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Montag, 11. November 2013

OLG Düsseldorf: Impressum bei Facebook unter “Info” reicht nicht

Schon 2011 hatte das LG Aschaffenburg entschieden, dass eine werblich genutzte Facebook-Fanpage ein Impressum haben muss. Dieses dürfe nicht nur mit dem Wort Info verlinkt werden, da der Durchschnittsnutzer hinter einer solchen Link-Bezeichnung keine Anbieterkennzeichnung erwarte. Dieser Auffassung hat sich nun das OLG Düsseldorf angeschlossen.

Lesen Sie mehr zu dem Urteil.


Vor dem OLG Düsseldorf (Urt. v. 13.8.2013, I-20 U 75/13) stritten sich zwei Unternehmer über die korrekte Impressumsverlinkung auf Facebook.
Der Antragsgegner unterhielt bei Facebook eine Fanpage unter der Firmierung. “Schlüsseldienst R. M.”. Dabei verwendete er kein unmittelbares Impressum, sondern nur auf der Unterseite “Info” einen Link zu seiner Homepage, auf der das Impressum abgerufen werden konnte.
Der Antragsteller war der Auffassung, dass dies nicht den Anforderungen des § 5 TMG an eine leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Anbieterkennzeichnung genüge. Der Antragsgegner hielt die Verlinkung dagegen für ausreichend.

Linkbezeichnung “Info” ist unzureichend

Das Gericht folgte der Argumentation des Antragstellers.

>>> Bitte hier weiterlesen.....

Dienstag, 17. September 2013

Gerichtsurteil - E-Zigaretten sind keine Medizinprodukte

Folgendes Urteil welches heute gefällt wurde dürfte alle E-Zigaretten Konsumenten und Vertreiber freuen.
Handel und Verkauf von Produkten rund um E-Zigaretten ist nicht strafbar.



Der Vertrieb von nikotinhaltigen Flüssigkeiten, die in E-Zigaretten verdampft und inhaliert werden, ist nicht strafbar. Denn die "Liquids" sind keine Arzneimittel, urteilt das Oberverwaltungsgericht Münster. Es widerspricht damit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.

Liquids, die mithilfe von E-Zigaretten verdampft und inhaliert werden, sind keine Arzneimittel. Denn die nikotinhaltigen Flüssigkeiten sind weder für eine Therapie geeignet noch erfüllen sie einen therapeutischen Zweck.

So sind die Liquids nicht geeignet, jemanden das Rauchen abzugewöhnen, und sie werden auch nicht mit diesem Ziel verkauft. Dementsprechend sind die E-Zigaretten selbst keine Medizinprodukte.

Das hat das Oberverwaltungsgericht in Münster in drei Urteilen festgestellt. Damit sind Handel und Verkauf von Produkten rund um E-Zigaretten nicht strafbar.

Das Gericht stützt sich in seinem Urteil auf die Einschätzungen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, auf das Deutsche Krebsforschungszentrum und neueste wissenschaftliche Studien.

Wie gefährlich ist die E-Zigarette?
 Nebulöse Wirkungen

 Geschätzte zwei Millionen Deutsche greifen zur E-Zigarette. Aber was nehmen sie da überhaupt in den Mund? Eine sanfte Alternative für Raucher oder krebserregendes Teufelszeug? Ein Überblick über den Stand der Erkenntnisse.

Die Richter mussten in drei Fällen zur E-Zigarette urteilen. Zum einen hatte die Betreiberin eines Ladens in Wuppertal geklagt, weil das Gesundheitsamt der Stadt ihr den Vertrieb der Liquids untersagt hatte. Dann hatte der Hersteller eines solchen Liquids gegen die Behauptung des Gesundheitsministeriums von Nordrhein-Westfalen geklagt, es handele sich um Arzneimittel. Für deren Vertrieb ist eine besondere Zulassung notwendig. Und im dritten Fall waren es ebenfalls zwei Unternehmen, die die Liquids und E-Zigaretten herstellen oder vertreiben. Ihnen ging es um Klarheit gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Das BfArM hatte zuvor Einwende gegen ein Urteil des Verwaltungsgericht Köln gemacht: Die Kölner Richter hatten E-Zigaretten als Genussmittel und nicht als Arzneimittel eingestuft - obwohl das BfArM auf die pharmakologische Wirkung von Nikotin hingewiesen hatte. Allerdings enthalten auch Zigaretten ja Nikotin, sind aber keine Arzneimittel sondern fallen unter die Tabakrichtlinien.

