Das Kammergericht in Berlin hat das Energieunternehmen Flexstrom dazu
verurteilt, allen Kunden, denen per Werbeflyer eine Preiserhöhung
untergeschoben wurde, einen Korrekturbrief zu schicken, mit dem diese
auf die Unwirksamkeit der Preiserhöhung hingewiesen werden. Das Urteil
erging in zweiter Instanz auf Klage der Verbraucherzentrale Hamburg, die
Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen (
Urteil des Kammergerichts vom 27.03.2013, Az.: 5 U 112/11).
Wie weiter unten in Einzelheiten berichtet, hatte Flexstrom –
vermutlich mindestens hunderttausend – Kunden einen Werbeflyer
zugeschickt und darin eine Preiserhöhung versteckt. Dieses Vorgehen
hatten wir im Jahr 2010 abgemahnt und eine Unterlassungserklärung von
Flexstrom erwirkt. Das Unternehmen berief sich aber in Schreiben an
Kunden weiter auf die erhöhten Preise. Die Verbraucherzentrale erhob
daraufhin eine „Folgenbeseitigungsklage“, mit der Flexstrom zur Auskunft
über die Adressatenliste der Werbeflyer und zur Übersendung eines im
Wortlaut vorgegebenen Korrekturbriefes an die Adressaten gezwungen
werden sollte. Nachdem das Landgericht Berlin der Klage in erster
Instanz stattgegeben hatte, bestätigte jetzt das Berliner Kammergericht
in zweiter Instanz das Urteil zu Gunsten der Verbraucherzentrale im
Sinne der Kunden.
Insolvenzverfahren am 1. Juli 2013 eröffnet
Nachdem Flexstrom Insolvenz angemeldet hat, wurde das
Insolvenzverfahren am 1. Juli 2013 eröffnet. Dies bedeutet rechtlich,
dass das Unternehmen weiter existiert und der für das Unternehmen
handelnde Insolvenzverwalter die Verpflichtung aus dem Urteil umzusetzen
hat. Angesichts des Insolvenzverfahrens ist es durchaus möglich, dass
die betroffenen Kunden Erstattungsansprüche aufgrund des Urteils nicht
mehr werden durchzusetzen können.
Urteil ist Signal für die Effektivität des Rechts
Das Urteil hat aber eine eminente verbraucherpolitische Bedeutung.
Erstmals wurde ein Unternehmen nach verlorenem Unterlassungsverfahren
durch eine Folgenbeseitigungsklage gezwungen, jeden einzelnen
betroffenen Kunden durch Brief auf seine Rückforderungsansprüche
hinzuweisen. In Fällen unlauteren Wettbewerbs und unangemessener
Vertragsklauseln blieben von Verbraucherzentralen erstrittene Urteile
oft ohne durchschlagende Wirkung, da die betroffenen Verbraucher ihre
sich aus den Urteilen ergebenden Rechte nicht wahrnahmen. Das Urteil des
Kammergerichts ist ein Signal für die Effektivität des Rechts und wird
Vorbild in künftigen Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes sein.
Mail von einem Untoten
Flexstrom kann's nicht lassen. Nach Insolvenzanmeldung und
Lieferstopp landen die Kunden beim Grundversorger. Und was passiert? Wie
uns ein Kunde am 23. Mai 2013 berichtet, schickt Flexstrom Betroffenen
eine Mail mit folgendem Inhalt:
"Sehr geehrter Herr…, seit Mitte April versorgt Sie Ihr
Regionalanbieter mit Strom. Sie wollen raus aus der teuren Ersatz- bzw.
Grundversorgung? Nutzen Sie unseren Service: Wir zeigen Ihnen günstige
und zuverlässige Alternativen. Einfach hier klicken und attraktive
Angebote anschauen. Die Vorteile für Sie: Schnell raus aus der
Grundversorgung! Keine Vorauskasse, kein Risiko! Attraktive Tarife mit
fairer Bonuszahlung! Etablierte Versorger mit mehreren Jahrzehnten
Tradition! Einfacher Online-Wechsel! Ihr FlexStrom Serviceteam"
Und wo landen die Leute? Bei
EcoPowerPlus GmbH, und zwar mit eigenem Namen, Adresse, Zählernummer - alles schon voreingestellt.
