Werbende Unternehmen müssen in der
Werbung ihre Rechtsform angeben – so lautet die Entscheidung der
Karlsruher Richter, wenn es um das Thema Werbung geht. Dabei betrifft
die Anforderung zur Angabe der Rechtsform jegliche Art von Werbung.
Nicht nur Werbeanzeigen in Zeitungen, Prospekte oder Flyer unterliegen
diesen Anforderungen, sondern auch Onlinewerbung.
Zwar ist diese Pflicht zur Angabe der
Rechtsform nicht neu. So hatte sich bereits das OLG Hamm (Beschluss vom
13.10.2011, AZ: I-4 W 84/11) zu den rechtlichen Anforderungen bei der
Gestaltung von Werbeprospekten geäußert und u.a. die Angabe der
Rechtsform als zwingende Angabe bejaht.
Mit dem Urteil vom 18.04.2013 ( Az.: I
ZR 180/12) hat nun auch der BGH die Pflicht zur Angabe der Rechtsform in
Flyern, Prospekten bzw. Onlinewerbung höchstrichterlich bestätigt.
Was war geschehen: Ein eingetragener
Kaufmann hatte im Rahmen einer Werbeanzeige unter Angabe von Preisen mit
Elektronikgeräten geworben, ohne jedoch seine Rechtsform (e.K.) zu
benennen.
Die Richter sahen hierin eine unlautere
Geschäftshandlung im Sinne von § 5 a Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb (UWG), weil die Identität des Werbenden nicht
deutlich wurde. Denn gemäß § 5 a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die
Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er
eine Information vorenthält, die im konkreten Fall (unter
Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen der
Kommunikationsmittel) wesentlich sind. Dabei ist die Information über die Identität dann wesentlich, wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten
werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft
abschließen kann (§ 5 Abs. 3 UWG). Diese Informationsplicht hat der
Händler daher bereits dann, wenn er auf dem Flyer/Prospekt z.B. auf
reduzierte Preise oder Artikel in Sonderangeboten hinweist.
Ob das Unternehmen aufgrund eines hohen
Bekanntheitsgrads eindeutig zu identifizieren ist oder nicht, ist nach
Ansicht des BGH unerheblich. Maßgeblich ist allein, ob dem Verbraucher
diejenigen Basisinformationen mitgeteilt werden, die er benötigt, um
eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung treffen zu können.
Der Verbraucher muss wissen, wer seine Vertragspartner wird und dies
auf eine klare und verständliche Weise. Denn hierdurch soll es dem
Verbraucher auch ermöglicht werden – u.a. auch im Falle von
Auseinandersetzungen – ohne Schwierigkeiten mit dem Unternehmen in
Kontakt zu treten.
Aber auch die Umstände der
Haftungsverteilung, der Bonität bzw. die wirtschaftliche Potenz des
werbenden Unternehmens ist für den Kunden - um eine geschäftliche
Entscheidung treffen zu können - von enorm wichtiger Bedeutung. Dem kann
nur dadurch Rechnung getragen werden, dass durch die Angabe der
entsprechenden Rechtsform die jeweiligen Haftungs- und
Geschäftsverteilungen nach außen in den Geschäftsverkehr kommuniziert
werden.
Daher gilt:
Online-Händler, welche Werbeprospekte, Flyer etc. dazu nutzen, die Kunden über „konkrete Warenangebote“ zu informieren, sollten auf diesen Prospekten/Flyern genaue, zutreffende und vollständige Angaben zu ihrer eigenen Identität inkl. Ihrer Rechtsform machen.
Hierzu gehören:
Die vollständige Firmierung des Anbieters inkl. der Angabe der Rechtsform, Geschäftsadresse/Kontaktanschrift und die Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme (also Telefon und/oder Email).
Diese Angaben sollten gut erkennbar (also in einer üblichen, ohne Hilfsmittel gut lesbaren Schriftgröße) auf allen Werbeprospekten aufgeführt sein.
Unterlässt der Händler es, auf
Flyern/Werbeprospekten, die „konkrete Warenangebote“ an den Kunden
darstellen, über die oben genannten Punkte zu unterrichten, kann dies
als Wettbewerbsverstoß (§§ 5a Abs. 2 und 3 Nr. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)) kostenpflichtig abgemahnt werden.
Autor: Susanne Richter
>>> http://onlinehaendler-news.de/recht/aktuelle-urteile/1677-werben-ja-aber-nur-unter-angabe-der-rechtsform.html
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen