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Sonntag, 2. April 2017

S & K Urteil bringt Stephan Schäfer und Jonas Köller Achteinhalb Jahre Haft

Ein Hoch auf die Justiz, denn endlich wurden mal die Richtigen auch richtig abgeurteilt. Die Reue der höchst kriminellen Schäfer und Köller ist doch Pur geheuchelt. Hier nun einige Online Artikel zu diesem erfreulichen Ende:

S&K-Protz-Bosse kassieren achteinhalb Jahre Haft

 

Quelle und kompletter Artikel auf:



S&K-Prozess endet mit langen Haftstrafen

 

Quelle und kompletter Artikel auf:

http://www.faz.net/aktuell/finanzen/fonds-mehr/s-k-prozess-endet-mit-langen-haftstrafen-14948581.html

Hier noch die ganze Story, alle Artikel zum Thema auf Cafe4eck:

https://cafe4eck.blogspot.com/2013/07/s-geschadigter-s-erwirkt-pfandung.html

Freitag, 1. November 2013

Urteil: Auch Mails mit Disclaimer dürfen veröffentlicht werden

Viele Firmen verbieten die Veröffentlichung ihrer Mails durch einen sogenannten Disclaimer, einen scheinbar juristischen Warntext, der jeder ihrer Nachrichten anhängt. Doch ein solches generelles Verbot ist Unfug und hat keine rechtliche Wirkung. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Saarbrücken noch einmal klargestellt.

Solche Disclaimer in Mails sind Unfug. DAs hat das OLG Saarbrücken in einem aktuellen Urteil klargestellt. Bild: Computerbetrug.de

Geschäftliche Mail dürfen auch dann im Internet veröffentlicht werden, wenn sie einen sogenannten Vertraulichkeits-Disclaimer enthalten. Das stellte das OLG Saarbrücken jetzt klar. Betroffen in dem Fall waren die Betreiber der Seite  selbstaukunft.net, über die Verbraucher kostenlos eine datenschutzrechtliche Auskunft bei vielen Firmen anfordern können.

Im konkreten Fall hatte eine Firma eine solche Auskunft abgelehnt. Selbstauskunft.net veröffentlichte daraufhin eine Mail der Firma – und wurde von dieser verklagt. Begründung: In der veröffentlichten Mail habe es einen Vertraulichkeits-Disclaimer gegeben. “Das Kopieren von Inhalten dieser E-Mail, die Weitergabe ohne Genehmigung ist nicht erlaubt und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar“, habe es da geheißen, deshalb sei die Veröffentlichung ein Verstoß gegen das Unternehmenspersönlichkeitrecht gewesen, behauptete die Firma.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken sah das allerdings völlig anders. Dem Disclaimer komme keine rechtliche Relevanz zu. Denn es handle sich um eine einseitige Erklärung. Für den Empfänger der Mail sei der Text rechtlich nicht verbindlich, urteilten die Richter  (Urt. v. 13.06.2012 – Az.: 5 U 5/12).

“Mit anderen Worten: Derartige Disclaimer sind totaler Humbug und juristischer Müll”, bringt es die Kanzlei Bahr auf den Punkt, die das Urteil jetzt öffentlich machte.

Im entschiedenen Fall sei das Veröffentlichungsrecht von Selbstauskunft.net wichtiger als das Persönlichkeitsrecht der Firma gewesen. Deshalb sei auch die Veröffentlichung der Mail erlaubt gewesen.

Das Urteil hat durchaus Signalwirkung. Und die dürfte klar sein: Firmen können auf Vertraulichkeits-Verpflichtungen in ihren Mails getrost verzichten – sie sind nicht viel mehr als Schall und Rauch. Umgekehrt müssen sich Blogger und Journalisten von solchen Disclaimern nicht einschüchtern lassen: Sie können geschäftliche Mails durchaus veröffentlichen, wenn es dafür wichtige Gründe gibt. Von einem Disclaimer brauchen sie sich dabei jedenfalls nicht abschrecken lassen.

>>>  http://www.computerbetrug.de/2013/10/urteil-auch-mails-mit-disclaimer-duerfen-veroeffentlicht-werden-7944

BGH: Tell a Friend-Werbung ist unzulässige Werbung


Mehrere Gerichte haben bereits entschieden, dass die sog. Tell-a-friend Werbung unzulässig ist, sofern der Empfänger dieser Mail nicht in den Empfang von Werbung per E-Mail eingewilligt hat. Nun hat der BGH diese Rechtsprechung bestätigt. Eine solche Werbemail ist nicht anders einzuordnen, als eine Mail des Unternehmers selbst.

Lesen Sie mehr zu dem Urteil.

Schon häufig wurde über die Zulässigkeit sog. Tell-a-Friend-Werbung gestritten. Nun konnte sich auch der BGH (Urt. v. 12.9.2013, I ZR 208/12) mit dieser Frage beschäftigen und sie abschließend klären.

Tell a Friend Funktion auf der Website

Auf der Website der Beklagten befand sich eine Weiterempfehlungsfunktion. Sofern ein Dritter seine eigene e-Mail-Adresse und eine weitere eingab, wurde von der Internetseite der Beklagten an die weitere von dem Dritten benannte EMail-Adresse eine automatisch generierte eMail geschickt, die auf die Website der Beklagten hinwies. Bei dem Empfänger der E-Mail geht der Hinweis auf die Internetseite der Beklagten als von dieser versandt ein.
Der Kläger erhielt mehrere solche Mails von der Beklagten, ohne dass er ihr jemals eine Einwilligung in Werbung per e-Mail erteilt hatte.
Das AG und das LG Köln haben die Unterlassungsklage abgewiesen. Der Kläger verfolgte dann seinen Anspruch mit der Revision weiter und hatte Erfolgt.

Bitte hier weiterlesen........

Donnerstag, 24. Oktober 2013

Werben ja, aber nur unter Angabe der Rechtsform

Werbung bedeutet Aufmerksamkeit erregen und Interesse wecken – potenzielle Käufer sollen durch attraktive Angebote zum Kauf animiert werden. Hierbei gilt es allerdings zu beachten, dass Händler Angaben zu Ihrer Identität machen und zwingend die Rechtform angeben müssen.


Werbende Unternehmen müssen in der Werbung ihre Rechtsform angeben – so lautet die Entscheidung der Karlsruher Richter, wenn es um das Thema Werbung geht. Dabei betrifft die Anforderung zur Angabe der Rechtsform jegliche Art von Werbung. Nicht nur Werbeanzeigen in Zeitungen, Prospekte oder Flyer unterliegen diesen Anforderungen, sondern auch Onlinewerbung.

Zwar ist diese Pflicht zur Angabe der Rechtsform nicht neu. So hatte sich bereits das OLG Hamm (Beschluss vom 13.10.2011, AZ: I-4 W 84/11) zu den rechtlichen Anforderungen bei der Gestaltung von Werbeprospekten geäußert und u.a. die Angabe der Rechtsform als zwingende Angabe bejaht.

Mit dem Urteil vom 18.04.2013 ( Az.: I ZR 180/12) hat nun auch der BGH die Pflicht zur Angabe der Rechtsform in Flyern, Prospekten bzw. Onlinewerbung höchstrichterlich bestätigt.

Was war geschehen: Ein eingetragener Kaufmann hatte im Rahmen einer Werbeanzeige unter Angabe von Preisen mit Elektronikgeräten geworben, ohne jedoch seine Rechtsform (e.K.) zu benennen.

Die Richter sahen hierin eine unlautere Geschäftshandlung im Sinne von § 5 a Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), weil die Identität des Werbenden nicht deutlich wurde. Denn gemäß § 5 a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall (unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen der Kommunikationsmittel) wesentlich sind. Dabei ist die Information über die Identität dann wesentlich, wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann (§ 5 Abs. 3 UWG). Diese Informationsplicht hat der Händler daher bereits dann, wenn er auf dem Flyer/Prospekt z.B. auf reduzierte Preise oder Artikel in Sonderangeboten hinweist.

Ob das Unternehmen aufgrund eines hohen Bekanntheitsgrads eindeutig zu identifizieren ist oder nicht, ist nach Ansicht des BGH unerheblich. Maßgeblich ist allein, ob dem Verbraucher diejenigen Basisinformationen mitgeteilt werden, die er benötigt, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Der Verbraucher muss wissen, wer seine Vertragspartner wird und dies auf eine klare und verständliche Weise. Denn hierdurch soll es dem Verbraucher auch ermöglicht werden – u.a. auch im Falle von Auseinandersetzungen – ohne Schwierigkeiten mit dem Unternehmen in Kontakt zu treten.

Aber auch die Umstände der Haftungsverteilung, der Bonität bzw. die wirtschaftliche Potenz des werbenden Unternehmens ist für den Kunden - um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können - von enorm wichtiger Bedeutung. Dem kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass durch die Angabe der entsprechenden Rechtsform die jeweiligen Haftungs- und Geschäftsverteilungen nach außen in den Geschäftsverkehr kommuniziert werden.

Daher gilt:

Online-Händler, welche Werbeprospekte, Flyer etc. dazu nutzen, die Kunden über „konkrete Warenangebote“ zu informieren, sollten auf diesen Prospekten/Flyern genaue, zutreffende und vollständige Angaben zu ihrer eigenen Identität inkl. Ihrer Rechtsform machen.

Hierzu gehören:

Die vollständige Firmierung des Anbieters inkl. der Angabe der Rechtsform, Geschäftsadresse/Kontaktanschrift und die Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme (also Telefon und/oder Email).

Diese Angaben sollten gut erkennbar (also in einer üblichen, ohne Hilfsmittel gut lesbaren Schriftgröße) auf allen Werbeprospekten aufgeführt sein.

Unterlässt der Händler es, auf Flyern/Werbeprospekten, die „konkrete Warenangebote“ an den Kunden darstellen, über die oben genannten Punkte zu unterrichten, kann dies als Wettbewerbsverstoß (§§ 5a Abs. 2 und 3 Nr. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)) kostenpflichtig abgemahnt werden.

Autor:

>>>  http://onlinehaendler-news.de/recht/aktuelle-urteile/1677-werben-ja-aber-nur-unter-angabe-der-rechtsform.html

Dienstag, 24. September 2013

VORSICHT Abofalle auf http://gewerblicheinkaufen.de - JW Handelssysteme GmbH, ehemals Melango GmbH

Trotz Einführung der Button-Lösung versuchte die JW Handelssysteme GmbH, ehemals Melango.de GmbH, Verbraucher in eine Abofalle zu locken über verschiedene webseiten wie melango.de, wir-lieben-grosshandelspreise.de, etc.


Auf dem Registrierungs-Button stand lediglich „Jetzt anmelden“.Nur am rechten Rand der Bildschirmseite befand sich ein dezenter Hinweis auf den Preis. Die überraschten Verbraucher erhielten eine Rechnung über eine Grundgebühr in Höhe von 249,- € und eine Aufnahmegebühr in Höhe von 199,- €.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband ging bereits erfolgreich gegen diese Abofallen der JW Handelssysteme GmbH vor.
Das Gericht stellte fest, dass die JW Handelssysteme GmbH u. a. gegen § 312g Abs. 3 BGB verstossen hatte, da der Button nicht ordnungsgemäss beschriftet wurde.

>>>  LG Leipzig, 08 O 3495/12: JW Handelssysteme zum Unterlassen verurteilt 


Ganz aktuell zählt die relativ frisch registrierte Domain http://gewerblicheinkaufen.de ebenfalls zum JW Handelssystem-Imperium!

gewerblicheinkaufen.de ist ein Projekt der:

 JW Handelssysteme GmbH
 Neefestraße 88
 D-09116 Chemnitz

 Amtsgericht Chemnitz: HRB 22402 -
 Steuernummer: - 215/114/05448 -

 Geschäftsführung:

Herr David Jähn
Herr Thomas Wachsmuth


Weitere Berichte:

>>>  Abzocke durch JW Handelssysteme GmbH auf mega-einkaufsquellen.de  

>>> Urteil AG Bonn JW Handelssysteme GmbH melango verliert erneut 

>>> Todesstoss gegen JW Handelssysteme GmbH (melango)  

>>> Zeugenfragebogen:Melango GmbH, JW Handelssysteme GmbH, Vendis GmbH  

Montag, 23. September 2013

"Postfach 49" enttarnt: Gewinnzusendungen erfolgreich eingeklagt


Unternehmer konnte sich nicht hinter dem Postfach 49 in Schärding verstecken - Gericht sah es als erwiesen an, dass er der Inhaber des Postfaches war.

Das BG Döbling gab mit Urteil vom 25.07.2013 der Klage eines Konsumenten gegenüber dem Gewinnzusageunternehmen Martin Kramer statt. Das Gericht sprach dem Verbraucher -gestützt auf § 5j KSchG-  den Gewinn über EUR 7.700,-- samt Zinsen zu. 

Der Konsument erhielt Anfang des Jahres 2012 Gewinnzusagen unter den Pseudonymen "MK Telefonspiel", "Multikatalog" und "MK Sommerfahrt". Sogar während des Gerichtsverfahrens erhielt der Konsument vom Beklagten eine weitere Gewinnzusendung.
Im Verfahren bestritt der Beklagte zunächst, etwas mit den Gewinnzusagen zu tun zu haben.
Das Gericht wertete dies als Schutzbehauptung, da der Unternehmer nicht darlegen konnte, warum dieses Postfach auf den Antwortschreiben seiner Zusendungen aufschien. Weiters konnte der Unternehmer Martin Kramer nicht erklären warum ein Nachsendeauftrag zu seiner Wohnadresse eingerichtet war. Auch die Verwendung des Kürzels "MK" in sämtlichen Schreiben führte dazu, dass das BG Döbling Martin Kramer nicht glaubte.  Aufgrund der vorliegenden Indizien qualifizierte das Gericht Martin Kramer, gegen den noch weitere Verfahren anhängig sind,  als Urheber der Gewinnzusagen.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Postfachinhaber Martin Kramer war und verurteilte ihn zur Zahlung von über EUR 7.700,-- samt Zinsen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Es bleibt abzuwarten, ob - bei einer rechtskräftigen Entscheidung - diese Firma auch Zahlung leistet bzw ob bei einer Exekution in Deutschland Geld zu holen wäre. Falls nein, bleibt der Kläger auf den Prozesskosten sitzen. Daher raten wir, solche Klagen nur mit Rechtsschutzversicherung zu führen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 23.8.2013)

BG Döbling 25.07.2013, 11C 1021/12s
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Beneder Rechtsanwalts-GmbH, Wien

Dateien:
BG_Doebling_25.07.2013_11_C_1021_12s.pdf


>>> http://verbraucherrecht.at

Montag, 29. Juli 2013

Garantiehebelplan 08 Premium Vermögensaufbau AG & Co. KG: CLLB Rechtsanwälte fordern Schadensersatz von Wirtschaftsprüfern nach Urteil für Anleger

München, 29. Juli 2013 – Wie CLLB Rechtsanwälte mitteilen, hat das Landgericht Leipzig die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Grützmacher Gravert GmbH („GGV“) zum Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken der Garantiehebelplan 08 Premium Vermögensaufbau AG & Co. KG („Garantiehebelplan Fonds“) verurteilt.

Im Jahre 2012 hatte die S+K Gruppe um die inhaftierten Manager Marc-Christian Schraut und Daniel Fritsch die CIS Deutschland AG erworben und damit auch Zugriff auf das Vermögen des Garantiehebelplan Fonds erhalten. Die CIS Deutschland AG hat in der Folge Gelder des Fonds in andere Unternehmen der S&K Gruppe investiert, so dass Anleger befürchten, große Teile ihrer Anlage zu verlieren.

Vor diesem Hintergrund eröffnet die Verurteilung der „GGV“ zur Zahlung zur Zahlung von Schadensersatz die Möglichkeit, Investitionen in den Fonds doch noch vollständig zurückzuerhalten, so Rechtsanwalt Ralph Burgwald von CLLB Rechtsanwälte. Das Landgericht Leipzig begründete die Verurteilung der GGV damit, dass diese gegen ihre Pflicht zur Aufklärung der Anleger über die Risiken des Fonds verstieß. Als Gründungsgesellschafterin habe die GGV Anleger hierüber vorab informieren müssen. Dabei sei sie auch, so das Gericht, für Fehlverhalten von mit dem Vertrieb beauftragen Firmen verantwortlich. Im vom Gericht zu entscheidenden Fall hatte ein Mitarbeiter der Carpe Diem Vertriebsgesellschaft mbH den Garantiehebelplan Fonds für die Altersvorsorge empfohlen. Da es sich beim Garantiehebelplan Fonds jedoch um unternehmerische Beteiligung handelte, durfte dieser nach der Rechtssprechung des BGH hierfür nicht empfohlen werden. Das Landgericht Leipzig verurteilte die GGV daher zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der bereits erfolgten Anlage und zur Freistellung des Anlegers von der Verpflichtung, weiter Raten zahlen zu müssen.

Die GGV konnte sich auch nicht unter Hinweis auf das vom klagenden Anleger unterschriebene Beratungsprotokoll entlasten. Darin wurde zwar auf die Rechtsauffassung des BGH verwiesen, das Landgericht Leipzig sah es jedoch als erwiesen an, dass der Berater diesen Hinweis als „rein theoretisch“ und die darin genannten Risiken als „ausgeschlossen“ bezeichnet habe. Damit, so das Gericht, seien die Risikohinweise im Beratungsprotokoll „entwertet“.

CLLB Rechtsanwälte haben zwischenzeitlich für Anleger Schadensersatz von der GGV gefordert. Rechtsanwalt Burgwald empfiehlt daher allen Anlegern, überprüfen zu lassen, ob sie im Vorfeld der Beteiligung am Garantiehebelplan Fonds ordnungsgemäß über die damit verbundenen Risiken informiert wurden.

Pressekontakt: Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte, Liebigstr. 21, 80538 München, Tel: 089/ 552 999 50, Fax: 089/552 999 90; Mail: kanzlei@cllb.de Web: www.cllb.de

 http://cllb.de/blog/2013/07/garantiehebelplan-08-premium-vermogensaufbau-ag-co-kg-cllb-rechtsanwalte-fordern-schadensersatz-von-wirtschaftsprufern-nach-urteil-fur-anleger/

Freitag, 12. Juli 2013

Flexstrom zu Rückruf gezwungen

Das Kammergericht in Berlin hat das Energieunternehmen Flexstrom dazu verurteilt, allen Kunden, denen per Werbeflyer eine Preiserhöhung untergeschoben wurde, einen Korrekturbrief zu schicken, mit dem diese auf die Unwirksamkeit der Preiserhöhung hingewiesen werden. Das Urteil erging in zweiter Instanz auf Klage der Verbraucherzentrale Hamburg, die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen (Urteil des Kammergerichts vom 27.03.2013, Az.: 5 U 112/11).
Wie weiter unten in Einzelheiten berichtet, hatte Flexstrom – vermutlich mindestens hunderttausend – Kunden einen Werbeflyer zugeschickt und darin eine Preiserhöhung versteckt. Dieses Vorgehen hatten wir im Jahr 2010 abgemahnt und eine Unterlassungserklärung von Flexstrom erwirkt. Das Unternehmen berief sich aber in Schreiben an Kunden weiter auf die erhöhten Preise. Die Verbraucherzentrale erhob daraufhin eine „Folgenbeseitigungsklage“, mit der Flexstrom zur Auskunft über die Adressatenliste der Werbeflyer und zur Übersendung eines im Wortlaut vorgegebenen Korrekturbriefes an die Adressaten gezwungen werden sollte. Nachdem das Landgericht Berlin der Klage in erster Instanz stattgegeben hatte, bestätigte jetzt das Berliner Kammergericht in zweiter Instanz das Urteil zu Gunsten der Verbraucherzentrale im Sinne der Kunden.

Insolvenzverfahren am 1. Juli 2013 eröffnet

Nachdem Flexstrom Insolvenz angemeldet hat, wurde das Insolvenzverfahren am 1. Juli 2013 eröffnet. Dies bedeutet rechtlich, dass das Unternehmen weiter existiert und der für das Unternehmen handelnde Insolvenzverwalter die Verpflichtung aus dem Urteil umzusetzen hat. Angesichts des Insolvenzverfahrens ist es durchaus möglich, dass die betroffenen Kunden Erstattungsansprüche aufgrund des Urteils nicht mehr werden durchzusetzen können.

Urteil ist Signal für die Effektivität des Rechts

Das Urteil hat aber eine eminente verbraucherpolitische Bedeutung. Erstmals wurde ein Unternehmen nach verlorenem Unterlassungsverfahren durch eine Folgenbeseitigungsklage gezwungen, jeden einzelnen betroffenen Kunden durch Brief auf seine Rückforderungsansprüche hinzuweisen. In Fällen unlauteren Wettbewerbs und unangemessener Vertragsklauseln blieben von Verbraucherzentralen erstrittene Urteile oft ohne durchschlagende Wirkung, da die betroffenen Verbraucher ihre sich aus den Urteilen ergebenden Rechte nicht wahrnahmen. Das Urteil des Kammergerichts ist ein Signal für die Effektivität des Rechts und wird Vorbild in künftigen Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes sein.

Mail von einem Untoten

Flexstrom kann's nicht lassen. Nach Insolvenzanmeldung und Lieferstopp landen die Kunden beim Grundversorger. Und was passiert? Wie uns ein Kunde am 23. Mai 2013 berichtet, schickt Flexstrom Betroffenen eine Mail mit folgendem Inhalt:
"Sehr geehrter Herr…, seit Mitte April versorgt Sie Ihr Regionalanbieter mit Strom. Sie wollen raus aus der teuren Ersatz- bzw. Grundversorgung? Nutzen Sie unseren Service: Wir zeigen Ihnen günstige und zuverlässige Alternativen. Einfach hier klicken und attraktive Angebote anschauen. Die Vorteile für Sie: Schnell raus aus der Grundversorgung! Keine Vorauskasse, kein Risiko! Attraktive Tarife mit fairer Bonuszahlung! Etablierte Versorger mit mehreren Jahrzehnten Tradition! Einfacher Online-Wechsel! Ihr FlexStrom Serviceteam"
Und wo landen die Leute? Bei EcoPowerPlus GmbH, und zwar mit eigenem Namen, Adresse, Zählernummer - alles schon voreingestellt. Und wer steckt hinter dieser Firma? Geschäftsführer ist laut Impressum Uwe Friedrich. Bis vor kurzem waren aber die Flexstrom-Geschäftsführer Michael Happ und Martin Rothe in Personalunion Geschäftsführer von EcoPowerPlus. Es drängt sich also der Verdacht auf, dass man wieder in der Flexstrom-Familie gelandet ist.
Und was wird unter dem angegeben Klick geboten? Der Verbraucher landete auf einer Seite, die wie ein neutrales Preisvergleichsportal aussah, aber nur drei Anbieter aufführt: E-wie-einfach (E.on-Tochter), Mark-E und den örtlichen Grundversorger. Die Überprüfung duirch die Verbraucherzentrale ergab, dass die beiden erstgenannten Anbieter zwar günstiger als der Grundversorgungstarif sind, es aber am Markt bei weitem günstigere Angebote gibt. Des Rätsels Lösung: E.on und Mark-E bestätigten laut Handelsblatt vom 24.5.2013 die Kooperation mit Flexstrom. Für jeden neuen Kunden erhält Flexstrom Provision. Fazit: Flexstrom führt mit dieser Mail in die Irre und verhöhnt die eigenen Opfer. Perfide!