Und
wer steckt hinter dieser Firma? Geschäftsführer ist laut Impressum Uwe
Friedrich. Bis vor kurzem waren aber die Flexstrom-Geschäftsführer
Michael Happ und Martin Rothe in Personalunion Geschäftsführer von
EcoPowerPlus. Es drängt sich also der Verdacht auf, dass man wieder in
der Flexstrom-Familie gelandet ist.
Und was wird unter dem angegeben Klick geboten? Der Verbraucher
landete auf einer Seite, die wie ein neutrales Preisvergleichsportal
aussah, aber nur drei Anbieter aufführt: E-wie-einfach (E.on-Tochter),
Mark-E und den örtlichen Grundversorger. Die Überprüfung duirch die
Verbraucherzentrale ergab, dass die beiden erstgenannten Anbieter zwar
günstiger als der Grundversorgungstarif sind, es aber am Markt bei
weitem günstigere Angebote gibt. Des Rätsels Lösung: E.on und Mark-E
bestätigten laut Handelsblatt vom 24.5.2013 die Kooperation mit
Flexstrom. Für jeden neuen Kunden erhält Flexstrom Provision. Fazit:
Flexstrom führt mit dieser Mail in die Irre und verhöhnt die eigenen
Opfer. Perfide!
Die Insolvenz
Am 1. Juli 2013 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 12. April
2013 hatten Flexstrom, Löwenzahn und OptimalGrün Insolvenz angemeldet,
später kam FlexGas dazu. Hier die
Pressemitteilung von Flexstrom.
Was Sie als Kunde jetzt wissen müssen und tun sollten
Stehen Flexstrom-Kunden jetzt im Dunkeln?
Nein. Der örtliche Grundversorger muss einspringen und ist mit der
Liefereinstellung durch die Unternehmen der Flexstrom-Gruppe Ihr
Versorger.
Wenn der örtliche Netzbetreiber Ihnen dies mitteilt, haben Sie ein
fristloses Kündigungsrecht und sollten sich umgehend einen neuen
Versorger suchen. Der neue Versorger wickelt dann die Kündigung
gegenüber Flexstrom bzw. dem Grundversorger ab.
Worauf sollte ich bei der Suche nach einem neuen Anbieter achten?
Nicht nur auf den Preis schauen. Internetvergleichsportale nur zur
Orientierung, nicht als einzige Quelle nutzen. Bei Anbietern, die durch
besonders niedrige Preise in der Bundesligatabelle ganz oben stehen, bei
Verbraucherzentralen erkundigen, ob diese durch unseriöse
Geschäftspraktiken schon einmal aufgefallen sind.
Werden Altverträge übernommen, wenn der insolvente Stromanbieter von einem Mitbewerber übernommen wird?
Wenn es tatsächlich zu einer Übernahme kommen sollte, was aber bisher
nicht der Fall ist, träte das übernehmende Unternehmen in alle noch
laufenden Verträge ein.
Ist das Geld aus Vorauszahlungen jetzt futsch?
Das ist sehr wahrscheinlich. Denn zunächst werden im Rahmen des
Insolvenzverfahrens andere Gläubiger bedient (Finanzamt, Arbeitnehmer
etc.).
Sollte ich jetzt meine Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden?
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Dr. Christoph
Schulte-Kaubrügger von der Kanzlei White & Case in Berlin bestellt.
Das Insolvenzverfahren wurde am 1. Juli 2013 eröffnet. Erst
nach diesem Datum ist eine
wirksame Anmeldung Ihrer Forderungen möglich. Sie können sich auf der Internetseite des Insolvenzverwalters informieren:
www.whitecase.com/de/flexstromag. Der
Insolvenzverwalter teilt mit, dass er sich bis spätestens Ende
September 2013 unaufgefordert bei allen Gläubigern melden und ein
vorgefertigtes Anmeldeformular übersenden werde. Alle Gläubiger sind
aufgefordert, keine eigene Forderungsanmeldung zu schicken. Anders als
mit dem vorgefertigten Anmeldeformular könne Ihre Forderung nicht
ordnungsgemäß berücksichtigt werden.