Anders ist es mit Nikotinpflastern, die helfen sollen, von der Zigarette wegzukommen. Sie dürfen als Arzneimittel nur in der Apotheke verkauft werden.

>>> http://www.sueddeutsche.de/gesundheit/gerichtsurteil-e-zigaretten-sind-keine-medizinprodukte-1.1773165


>>> Pressemitteilung von justiz-online

Montag, 12. August 2013

LG Siegen: Keine Impressumspflicht nach § 5 TMG für ausländisches Unternehmen auch wenn sich die Webseite an deutsche Nutzer richtet

LG Siegen
Urteil vom 09.07.13


Das LG Siegen hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches seinen Sitz nicht innerhalb der EU hat, nicht verpflichtet ist, ein Impressum nach § 5 TMG vorzuhalten. Dies soll selbst dann gelten, wenn sich die Webseite bzw. das Angebot gezielt an deutsche Nutzer richtet.

Urteil im Volltext - http://www.stroemer.de/de/entscheidungen/wettbewerbsrecht/1378-lg-siegen-urt-v-090713-2-o-3613-anbieterkennzeichnung.html


.... womit den dubiosen Geschäftspraktiken die Türen geöffnet werden...

LG München: Kein Anspruch auf Herausgabe der Nutzerdaten gegen Portalbetreiber bei rechtswidrigem Eintrag auf Bewertungsportal

LG München I
Urteil vom 03.07.2013
25 O 23782/12


Das LG München hat entschieden, dass kein Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten gegen den Betreiber einer Bewertungsplattform besteht (andere Ansicht aber OLG Dresden Beschluss vom 08.02.2012 - 4 U 1850/11). Das Gericht verweist darauf, dass § 13 Abs. 6 TMG ausdrücklich eine anonyme Nutzung von Online-Angeboten vorsieht und ein Auskunftsanspruch nur in den in § 14 TMG vorgesehenen Fällen besteht. Auch das OLG Hamm vertritt eine ähnliche Ansicht (siehe dazu "OLG Hamm: Die Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 GG umfasst auch das Recht seine Meinung im Internet anonym zu äußern")

Die Grundsätze lassen sich natürlich auch auf andere Webangebote (Foren, Blogs, Social Media - Angebote etc. ) übertragen.

Aus den Entscheidungsgründen:


"Nach § 12 II TMG darf der Diensteanbieter die für die Bereitstellung von Telemedien erhobenen personenbezogenen Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
[...]
Diese anonyme Nutzung der von Beklagten betriebenen Bewertungsplattform ist zulässig und in § 13 VI TMG ausdrücklich vorgesehen, dem Diensteanbieter wird insoweit vorgegeben, dass die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen ist, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Da eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2009, VI ZR 196/08) und § 13 TMG eine anonyme Nutzung ausdrücklich vorsieht, ist die Handhabung der Beklagten rechtlich zulässig und kann einem sich aus § 242 BGB ergebenden Auskunftsanspruch entgegen gehalten werden.

[...]

In § 14 II TMG ist ein Auskunftsanspruch Dritter ausdrücklich geregelt. Nach dieser Vorschrift darf der Diensteanbieter auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.

[...]

Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus, da es sich erkennbar eine Ausnahmeregelung handelt, die keine Erweiterung über den ausdrücklich genannten Anwendungsbereich hinaus finden soll, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und der Regelung in § 12 II TMG ergibt."
 
Original Quelle:  http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/1413-LG-Muenchen-Kein-Anspruch-auf-Herausgabe-der-Nutzerdaten-gegen-Portalbetreiber-bei-rechtswidrigem-Eintrag-auf-Bewertungsportal.html

Freitag, 2. August 2013

Weitere Erfolge für GFE-Geschädigte. CLLB Rechtsanwälte prüfen Ansprüche. Verjährung droht zum Jahresende.