Die Insolvenz

Am 1. Juli 2013 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 12. April 2013 hatten Flexstrom, Löwenzahn und OptimalGrün Insolvenz angemeldet, später kam FlexGas dazu. Hier die Pressemitteilung von Flexstrom.

Was Sie als Kunde jetzt wissen müssen und tun sollten

Stehen Flexstrom-Kunden jetzt im Dunkeln?
Nein. Der örtliche Grundversorger muss einspringen und ist mit der Liefereinstellung durch die Unternehmen der Flexstrom-Gruppe Ihr Versorger.
Wenn der örtliche Netzbetreiber Ihnen dies mitteilt, haben Sie ein fristloses Kündigungsrecht und sollten sich umgehend einen neuen Versorger suchen. Der neue Versorger wickelt dann die Kündigung gegenüber Flexstrom bzw. dem Grundversorger ab.
Worauf sollte ich bei der Suche nach einem neuen Anbieter achten?
Nicht nur auf den Preis schauen. Internetvergleichsportale nur zur Orientierung, nicht als einzige Quelle nutzen. Bei Anbietern, die durch besonders niedrige Preise in der Bundesligatabelle ganz oben stehen, bei Verbraucherzentralen erkundigen, ob diese durch unseriöse Geschäftspraktiken schon einmal aufgefallen sind.
Werden Altverträge übernommen, wenn der insolvente Stromanbieter von einem Mitbewerber übernommen wird?
Wenn es tatsächlich zu einer Übernahme kommen sollte, was aber bisher nicht der Fall ist, träte das übernehmende Unternehmen in alle noch laufenden Verträge ein.
Ist das Geld aus Vorauszahlungen jetzt futsch? 
Das ist sehr wahrscheinlich. Denn zunächst werden im Rahmen des Insolvenzverfahrens andere Gläubiger bedient (Finanzamt, Arbeitnehmer etc.).
Sollte ich jetzt meine Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden?
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger von der Kanzlei White & Case in Berlin bestellt. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. Juli 2013 eröffnet. Erst nach diesem Datum ist eine wirksame Anmeldung Ihrer Forderungen möglich. Sie können sich auf der Internetseite des Insolvenzverwalters informieren: www.whitecase.com/de/flexstromag. Der Insolvenzverwalter teilt mit, dass er sich bis spätestens Ende September 2013 unaufgefordert bei allen Gläubigern melden und ein vorgefertigtes Anmeldeformular übersenden werde. Alle Gläubiger sind aufgefordert, keine eigene Forderungsanmeldung zu schicken. Anders als mit dem vorgefertigten Anmeldeformular könne Ihre Forderung nicht ordnungsgemäß berücksichtigt werden.

Die Katastrophe bahnte sich an - Erfahrungen mit Flexstrom

Auf den ersten Blick günstige Strompreise und ein vielversprechender Bonus gehören zum Erfolgsrezept von Flexstrom. Doch der „Partner für preiswerten Strom” kommt viele Kunden teurer zu stehen als noch beim Abschluss erhofft. Inzwischen liegen uns auch etliche Beschwerden über Löwenzahn vor, einer Flexstrom-Tochtergesellschaft.

Überraschende Preiserhöhungen

Viele Kunden stellen fest, dass in ihrer Jahresabrechnung eine Preis­erhöhung ausgewiesen ist, von der sie vorher nichts gehört haben. Das kann daran liegen, dass Flexstrom versucht hat, dem Kunden eine Preiserhöhung per Werbeflyer unterzuschieben. Dieser Praxis haben wir einen Riegel vorgeschoben (vgl. unten). Es kann aber auch daran liegen, dass die Preis­er­höhung oder Vertrags­verlängerung in einem sogenannten Kundenportal online hinterlegt wurde und von dem Kunden dort nicht abgeholt wurde. Wir sind der Rechts­auffassung, dass auf diese Weise keine Vertragsänderung zustande kommen kann, doch ist diese Rechtsfrage noch nicht von den Gerichten geklärt.

Was Sie tun können

Lassen Sie sich rechtlich beraten - bei einer Verbraucherzentrale oder einem Rechtsanwalt. Nicht vorschnell zahlen! Vermutlich haben Sie einen Vertrag mit Vorkasse abgeschlossen und Flexstrom ohnehin schon einen kostenlosen Kredit gewährt. Jeden Cent, den Sie zu viel zahlen, müssen Sie sich auf gerichtlichem Weg zurück holen.  Korrigieren Sie die Strom­rechnung auf Grundlage des vereinbarten (alten) Preises und zahlen Sie nur die sich hieraus ggf. ergebene Differenz. Wenn Mahnungen und Inkassoschreiben von Flexstrom kommen, holen Sie sich juristischen Rat.

