LG Siegen
Urteil vom 09.07.13
Das LG Siegen hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches seinen Sitz
nicht innerhalb der EU hat, nicht verpflichtet ist, ein Impressum nach §
5 TMG vorzuhalten. Dies soll selbst dann gelten, wenn sich die Webseite bzw. das Angebot gezielt an deutsche Nutzer richtet.
Urteil im Volltext - http://www.stroemer.de/de/entscheidungen/wettbewerbsrecht/1378-lg-siegen-urt-v-090713-2-o-3613-anbieterkennzeichnung.html
.... womit den dubiosen Geschäftspraktiken die Türen geöffnet werden...
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Montag, 12. August 2013
Freitag, 11. Januar 2013
Telefonkeiler: Erfolgreiche Klage gegen „primacall“
Die Arbeiterkammer hat die Firma „primacall“ GmbH in Wien wegen
unerlaubter und aggressiver Geschäftspraktiken nach dem Gesetz wegen
unlauteren Wettbewerbs (UWG) geklagt und beim Handelsgericht Wien Recht
bekommen. Demnach hat es „primacall“ zu unterlassen, Verbraucher zu
Werbezwecken ohne deren ausdrückliche Einwilligung anzurufen um sie zum
Abschluss eines Telefonvertrages zu animieren.
Orig. Quelle: http://wien.arbeiterkammer.at/online/erfolgreiche-klage-gegen-primacall-70934.html
Zu Telefonverträgen überredet
Im ersten Halbjahr des Jahres 2011 hat „primacall“ unzählige Verbraucher in ganz Österreich angerufen und zu einem Telefon-Vertragsabschluss überredet. Die AK hat gegen die unlautere Vorgehensweise geklagt. Das Handelsgericht Wien hat der AK nun in seinem Urteil vom 7. Jänner 2013 in allen Punkten Recht gegeben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.Unbekannte Gewinnspiele
„Primacall“ berief sich zwar darauf, die KonsumentInnen hätten die Zustimmung dazu, dass ihre Daten für Marketing-Zwecke verwendet werden können, bei einem Internet-Gewinnspiel gegeben. Aber alle von der AK geführten Zeugen haben bestätigt, dieses Gewinnspiel nicht zu kennen.Verbotene Geschäftspraktiken
Sogenanntes „Cold Calling“ ist nach Paragraf 107 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) verboten. Darüber hinaus hat „primacall“ KonsumentInnen auch mehrmals angerufen, was das Gericht als aggressive Geschäftspraktik nach dem UWG angesehen hat. Zudem hat „primacall“ auch nicht ausreichend auf das den KonsumentInnen zustehende Rücktrittsrecht hingewiesen.
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