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Dienstag, 15. Oktober 2013

Gewerbeauskunft-Zentrale: Staatsanwaltschaft geht gegen Abzocker vor

Bereits viele Unternehmen sind auf die Maschen von Branchenbucheintragsdiensten – wie vor allem der Gewerbeauskunft-Zentrale (GWE) – hereingefallen. Jetzt ermittelt auch die Staatsanwaltschaft gegen diese dubiose Firma.

Vorsicht vor Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale


Gegen die Gewerbeauskunft-Zentrale (GWE-Wirtschaftsinformations GmbH) ermittelte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf bereits seit einiger Zeit vor allem wegen Betrugsverdachtes. Grund dafür sind Schreiben, die von der äußeren Aufmachung den Eindruck erwecken, als würden sie von einer Behörde stammen und es ginge um die Korrektur von Daten in einem öffentlichen Gewerberegister. In Wirklichkeit handelt es sich jedoch um keinen Korrekturausdruck, sondern einen kostenpflichtigen Basiseintrag zum Preis von 570 Euro für eine Laufzeit von 24 Monaten. Diese Abofalle ist jedoch für einen Laien kaum erkennbar.

 

Gewerbeauskunft-Zentrale: Razzia


Nachdem insgesamt 4500 Selbstständige gegen die Gewerbeauskunft-Zentrale Strafanzeige gestellt haben, führten Polizei und Staatsanwaltschaft eine Razzia laut einer aktuellen Meldung eine Razzia bei insgesamt 16 Unternehmen im Raum Köln durch, die mit diesem Unternehmen kooperiert haben sollen.

 

Selbstständige können in Abofalle geraten


Wir sind gespannt, wie es in dieser Sache nach Abschluss der Ermittlungen weiter geht. Bereits mehrere Gerichte haben hier einen Zahlungsanspruch der Gewerbeauskunft-Zentrale (GWE) verneint und dabei auf eine Grundsatzentscheidung des BGH vom 26.07.2012 (Az. VII ZR 262/11) berufen. Selbstständige und Gewerbetreibende als Zielgruppe sollten vorsichtig sein und die Formulare der Gewerbeauskunft-Zentrale nicht unterschrieben zurückschicken. Wer auf diese Branchenbuchabzocke hereingefallen ist, sollte nicht einfach zahlen, sondern sich beraten lassen.

 

Bei gerichtlichem Mahnbescheid ist Eile geboten


Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie nicht nur eine gewöhnliche Mahnung der Gewerbeauskunft-Zentrale, sondern sogar einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten haben. Hier ist schnelles Handeln geboten. Gegen den gerichtlichen Mahnbescheid muss binnen 2 Wochen ein Widerspruch eingelegt werden, weil er sonst ohne Prüfung der Rechtslage bestandskräftig wird. Viele Gerichtsentscheidungen sind bislang zu Gunsten der abgezockten Unternehmen ergangen. Die genaue Beurteilung hängt aber von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (vor allem dem Layout und dem Wortlaut der jeweiligen Schreiben).

Donnerstag, 8. Dezember 2011

Gewerbeauskunft-Zentrale "erfüllt den Tatbestand der arglistigen Täuschung"

Kanzlei RechtEffizient erstreitet rechtskräftiges Urteil gegen Gewerbeauskunft-Zentrale
 Angebotsformular „erfüllt den Tatbestand der arglistigen Täuschung"
AG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2011 - 42 C 11568/11

Seit einiger Zeit mehren sich Beschwerden über eine vermeintliche „Abzocke" durch das Portal Gewerbeauskunft-Zentrale.de. Geschäftsleute werden hier angeschrieben und um die Bekanntgabe bzw. Aktualisierung ihrer Daten gebeten. Im klein geschriebenen Fließtext findet sich dann der Hinweis auf eine Laufzeit und eine zu zahlende Vergütung.

Die Kanzlei RechtEffizient hat für eine Mandantin, die wie viele andere in dem Glauben, ihre Daten bei einem kostenlosen, öffentlichen Verzeichnis gegenüber zu bestätigen, Klage gegen den Betreiber der Gewerbeauskunft-Zentrale, die GWE Wirtschaftsinformations GmbH aus Düsseldorf erhoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Mandant wirksam den Vertragsschluss wegen arglistiger Täuschung angefochten wurde. Es wurde beantragt, das Nichtbestehen des behaupteten Vertrages festzustellen.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und findet in seinem Urteil deutliche Worte: „Die Übersendung des Schreibens vom 3. Februar 2011 erfüllt den Tatbestand der arglistigen Täuschung, da aus ihm nicht hinreichend hervorgeht, dass es sich um ein Angebot auf Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handelt. Zu Recht weist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Form des Schreibens den Anschein erwecke, es würde sich bei der angepriesenen Eintragung um eine amtliche Eintragung handeln..."

Rechtsanwalt Varelmann als Sachbearbeiter in dieser Sache, begrüßt das rechtskräftige Urteil: „Die GWE mahnt häufig unter Angabe eines anderen, meines Erachtens falschen Amtsgerichtsurteils. Das jetzt vorliegende Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf bestätigt unsere Rechtsauffassung."

http://www.anwalt.de/rechtstipps/gewerbeauskunft-zentrale-erfuellt-den-tatbestand-der-arglistigen-taeuschung_022449.html

Mittwoch, 18. Mai 2011

Abzocke durch „Gewerbeauskunfts-Zentrale“

Adressbuchverlag unterliegt vor dem LG Düsseldorf

Die Fa. GWE Wirtschaftsinformations mbH Gewerbeauskunfts-Zentrale, Düsseldorf hat einen Rechtsstreit vor dem LG Düsseldorf verloren.

Das Landgericht Düsseldorf hat am15.04.2011 gegen die GWE ein Urteil verkündet (38 O 148/10). Das Urteil hat der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität eV erstritten.

In diesem Urteil wird der GWE untersagt, für entgeltliche Einträge in einem Firmenregister unter Angabe eines Preises pro Monat zu werben und/oder werben zu lassen, sofern die Vertragslaufzeit tatsächlich mehr als einen Monat beträgt.

Die Formulare die GWE nutzt, dienen nach Auffassung des LG Düsseldorf der Irreführung etc. und sind deshalb unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten unzulässig (§ 5 I UWG).

 Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

An dieser Stelle muss noch einmal deutlich darauf hingewiesen werden, dass die Frage einer “wettbewerbsrechtlichen” Unzulässigkeit nicht die Frage beantwortet, ob ein wirksamer Vertrag zwischen einem Kunden und GWE zustande gekommen ist oder nicht.

Gleichwohl gibt dieses Urteil Anlass dazu, sich erneut mit den “Formulargestaltungen” solcher Firmen wie der GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH auseinader zu setzen.

Aus diesem Grund wenden Sie sich an solche Stellen (Verbände, Anwälte, etc.) , die sich mit den Geschäftsgebaren solcher Firmen wie der GWE auskennen und lassen sich dort beraten.

http://www.anzeigen-recht.de/adressbuchverlag-unterliegt-vor-dem-lg-dusseldorf-04-05-2011.html