Verweigerte Bonuszahlung

Verbraucher, die im ersten Vertragsjahr zum Ende des Versorgungsjahres kündigen, verweigert Flexstrom regelmäßig die Auszahlung der bei Vertragsschluss versprochenen Bonuszahlung. Das Unternehmen beruft sich hierzu auf eine Klausel in den AGB. Demnach wird der Bonus nur dann ausgezahlt, wenn der Kunde nicht innerhalb des ersten Versorgungsjahres kündigt. Das würde bedeuten, nur wer mindestens zwei Jahre Kunde bliebe, käme in den Genuss der Bonuszahlung. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat Flexstrom wegen dieser Klausel abgemahnt, Flexstrom hat daraufhin am 29. Juni 2011 eine Unterlassungserklärung abgegeben. Neuere Verträge enthalten zumeist eine umformulierte Klausel.
Wir haben festgestellt, dass die Kunden in den meisten uns vorgelegten Fällen einen Anspruch auf Gutschrift des Bonus haben. Dies bestätigte auch das Landgericht Heidelberg in einem Rechtsstreit zwischen Flexstrom und Verivox, über den test.de berichtet. Das Amtsgericht Buxtehude hat mit Urteil vom 8. Juni 2011 einem Flexstrom-Kunden einen Anspruch auf Zahlung von 125 Euro Bonus zugesprochen (mitgeteilt von RA Gunnar Becker, Hamburg), das Amtsgericht Tiergarten in Berlin kommt mit Urteil vom 24.1.2011 zu demselben Ergebnis für einen Kunden mit 125 Euro Bonus. Das Amtsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 9. Mai 2011 einem Flexstrom-Kunden zu einem Aktionsbonus von 80 Euro verholfen, ebenso das Amtsgericht Dachau mit Urteil vom 30. September 2011, als es um 75 Euro ging, sowie das Amtsgericht Berlin-Mitte mit Urteil vom 17.10.2012 (Berufung wurde zugelassen), der Bonus betrug hier 125 Euro (alle drei Entscheidungen mitgeteilt von RA Andreas Zeilinger, Regensburg). Auch der Ombudsmann der Schlichtungsstelle Energie sieht die Rechtslage wie wir.

Was Sie tun können

Lassen Sie sich beraten. Sie können es auch selbst versuchen: Schreiben Sie per Einschreiben mit Rückschein einen Brief an Flexstrom und setzen Sie dem Unternehmen eine Frist für die Zahlung des Bonus von 14 Tagen. Sollte die Frist ohne einen Geldeingang auf Ihrem Konto verstreichen, bleibt Ihnen noch die Möglichkeit der Klage. Diese hätte nach unserer Einschätzung gute Aussichten auf Erfolg. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es auch Gerichte gibt, die den Anspruch abgelehnt haben. Lassen Sie sich für Ihren speziellen Fall vor einer Klage unbedingt anwaltlich beraten.

Im Werbeflyer die Preiserhöhung versteckt

Die Firma FlexStrom AG muss Kunden, denen sie Preiserhöhungen untergeschoben hatte, ein Berichtigungsschreiben schicken. Das ist das Ergebnis einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen FlexStrom vor dem Landgericht Berlin (Urteil vom 29.04.2011, Az.: 103 O 198/10, nicht rechtskräftig). FlexStrom selbst muss jetzt Tausende Kunden mit der Nase darauf stoßen, dass die Preiserhöhungen nicht wirksam geworden sind. Erstmals haben wir hier eine Folgenbeseitigungsklage erhoben, was sich als wirksames Instrument für den Verbraucherschutz erwiesen hat. Flexstrom hat gegen das Urteil Berufung beim Kammergericht eingelegt. Das Verfahren läuft noch, Termin zur mündlichen Verhandlung wurde noch nicht angesetzt.

Die Klage auf Folgebeseitigung

Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte im Dezember 2010 die Klage gegen die Flexstrom AG beim Landgericht Berlin eingereicht. Der Stromversorger sollte verurteilt werden, Kunden ein Berichtigungsschreiben zu einer Preiserhöhung zu übersenden. Vorausgegangen war eine Abmahnung durch die Verbraucherzentrale. Daraufhin hatte sich Flexstrom gegenüber der Verbraucherzentrale im August 2010 verbindlich verpflichtet, gegenüber Stromkunden eine bestimmte Form der Mitteilung von Preiserhöhungen zu unterlassen.
Das Stromvertriebsunternehmen hatte Kunden einen Flyer übersandt, der wie eine Werbung aussah und dem nur bei genauem Hinsehen eine Preiserhöhung zu entnehmen war. Da es sich um Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr und eine unterjährige Preiserhöhung handelte, stand den Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Flexstrom erweckte den Eindruck, die Preiserhöhung werde durch den weiteren Strombezug der Kunden wirksam.

Die Unterlassungserklärung

Dem setzte die Verbraucherzentrale die Abmahnung und die von Flexstrom daraufhin unterzeichnete Unterlassungserklärung entgegen, worin Flexstrom sich verpflichtete, bei Preiserhöhungen es zu unterlassen,
„durch Äußerungen wie ‚Wenn Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin günstigen FlexStrom beziehen, behandeln wir dies als Zustimmung Ihrerseits zu den neuen Vertragspreisen.’ den Eindruck zu erwecken, dass es als Zustimmung dieser Kunden zu einer Änderung der in den Stromlieferverträgen vereinbarten Preise behandelt werden dürfe, wenn die Kunden nach Erhalt eines Preisänderungswunsches lediglich weiterhin Strom beziehen und von einer Kündigung des Stromliefervertrages absehen“. 
Damit war klar: Zu einer Vertragsänderung gehören immer Zwei. Unterschieben von Preiserhöhungen – das geht nicht. Flexibel heißt auf Deutsch biegsam. Der Stromanbieter FlexStrom machte seinem Namen alle Ehre, indem er das Vertragsrecht verbog.

Klage auf Zahlung von Vertragsstrafe erfolgreich

Das Landgericht Berlin hat die Flexstrom AG auf unsere Klage am 4. Juni 2012 zur Zahlung von 25.005 Euro Vertragsstrafe an die Verbraucher­zentrale Hamburg verurteilt. Flexstrom hatte sich gegenüber der Verbraucherzentrale in einer verbindlichen Erklärung verpflichtet, das Unterschieben von Preis­erhöhungen zu unterlassen. In fünf Fällen sah das Gericht jetzt einen Verstoß gegen diese Erklärung gegeben und sprach der Verbraucher­zentrale die für diesen Fall vereinbarte Vertragsstrafe zu.
Wir sagen: Flexstrom kommt nicht damit durch, die Kunden erst mit Tiefpreisen zu ködern und ihnen dann Preiserhöhungen unterzujubeln.
Das Urteil des Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Ob Flexstrom in die Berufung gehen wird, ist noch nicht bekannt.