Mehr als zwei Jahre nach der Insolvenz der GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH bestätigt neben dem Landgericht Stuttgart nun auch das Landgericht Augsburg eine Schadensersatzpflicht des Anlagevermittlers. 

München, 31.07.2013 - Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte meldet, verlaufen auch noch mehr als zwei Jahre nach der Insolvenz der GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH die von Erwerbern von Blockheizkraftwerken der GFE anhängig gemachten Klagen gegen Anlageberater/Anlagevermittler erfolgreich. So bestätigte das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 22.05.2013 (rechtskräftig) einen Schadensersatzanspruch eines Erwerbers eines Blockheizkraftwerkes der GFE gegenüber der Anlagevermittlerin. Mit Urteil vom 25.07.2013 verurteilte nunmehr auch das Landgericht Augsburg einen Vermittler zum Schadensersatz, weil er seine Pflichten gegenüber dem Erwerber des Blockheizkraftwerkes nicht erfüllt habe. Neben dem bezahlten Kaufpreis sprach das Landgericht Augsburg dem von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Kläger auch die Finanzierungskosten zu.

Bereits in den Jahren 2011 und 2012 konnten durch die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte Urteile zu Gunsten von GFE-Anlegern erstritten werden. So hat beispielsweise am 14.10.2011 das Landgericht Landshut den Vermittler eines Blockheizkraftwerkes zum Schadensersatz verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Vermittler über seine Rechtsanwälte Berufung einlegen lassen. Mit Beschluss vom 20.01.2012 hat das Oberlandesgericht München die Berufung des Vermittlers zurückgewiesen und damit den Schadensersatzanspruch des Anlegers bestätigt.

Auch in weiteren von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte geführten Verfahren konnten zwischenzeitlich vor verschiedenen Gerichten rechtskräftige Urteile zu Gunsten der Anleger erstritten werden.

In Einzelfällen wurden auch Vergleiche mit den Beratern bzw. Vermittlern geschlossen. So wurde beispielsweise im Juni 2012 vor dem OLG München ein Vergleich mit einer Vermittlungsgesellschaft geschlossen, dem auf Seiten der Beklagten auch der Geschäftsführer persönlich beitrat. Danach verpflichteten sich die Vermittlungsgesellschaft und deren Geschäftsführer persönlich, 80 Prozent der Klageforderung an eine GFE-Anlegerin zu bezahlen.

"Die bisher ergangenen Entscheidungen zeigen, dass es nach wie vor sinnvoll ist, das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen den Berater bzw. Vermittler von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen", sagt Rechtsanwalt Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. "Ausschlaggebend für das Bestehen eines Schadensersatzanspruches gegen den Berater oder Vermittler ist die konkrete Vermittlungs- bzw. Beratungssituation, die im Einzelfall aufgeklärt werden muss. In diesem Zusammenhang ist weiter zu beachten, dass möglicherweise eine Verjährung derartiger Ansprüche zum Ende des Jahres 2013 droht."

Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät deshalb allen geschädigten Erwerbern von Blockheizkraftwerken, die sich unzutreffend beraten fühlen, zeitnah eine spezialisierte Kanzlei aufzusuchen.

http://www.anwalt24.de/beitraege-news/fachartikel/weitere-erfolge-fuer-gfe-geschaedigte-cllb-rechtsanwaelte-pruefen-ansprueche-verjaehrung-droht-zum-jahresende

Donnerstag, 1. August 2013

Rechtsstreit um Blogpost - Wer googelt, der findet: den Linksextremisten

In einem Blog wurde ein Professor als "Linksextremist" und Stasi-Mitglied bezeichnet - aus Sicht des Betroffenen verunglimpfend und beleidigend. Der Professor versucht nun, Google zu zwingen, den Blog nicht mehr zu verlinken. Doch die Chancen stehen schlecht.

Google muss einen Link auf eine umstrittene Behauptung über den Düsseldorfer Geschichtsprofessor Wolgang Dreßen voraussichtlich nicht aus seinem Suchindex löschen. Nicht Google sei für die Behauptungen in dem verlinkten Blog der richtige Ansprechpartner, sondern der Autor oder der Seitenbetreiber. Das machten die Richter am Landgericht Mönchengladbach in einem Rechtshinweis deutlich. Das Urteil wird am 5. September erwartet.

Der Politikwissenschaftler war in dem Beitrag auf einem Blog der US-Plattform wordpress.com unter anderem als "Teil des bundesdeutschen Stasi-Netzwerks" verunglimpft worden. Er hatte gerichtlich durchsetzen wollen, dass die Seite mit aus seiner Sicht falschen, verunglimpfenden und beleidigenden Behauptungen nicht mehr angezeigt wird. Der Urheber sei nicht ausfindig zu machen und der Seitenbetreiber habe auf eine Beschwerde nicht reagiert. Es bleibe nur noch Google, sagte Dreßens Anwalt.

Mit seiner Einschätzung folgt das Gericht der Argumentation des Internetkonzerns. In dem Streit stehe das Persönlichkeitsrecht gegen den wirtschaftlichen Kern des Beschäftigungsfeldes von Google, nämlich Treffer wertfrei anzuzeigen, machte die Vorsitzende Richterin Ulrike Flecken das Spannungsfeld deutlich.

Ob der Blogpost tatsächlich gegen das Gesetz verstößt, ist bisher noch nicht geklärt. Eine Strafanzeige seines Mandanten wegen Beleidigung und Verleumdung habe die Staatsanwaltschaft nicht weiter verfolgt, weil der Urheber nicht zu ermitteln sei, sagte der Anwalt Dreßens, Alexandros Tiriakidis. Dieser Sachverhalt war dem Gericht zunächst nicht bekannt.

In dem Blog wurde auch behauptet, die Fachhochschule Düsseldorf habe Dreßen gekündigt. Der Wissenschaftler, der jetzt in Berlin wohnt, kam nicht zur Verhandlung. Der 71-Jährige war Leiter der Forschungsstelle Rechtsextremismus an der Fachhochschule Düsseldorf und nach eigenen Angaben aus Altersgründen ausgeschieden, publiziert aber weiterhin.
Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass Google automatisch ergänzte Suchvorschläge löschen muss, wenn diese direkt Persönlichkeitsrechte von Nutzern verletzten. In einem laufenden Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof deutet sich an, dass Google nicht dazu verpflichtet werden kann, sensible persönliche Daten, die legitim und rechtmäßig sind, aus dem Suchindex zu streichen.

 http://www.sueddeutsche.de/digital/rechtsstreit-google-muss-vorwuerfe-nicht-aus-suchergebnissen-loeschen-1.1736487

Samstag, 20. Juli 2013

Facebook - 3.000 Euro Strafe für verstecktes Impressum

Facebook-Seiten brauchen auch in der Mobilansicht ein leicht zu findendes Impressum. Eine süddeutsche Firma hat all jene im Visier, die das nicht beachten.

Briefe von der Firma Revolutive Systems GmbH haben vielen Facebook-Nutzern bereits unschöne Überraschungen beschert. Auch in diesen Tagen versendet das Unternehmen aus Regenstauf in der Oberpfalz wieder unerfreuliche Post. 3.000 Euro Vertragsstrafe verlangt Revolutive Systems von den Empfängern – weil diese eine Facebook-Seite betreiben, deren Impressum in der mobilenVersion des Sozialen Netzwerks nicht deutlich genug erkennbar ist.

Dabei müsste es sich eigentlich längst herumgesprochen haben, dass jede Facebook-Seite, die nicht ausschließlich privat genutzt wird, zwingend ein Impressum haben muss. Diese Rechtsgrundlage gilt in Deutschland seit einem Urteil des Landgerichts Aschaffenburg aus dem Jahr 2011. Doch noch immer sind sich viele Nutzer dieser Verpflichtung offensichtlich nicht bewusst. Das kann sie teuer zu stehen kommen.