Die Katastrophe bahnte sich an - Erfahrungen mit Flexstrom
Auf den ersten Blick günstige Strompreise und ein vielversprechender
Bonus gehören zum Erfolgsrezept von Flexstrom. Doch der „Partner für
preiswerten Strom” kommt viele Kunden teurer zu stehen als noch beim
Abschluss erhofft. Inzwischen liegen uns auch etliche Beschwerden über
Löwenzahn vor, einer Flexstrom-Tochtergesellschaft.
Überraschende Preiserhöhungen
Viele Kunden stellen fest, dass in ihrer Jahresabrechnung eine
Preiserhöhung ausgewiesen ist, von der sie vorher nichts gehört haben.
Das kann daran liegen, dass Flexstrom versucht hat, dem Kunden eine
Preiserhöhung per Werbeflyer unterzuschieben. Dieser Praxis haben wir
einen Riegel vorgeschoben (vgl. unten). Es kann aber auch daran liegen,
dass die Preiserhöhung oder Vertragsverlängerung in einem sogenannten
Kundenportal online hinterlegt wurde und von dem Kunden dort nicht
abgeholt wurde. Wir sind der Rechtsauffassung, dass auf diese Weise
keine Vertragsänderung zustande kommen kann, doch ist diese Rechtsfrage
noch nicht von den Gerichten geklärt.
Was Sie tun können
Lassen Sie sich rechtlich beraten - bei einer Verbraucherzentrale
oder einem Rechtsanwalt. Nicht vorschnell zahlen! Vermutlich haben Sie
einen Vertrag mit Vorkasse abgeschlossen und Flexstrom ohnehin schon
einen kostenlosen Kredit gewährt. Jeden Cent, den Sie zu viel zahlen,
müssen Sie sich auf gerichtlichem Weg zurück holen.
Korrigieren
Sie die Stromrechnung auf Grundlage des vereinbarten (alten) Preises
und zahlen Sie nur die sich hieraus ggf. ergebene Differenz. Wenn
Mahnungen und Inkassoschreiben von Flexstrom kommen, holen Sie sich
juristischen Rat.
Verweigerte Bonuszahlung
Verbraucher, die im ersten Vertragsjahr zum Ende des
Versorgungsjahres kündigen, verweigert Flexstrom regelmäßig die
Auszahlung der bei Vertragsschluss versprochenen Bonuszahlung. Das
Unternehmen beruft sich hierzu auf eine Klausel in den AGB. Demnach
wird der Bonus nur dann ausgezahlt, wenn der Kunde nicht innerhalb des
ersten Versorgungsjahres kündigt. Das würde bedeuten, nur wer
mindestens zwei Jahre Kunde bliebe, käme in den Genuss der
Bonuszahlung. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat Flexstrom wegen
dieser Klausel abgemahnt, Flexstrom hat daraufhin am 29. Juni 2011 eine
Unterlassungserklärung abgegeben. Neuere Verträge enthalten zumeist eine umformulierte Klausel.
Wir haben festgestellt, dass die Kunden in den meisten uns
vorgelegten Fällen einen Anspruch auf Gutschrift des Bonus haben. Dies
bestätigte auch das Landgericht Heidelberg in einem Rechtsstreit
zwischen Flexstrom und Verivox, über den
test.de berichtet. Das
Amtsgericht Buxtehude
hat mit Urteil vom 8. Juni 2011 einem Flexstrom-Kunden einen Anspruch
auf Zahlung von 125 Euro Bonus zugesprochen (mitgeteilt von RA Gunnar
Becker, Hamburg), das
Amtsgericht Tiergarten in Berlin kommt mit Urteil vom 24.1.2011 zu demselben Ergebnis für einen Kunden mit 125 Euro Bonus. Das
Amtsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 9. Mai 2011 einem Flexstrom-Kunden zu einem Aktionsbonus von 80 Euro verholfen, ebenso das
Amtsgericht Dachau mit Urteil vom 30. September 2011, als es um 75 Euro ging, sowie das
Amtsgericht Berlin-Mitte
mit Urteil vom 17.10.2012 (Berufung wurde zugelassen), der Bonus betrug
hier 125 Euro (alle drei Entscheidungen mitgeteilt von RA Andreas
Zeilinger, Regensburg). Auch der
Ombudsmann der Schlichtungsstelle Energie sieht die Rechtslage wie wir.
Was Sie tun können
Lassen Sie sich beraten. Sie können es auch selbst
versuchen: Schreiben Sie per Einschreiben mit Rückschein einen Brief an
Flexstrom und setzen Sie dem Unternehmen eine Frist für die Zahlung
des Bonus von 14 Tagen. Sollte die Frist ohne einen Geldeingang auf
Ihrem Konto verstreichen, bleibt Ihnen noch die Möglichkeit der Klage.
Diese hätte nach unserer Einschätzung gute Aussichten auf Erfolg.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es auch Gerichte gibt, die den
Anspruch abgelehnt haben. Lassen Sie sich für Ihren speziellen Fall vor
einer Klage unbedingt anwaltlich beraten.
Im Werbeflyer die Preiserhöhung versteckt
Die Firma FlexStrom AG muss Kunden, denen sie Preiserhöhungen
untergeschoben hatte, ein Berichtigungsschreiben schicken. Das ist das
Ergebnis einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen FlexStrom vor
dem Landgericht Berlin (
Urteil vom 29.04.2011,
Az.: 103 O 198/10, nicht rechtskräftig). FlexStrom selbst muss jetzt
Tausende Kunden mit der Nase darauf stoßen, dass die Preiserhöhungen
nicht wirksam geworden sind. Erstmals haben wir hier eine
Folgenbeseitigungsklage erhoben, was sich als wirksames Instrument für
den Verbraucherschutz erwiesen hat. Flexstrom hat gegen das Urteil
Berufung beim Kammergericht eingelegt. Das Verfahren läuft noch, Termin
zur mündlichen Verhandlung wurde noch nicht angesetzt.
Die Klage auf Folgebeseitigung
Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte im Dezember 2010 die Klage
gegen die Flexstrom AG beim Landgericht Berlin eingereicht. Der
Stromversorger sollte verurteilt werden, Kunden ein
Berichtigungsschreiben zu einer Preiserhöhung zu übersenden.
Vorausgegangen war eine Abmahnung durch die Verbraucherzentrale.
Daraufhin hatte sich Flexstrom gegenüber der Verbraucherzentrale im
August 2010 verbindlich verpflichtet, gegenüber Stromkunden eine
bestimmte Form der Mitteilung von Preiserhöhungen zu unterlassen.
Das Stromvertriebsunternehmen hatte Kunden einen Flyer übersandt, der
wie eine Werbung aussah und dem nur bei genauem Hinsehen eine
Preiserhöhung zu entnehmen war. Da es sich um Verträge mit einer
Laufzeit von einem Jahr und eine unterjährige Preiserhöhung handelte,
stand den Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Flexstrom erweckte den
Eindruck, die Preiserhöhung werde durch den weiteren Strombezug der
Kunden wirksam.
Die Unterlassungserklärung
Dem setzte die Verbraucherzentrale die Abmahnung und die von
Flexstrom daraufhin unterzeichnete Unterlassungserklärung entgegen,
worin Flexstrom sich verpflichtete, bei Preiserhöhungen es zu
unterlassen,
„durch Äußerungen wie ‚Wenn Sie nach
Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin günstigen FlexStrom beziehen,
behandeln wir dies als Zustimmung Ihrerseits zu den neuen
Vertragspreisen.’ den Eindruck zu erwecken, dass es als Zustimmung
dieser Kunden zu einer Änderung der in den Stromlieferverträgen
vereinbarten Preise behandelt werden dürfe, wenn die Kunden nach Erhalt
eines Preisänderungswunsches lediglich weiterhin Strom beziehen und von
einer Kündigung des Stromliefervertrages absehen“.
Damit war klar: Zu einer Vertragsänderung gehören immer Zwei.
Unterschieben von Preiserhöhungen – das geht nicht. Flexibel heißt auf
Deutsch biegsam. Der Stromanbieter FlexStrom machte seinem Namen alle
Ehre, indem er das Vertragsrecht verbog.
Klage auf Zahlung von Vertragsstrafe erfolgreich
Das Landgericht Berlin hat die Flexstrom AG auf unsere Klage am
4. Juni 2012 zur Zahlung von 25.005 Euro Vertragsstrafe an die
Verbraucherzentrale Hamburg verurteilt. Flexstrom hatte sich gegenüber
der Verbraucherzentrale in einer verbindlichen Erklärung verpflichtet,
das Unterschieben von Preiserhöhungen zu unterlassen. In fünf Fällen
sah das Gericht jetzt einen Verstoß gegen diese Erklärung gegeben und
sprach der Verbraucherzentrale die für diesen Fall vereinbarte
Vertragsstrafe zu.
Wir sagen: Flexstrom kommt nicht damit durch, die Kunden erst mit
Tiefpreisen zu ködern und ihnen dann Preiserhöhungen unterzujubeln.
Das Urteil des Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Ob Flexstrom in die Berufung gehen wird, ist noch nicht bekannt.
So sahen die Flyer aus
Flexstrom schickte Kunden Faltblätter mit Titeln wie „Günstige
Angebote trotz steigender Stromkosten. Wir sind für Sie da!“ oder
„Unser Tipp: Mit Ökostrom sichern Sie sich gegen steigende Preise“.
Diese Broschüren erweckten bei den Kunden nicht den Eindruck, dass mit
ihnen eine Preisänderung eingeleitet werden sollte. Viele Kunden werden
die Schreiben als Werbung dem Papierkorb zugeführt haben. Nur wer den
gesamten Text liest, findet nach Hinweisen zur allgemeinen
Strompreisentwicklung eine Mitteilung, zu welchen Konditionen Flextrom
die Stromlieferung ab Zeitpunkt X fortführen will. Hieran schließt sich
dann die Aussage an: „Wenn Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist
weiterhin günstigen FlexStrom beziehen, behandeln wir dies als Zustimmung Ihrerseits zu den neuen Vertragspreisen“.
Das Urteil
Auf die Folgenbeseitigungsklage der Verbraucherzentrale hin wurde
Flexstrom verurteilt, allen Empfängern der Preiserhöhungsschreiben eine
Richtigstellung mit folgendem Wortlaut zu übersenden:
„Wir stellen richtig, dass die zuvor
mit Ihnen getroffene Preisvereinbarung nur mit Ihrer Zustimmung
geändert werden kann. In diesem Zusammenhang kann es nicht als
Zustimmung gewertet werden, wenn Sie weiterhin von uns Strom beziehen,
ohne den mit uns bestehenden Liefervertrag zu kündigen. Sofern Sie also
auf unser Preiserhöhungsersuchen lediglich von einer Vertragskündigung
abgesehen und weiter Strom bezogen, nicht aber auf andere Weise Ihre
Zustimmung erklärt haben, ist es bei der vorangegangenen
Preisvereinbarung verblieben. Sollten Sie dennoch erhöhte Zahlungen
geleistet haben, können Sie die Erhöhungsbeträge von uns
zurückfordern“.
Mit dem Urteil wird verhindert, dass Flexstrom mit einem blauen Auge
davon kommt. Die betroffenen Verbraucher erfahren jetzt, dass die
Preiserhöhung nicht wirksam geworden ist und sie nicht zur Zahlung der
erhöhten Beträge verpflichtet sind.
Hält sich Flexstrom an die Unterlassungserklärung?
Die in der Unterlassungserklärung beschriebene Praxis muss Flexstrom
aufgrund unserer Abmahnung einstellen. Wir wir festgestellt haben, hat
sich Flexstrom nicht an die Unterlassungserklärung gehalten. Wir haben
Flexstrom daher auf Zahlung von 25.000 Euro Vertragsstrafe verklagt und
gewonnen. Flexstrom ist aber in die Berufung gegangen (siehe oben).
http://www.vzhh.de/energie/30195/flexstrom-zu-rueckruf-gezwungen.aspx