So sahen die Flyer aus

Flexstrom schickte Kunden Faltblätter mit Titeln wie „Günstige Angebote trotz steigender Stromkosten. Wir sind für Sie da!“ oder „Unser Tipp: Mit Ökostrom sichern Sie sich gegen steigende Preise“. Diese Broschüren erweckten bei den Kunden nicht den Eindruck, dass mit ihnen eine Preisänderung eingeleitet werden sollte. Viele Kunden werden die Schreiben als Werbung dem Papierkorb zugeführt haben. Nur wer den gesamten Text liest, findet nach Hinweisen zur allgemeinen Strompreisentwicklung eine Mitteilung, zu welchen Konditionen Flextrom die Stromlieferung ab Zeitpunkt X fortführen will. Hieran schließt sich dann die Aussage an: „Wenn Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin günstigen FlexStrom beziehen, behandeln wir dies als Zustimmung Ihrerseits zu den neuen Vertragspreisen“.

Das Urteil

Auf die Folgenbeseitigungsklage der Verbraucherzentrale hin wurde Flexstrom verurteilt, allen Empfängern der Preiserhöhungsschreiben eine Richtigstellung mit folgendem Wortlaut zu übersenden:
„Wir stellen richtig, dass die zuvor mit Ihnen getroffene Preis­verein­barung nur mit Ihrer Zustimmung geändert werden kann. In diesem Zusammenhang kann es nicht als Zustimmung gewertet werden, wenn Sie weiterhin von uns Strom beziehen, ohne den mit uns bestehenden Liefervertrag zu kündigen. Sofern Sie also auf unser Preis­erhöhungs­ersuchen lediglich von einer Vertragskündigung abgesehen und weiter Strom bezogen, nicht aber auf andere Weise Ihre Zustimmung erklärt haben, ist es bei der vorange­gangenen Preisvereinbarung verblieben. Sollten Sie dennoch erhöhte Zahlungen geleistet haben, können Sie die Erhöhungs­beträge von uns zurückfordern“.
Mit dem Urteil wird verhindert, dass Flexstrom mit einem blauen Auge davon kommt. Die betroffenen Verbraucher erfahren jetzt, dass die Preiserhöhung nicht wirksam geworden ist und sie nicht zur Zahlung der erhöhten Beträge verpflichtet sind.

Hält sich Flexstrom an die Unterlassungserklärung?

Die in der Unterlassungserklärung beschriebene Praxis muss Flexstrom aufgrund unserer Abmahnung einstellen. Wir wir festgestellt haben, hat sich Flexstrom nicht an die Unterlassungs­erklärung gehalten. Wir haben Flexstrom daher auf Zahlung von 25.000 Euro Vertragsstrafe verklagt und gewonnen. Flexstrom ist aber in die Berufung gegangen (siehe oben).

 http://www.vzhh.de/energie/30195/flexstrom-zu-rueckruf-gezwungen.aspx

Mittwoch, 10. Juli 2013

Update - Vorsicht vor dem zwielichtigen Anlagenvermittler Torsten Jens Thust

Im Auftrag veröffentliche ich sehr gerne nachfolgenden Artikel!


Cronwein

Guten Tag liebe Bloggerfreunde. Von Geschäftsfreunden wurde mir dieses Blog hier wärmstens empfohlen, da hier in schonungsloser Offenheit über die Betrüger und Abzocker im Kapitalmarkt berichtet wird. Habe festgestellt, dass auch über die unseriösen Gestalten wie die FALKITO-Arschbacke Thorsten Albers und den Scharlatan und Mehrweg-Abzocker Torsten Jens Thust, welcher mich zusammen mit Alfred Lüscher mächtig betrogen hatte, berichtet wird.

Thust lernt offensichtlich nix dazu und verschickt nach wie vor seine unhaltbaren Angebote mit teilweise total überzogenen und unrealistischen Zinsversprechen, die nie erwirtschaftet werden.
Aber schneller ist das Geld weg, als dass es bei dem Schwachsinn, den Thust anbietet, Zinsen gibt.

Ganz schlimm ist dann noch, dass Thust, die alte Drecksau, auch noch seine eigenen Landsleute bescheißt. Ich lebe nach wie vor in den neuen Bundesländern, aber der Thust hat sich vor vielen Jahren nach Frankreich verzogen. Dennoch, wenn er seine Gusche aufmacht, wird sofort seine Herkunft erkennbar. Die Sachsen waren in der Tat, wie hier schon zu Thust berichtet wurde, nicht gerade das Vorzeigestück in unserem ehemaligen Sozialismus in der DDR, was jedenfalls die Weltoffenheit betrifft, schließlich lagen sie doch im Tal der Ahnungslosen. Diesen Umstand hat der Torsten Jens Thust ganz schnell geändert, er zog ganz schnell in die weite Welt hinaus, jedoch etwas Ordentliches dazugelernt hat er bis heute nicht.

Hier ins Hilton Basel Hotel, Aeschengraben 31, CH-4051 Basel hat mich der Betrüger Thust zu seinem Beratungsgespräch hinbestellt.

Das Beratungsgespräch fand im Untergeschoss des Hilton-Hotels in der „City Bar“ statt. Offensichtlich fühlte sich der Torsten Jens Thust hier ganz wohl. Ich hatte den Eindruck, dass das Bedienpersonal und die Serviertöchter der City-Bar den Thust schon gut kannten und er hier sicherlich schon öfters seine Anlegermeetings abgehalten hatte.


Hier in diesen alten Furzsesseln in der City Bar im Untergeschoss des Hilton-Hotels, machte der Thust seinen Arsch breit und fühlte sich ganz wohl in seinem Element wie eine Schmeißfliege. Ich sagte noch zu ihm, dass mir diese Sessel irgendwie bekannt vorkommen, da ich früher in der DDR als Polsterer beim POKO Polsterkombinat in Cottbus beschäftigt war. Gerne hätte ich damals so einen Sessel umgedreht um mich davon zu überzeugt, ob da womöglich noch ein Aufdruck VEB (Volkseigene Betriebe) vorzufinden ist.


Thust erklärte mir seine hochverzinslichen Anlagemöglichkeiten. Es sollte mehrere Hundert Prozent Zinsen geben. Nix gab es in der Folgezeit an Rendite. Nach Abschluss des Strafverfahrens in Basel wurde mir von den beschlagnahmten Geldern zwar eine Quote von rund 30% zuerkannt, dennoch verblieb mir ein Vermögensschaden in fünfstelliger Höhe.

Dass der Thust nach seiner Verurteilung immer noch weiter seine Betrugskonzepte anbietet, ist ungeheuerlich. Leider wurde das Zuchthaus in der Schweiz vor Jahren schon abgeschafft. Das war härter als ein normales Bezirksgefängnis. Zuchthaus wäre, gemessen an der Schwere der Straftat, das Mindeste gewesen, was man dem Thust und seinen Kumpanen hätte auferlegen müssen. Ungeachtet des Strafurteils vertreibt Thust unbekümmert weiter seine Betrugskonzepte. In seiner Abzocker-Dependance der „City-Bar“ im Hilton Hotel Basel muss sich der Scharlatan Torsten Jens Thust allerdings beeilen wenn er dort noch weitere Kunden zur Abzocke beraten will, das Hilton Hotel in Basel fällt bald den Abrissbaggern zum Opfer und wird dem Erdboden gleichgemacht. Dasselbe sollte eigentlich auch mit den Betrugsgeschäften des Herrn Thust geschehen.


Und hier noch so eine ominöse Werbung, die Herr Thust dieses Frühjahr wieder als Mail versendet hatte:


Torsten-Jens Thust <tjt.thust@wanadoo.fr>


Achtung: Start bei Kontoeröffnung und Eingang bis Ende April 2013 unverzüglich

Kapitalgesichertes Bank-Investment        KPI-2013   Stand 22.02.2013
für Projektfinanzierungen von Privat, Handwerk, Gastgewerbe, Landwirtschaft und KMU 
 
 
 " Besser den  Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach" 

Wir haben den Kontakt zu einem Investment -  geprüft und offerieren als empfehlenswert 

Bisher war diese Möglichkeit nur einem kleinen Kreis von Privatpersonen zugänglich.

Durch den persönlichen Kontakt zur Bank, zum Trader und zum Treuhänder haben wir die Möglichkeit, jetzt auch Interessenten aus Handwerk, Gastgewerbe, Landwirtschaft und KMU diese Variante zur Finanzierung von Projekten vorzuschlagen.

Dabei gibt es zwei unterschiedliche Proceduren.

Ab 100 T Euro/USD/CHF Eigenkapital erfolgt die Abwicklung über Treuhandkonten eines RA/Notars  entweder über eine regionale Deutsche Bank oder wenn gewünscht über eine CH-Bank.
Mit beiden Banken arbeitet der Treuhänder schon seit vielen Jahren zusammen.

Bei einer Eigenkapitalquote über 1 Mio Euro/USD/CHF erfolgt die Eröffnung eines eigenem Konto bei einer CH-Grossbank in  Zürich,   in der das jeweilige Investment abgewickelt wird.

Das Kapital wird zur Erreichung des Renditezieles innerhalb der Bank vom Trader bewegt - und wird mit einem,  bankeigenen (AAA-Rating) Anteilsschein zu 100% abgesichert und in das Konto eingebucht - die Bank kauft diesen unwiderruflich mit 100% plus anteiligem Jahreszins sofort zurück.

Nach Investmentabschluss wird das Eigenkapital gegen diesen persönlichen Anteilsscheinen Sicherheits-Fondsanteil ausgetauscht.

Brutto-Rendite ab 100T gleich 1 Mio bis unter 10 Mio immer ca 15%  - wird monatlich ausgezahlt....

Die Rendite kann in Abhängigkeit der Gesamt-Investmentsumme geringfügig variieren - das wird zum Termin offengelegt.

Mit dem Kunden wird eine Vereinbarung getroffen für die Teilung der Rendite für die Provisionen im Verhältnis  70/30 ,
die Nettorendite beträgt also ca 10,5% per Monat.

Das Programm startet zu bestimmten Zeitpunkten - die wir von der Bank erfahren - siehe Überschrift.

Die für die Anmeldung benötigten Dokumente sind ein:  LOI-U.K.-2013, Passkopie,  CIS (Kundendatenblatt) bei Firmen
und Kontoauszug (maximal 5 Tage alt) und ein Antrag auf Kontakt. Die Vorlagen sende ich Ihnen bei Interesse sofort zu.

Abwicklung ab 1Mio in der Bank in Zürich - Termine nach Abstimmung mit Kontoeröffnung, Vertragsbesprechung und -unterzeichnung.

Abwicklung ab 100T über den direkten Kontakt mit dem RA/Notar als Treuhänder

- Ab 10Mio Euro, USD, CHF höhere Renditen -

Mit freundlichen Grüssen
Torsten-Jens Thust

Diplom-Betriebswirt

20, rue de la Fontaine
F-68300 Saint-Louis ( Basel)

Telefon: 0033-3-89.89.05.27
Skype: t-j.thust

Stellt sich schlussendlich auch noch die Frage, ob der Thust überhaupt die notwendigen behördlichen Zulassungen hat, solche Geschäfte zu tätigen.