Mehr als 25 Millionen Menschen nutzen nach Angaben von Facebook das soziale Netzwerk in Deutschland. Viele haben nicht nur einen persönlichen Auftritt, sondern betreiben zudem auch eine Seite für ihr Café, für ihre Band, ihren Friseursalon, ihre Steuerberatungsfirma oder ihr aktuelles Buch. All diese Seiten benötigen ein Impressum, das laut Rechtsprechung "einfach erkennbar und unmittelbar erreichbar" sein muss. Ist das nicht der Fall, können die Betreiber abgemahnt werden – ein juristisches Risiko, das manche Unternehmen gerade als Einnahmequelle entdecken.

Wohl kaum jemand in Deutschland kläre über dieses Problem so beharrlich auf wie die Revolutive Systems GmbH, schreibt der Berliner Rechtsanwalt Thomas Schwenke in einem Blog-Beitrag. Gemeint ist das als bitterer Scherz, denn Schwenke kennt die süddeutsche Firma. Und er weiß, dass Aufklärung nicht unbedingt ihr vordringlichstes Interesse ist.

Maximal zwei Klicks bis zum Impressum

Bereits im Jahr 2012 sorgte die Vorläuferin der Revolutive Systems GmbH für Aufsehen, die Binary Services GmbH, als sie zahlreiche Abmahnungen wegen eines fehlenden oder zumindest fehlerhaften Impressums auf Facebook-Seiten verschickte. "Mehr als 200 Abmahnungen sind gerichtsbekannt geworden", sagt Schwenke. Über die Zahl der insgesamt verschickten Abmahnungen könne man nur spekulieren. 

Das Problem vieler Seitenbetreiber war, dass es im Layout von Facebook-Seiten keinen speziellen Infokasten mit einem Titel wie "Impressum" oder "Über uns" gibt, sondern nur den Button "Info". Doch laut Urteil des Aschaffenburger Landgerichts reicht es nicht aus, an dieser Stelle die Kontaktdaten des Seitenbetreibers zu hinterlegen. Auf der rechtlich sicheren Seite sei nur, erklärt Schwenke, wer dafür sorge, dass schon in der Vorschau auf die ausführlichen Informationen ein Hinweis wie "Zum Impressum" auftauche. Wer mit einem Link auf das Impressum seiner Website verweist, muss beachten, dass der Facebook-Nutzer mit maximal zwei Klicks dorthin gelangen muss.

Die geltende Rechtsprechung ließ deshalb vielen der von Binary Services Abgemahnten keine andere Wahl, als die zugesendete Unterlassungserklärung zu unterschreiben und damit auch zuzusichern, dass die Seite in Zukunft ein Impressum haben wird, auch in mobilen Anwendungen. Gut beraten war, wer sich einen Anwalt nahm und die in der Unterlassungserklärung vorgesehene Vertragsstrafe minderte oder sie durch eine Formulierung wie "angemessene Vertragsstrafe" ersetze. Denn die 3.000-Euro-Forderung hat Revolutive Systems nun offenbar an jene Abgemahnten verschickt, die damals die Original-Unterlassungserklärung abgeben haben.

Facebook will kein eigenes "Impressum"-Feld einführen

Florian Blischke, Geschäftsführer der Revolutive Systems GmbH, hat auf Anfrage von ZEIT ONLINE durch einen Anwalt erklären lassen, dass die Rechtmäßigkeit der Abmahnungen in zwei Verfahren vor dem Landgericht Regensburg festgestellt worden sei. In beiden Verfahren laufe die Berufung, weshalb weitere Fragen nicht beantwortet werden könnten.

Die Forderung über 3.000 Euro können Betroffene möglicherweise mit Verweis auf die Verhältnismäßigkeit abschwächen, wie der Mainzer Rechtsanwalt Niklas Plutte in seinem Blog argumentiert. Wie aussichtsreich das ist, kann er aber nicht abschätzen. Auch die Tatsache, dass sich bereits ein Gericht und die Staatsanwaltschaft Amberg mit der Frage beschäftigt haben, ob die massenhaft verschickten Abmahnungen der Revolutive Systems überhaupt zulässig waren, schwächen eine einmal abgegebenen Unterlassungserklärung nicht ab. 

Erster Fall auch bei Google plus

Jenseits des aktuellen Falles bleibt allerdings eine grundsätzliche Rechtsunsicherheit bestehen. Die ließe sich wohl am einfachsten aus der Welt schaffen, indem Facebook zumindest auf deutschen Seite einen neuen Reiter namens "Impressum" einrichten würde. Doch davon will das Unternehmen nichts wissen. Auf Anfrage heißt es, es gebe doch das Feld "Info", dort könnten Seitenbetreiber alle Informationen leicht eintragen. Die Daten seien dann am Rechner oder am Mobilgerät für jeden sichtbar. Dass dies manchem Richter nicht ausreicht, liege an unterschiedlichen juristischen Positionen, schreibt Sprecherin Tina Kulow auf Facebook. Man suche nach Lösungen.

Seitenbetreiber müssen sich also vorerst selbst schützen. Die Notwendigkeit nehme eher zu, sagt Rechtsanwalt Schwenke. Regelmäßig habe er Mandanten mit Abmahnungen wegen eines fehlenden Impressums. Die Kosten für die Betroffenen seien mit rund 500 Euro jeweils nicht besonders hoch, aber nervig. Und längst seien nicht mehr nur die Nutzer von Facebook betroffen. Ende März erließ das Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung gegen einen abgemahnten Nutzer von Google plus.

 http://www.zeit.de/digital/internet/2013-07/abmahnung-facebook-impressum-mobil


Dazu interessant:

Freitag, 17. Mai 2013

Lyoness - Im Namen der Republik

Komplett lesen >>> http://www.arbeiterkammer.com/bilder/d193/Urteil_Lyoness__8C181_12v_10082012.pdf



Komplett lesen >>> http://www.arbeiterkammer.com/bilder/d193/Urteil_Lyoness_18C309_12s_04102012.pdf


Komplett lesen >>> http://www.arbeiterkammer.com/bilder/d193/Urteil_Lyoness_13C104_11_x.pdf



Vorgehen gegen Lyoness

Vorgehen gegen Lyoness; Richtigstellung zur OTS Meldung der Lyoness Europe AG vom 5.4.2013

Wien (OTS) - Aus gegebenem Anlass ist zumindest auf falsche Aussagen,
 veröffentlicht von der Lyoness Europe AG zu reagieren:
 Mit heutigem Stand sind/waren aufgrund von Klagen von Verbrauchern, vertreten durch RA Mag. Eric Breiteneder folgende 20 Verfahren gegen Lyoness Europe AG bei Gericht anhängig:

30 C xxx/2012 i BG Amstetten (Klage ist streitanhängig)
5 C xxx/2013 s BG Bregenz (Klage ist gerichtsanhängig)
8 C xxx/2013 s BG Bregenz (Klage ist streitanhängig)
11 C xxx/2012 v BG Deutschlandsberg (Klage ist streitanh)
3 C xxx/2012 s BG Deutschlandsberg (Klage ist streitanh)
29 C xxx/2013 g BG Innsbruck (Klage ist gerichtsanhängig)
1 C xxx/2013 f BG Montafon (Klage ist streitanhängig)
2 C xxx/2012 p BG Murau (Lyoness zahlt Kapital, Zinsen und Kosten, Kläger ist schadlos gestellt)
1 C xxx/201 b BG Stainz (Klage ist streitanhängig)
13 C xxx/2012 t BG Vöcklabruck (Klage ist streitanhängig)
45 C xxx/2013 m BG Vöcklabruck (Klage ist gerichtsanh.)
5 C xxx/2012 d BG Voitsberg (Klage ist streitanhängig)
8 C xxx/2012 z BG Waidhofen a.d. Thaya (Klage streitanh)
8 C xxx/2013 v BG Waidhofen a.d. Thaya (Klage streitanh)
13 C xxx/2011 x BGHS Wien (rk. Urteil, Kläger gewinnen)
18 C xxx/2012 s BGHS Wien (rk. Urteil, Kläger gewinnt)
8 C xxx/2012 v BGHS Wien (rk. Urteil, Kläger gewinnt)
6 C xxx/2012 b BGHS Wien (Lyoness zahlt Kapital, Zinsen und
 Kosten, Kläger ist schadlos gestellt
6 Cg xxx/2013 d LG Krems (Klage ist streitanhängig)
19 Cg xxx/2011 w LG ZRS Graz (Klage wird mit Beschluss wg örtl. Unzuständigkeit zurückgewiesen)

