Montag, 12. August 2013

LG Siegen: Keine Impressumspflicht nach § 5 TMG für ausländisches Unternehmen auch wenn sich die Webseite an deutsche Nutzer richtet

LG Siegen
Urteil vom 09.07.13


Das LG Siegen hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches seinen Sitz nicht innerhalb der EU hat, nicht verpflichtet ist, ein Impressum nach § 5 TMG vorzuhalten. Dies soll selbst dann gelten, wenn sich die Webseite bzw. das Angebot gezielt an deutsche Nutzer richtet.

Urteil im Volltext - http://www.stroemer.de/de/entscheidungen/wettbewerbsrecht/1378-lg-siegen-urt-v-090713-2-o-3613-anbieterkennzeichnung.html


.... womit den dubiosen Geschäftspraktiken die Türen geöffnet werden...

1 Kommentar:

The sniper hat gesagt…

Die letzte Gerichtsentscheidung zu dem Thema ist nun knapp 10 Jahre alt geworden und lautete in Kurzform:

"Impressum bei ausländischen Webseiten?

Nach § 3 Abs. 1 TMG gilt das Herkunftslandprinzip für ausländische Gesellschaften, so dass diese kein Impressum nach deutschem Recht haben müssen. Anders sieht der Fall jedoch aus, wenn eine deutsche Niederlassung besteht oder sich der ausländische Anbieter direkt zum Zwecke des Wettbewerbs an den deutschen Markt mit seinem Internetangebot richtet. Dann gilt die Impressumspflicht.

Nach einem Urteil vom Landgericht Frankfurt a.M. (Urteil vom 28.03.2003, Az. 3-12 O 151/02) besteht bei im Ausland registrierten Teledienste-Anbietern das Interesse des Verbrauchers, leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Informationen darüber zu erlangen, welchem Recht die ausländische Gesellschaft unterliegt und wie die Vertretungsverhältnisse gestaltet sind. Das Landgericht führte hierbei zur Begründung führte an, dass die Pflichtangaben dem Verbraucherschutz dienen. Soweit ein ausländisches Unternehmen um inländische Kunden wirbt, bestehe daher ein berechtigtes Interesse der Kunden zu wissen, in welchem Land der Anbieter eingetragen sei. Die ausländischen Anbieter müssen deshalb auch in diesen Fällen das ausländische Register und die Registernummer angeben.

Hierbei wird vertreten, dass der ausländische Anbieter seine Rechtsform ausschreiben muss damit ein deutscher Nutzer diese versteht."


Viele Anwälte haben dieses Thema auf ihren Webseiten jedoch meist wesentlich ausführlicher behandelt.

Naja, ich kann mir auf jeden Fall vorstellen, wo heute die Sektkorken knallen - und der @Nick Vergessen hat mir den ganzen Tag versaut! :-(