Im Verfahren 19Cg XXX/2011w des LG für ZRS Graz wurde mit Beschluss vom Nov. 2012 die Einrede der inländischen Unzuständigkeit der Lyoness Europe AG verworfen, die Klage wegen mangelnder örtlicher
Zuständigkeit des LGZ Graz zurückgewiesen. Das Gericht merkte in dessen Begründung an, dass am Gerichtsstand des Verbrauchers (Kläger) geklagt werden könne.

Keine Klage von Verbrauchern vertreten durch die Kanzlei Breiteneder gegen Lyoness wurde bislang abgewiesen.
Kein einziges der Verfahren ist rechtskräftig unterbrochen. Urteile werden im Namen der Republik Österreich gesprochen, Rechtsgutachten für den jeweiligen Auftraggeber verfasst. Das Vorgehen der Kanzlei Breiteneder für jeden Mandanten in jeder Causa ist stets systematisch und konzentriert aber sicherlich nicht nur gegenüber Lyoness Europe AG.

Weiterführende Information zu diesem Thema finden Sie auch unter
http://www.breiteneder.pro/lyoness.htm


Breiteneder Rechtsanwälte ist eine auf Anlegerschutz und Kapitalmarktrecht spezialisierte Wiener Kanzlei, welche ausschließlich Investoren vertritt.


http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20130409_OTS0004/vorgehen-gegen-lyoness-richtigstellung-zur-ots-meldung-der-lyoness-europe-ag-vom-542013

http://www.ots.at/pressemappe/10446/breiteneder-rechtsanwaelte-attorneys-at-law
>>> http://www.plattform-lyoness.at/forum/viewtopic.php?f=10&t=159

17.05.2013 - 09:00 Uhr - BG Innsbruck - Verhandlungssaal 10
Verhandlung - Mag. Eric Breiteneder in Sachen Lyoness

Wir berichten über das Ergebnis.
>>> http://www.plattform-lyoness.at/forum/viewtopic.php?f=2&t=177

Donnerstag, 11. Oktober 2012

E-Zigaretten Händler vom Vorwurf des Verstosses gegen das Arzneimittelgesetz freigesprochen

Händler freigesprochen

Ein 28-Jähriger ist in Frankfurt vom Vorwurf freigesprochen worden, wegen des Handels mit E-Zigaretten gegen das Arzneimittelgesetz verstoßen zu haben. Die nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten seien bloße Genussmittel und fielen nicht unter das Arzneimittelgesetz, urteilte das AG Frankfurt am Donnerstag.

Die Zollbehörden am Frankfurter Flughafen hatten Ende vergangenen Jahres ein Paket mit rund 300 E-Zigaretten sowie 100 Hülsen und 30 Verdampfern beschlagnahmt. Die Ware war aus China gekommen und an den Angeklagten adressiert.

Die Staatsanwaltschaft hatte danach Anklage wegen des Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz erhoben. Wegen ihres Nikotinanteils sei die E-Zigarette gesundheitsschädlich, lautete die Begründung. Dem folgte das Amtgericht (AG) nicht.

Orig. Quelle: http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/e-zigaretten-haendler-vom-vorwurf-des-verstosses-gegen-das-arzneimittelgesetz-freigesprochen/

Sonntag, 2. September 2012

Ende der Schonfrist für die Datenverwendung für Werbezwecke

Ab dem 01. September 2012 wird es ernst für werbetreibende Unternehmen in Deutschland. An diesem Tag endet die dreijährige Übergangsfrist für die Umsetzung der durch die BDSG Novelle II eingeführten Regeln in Bezug auf die Datenverwendung für Werbezwecke. Diese setzt nun grundsätzlich eine ausdrückliche Einwilligung der Adressaten voraus. Für vor September 2009 erhobene Daten galt bisher noch das alte Recht.

Mit dem Stichtag 31. August 2012 endet die Übergangsfrist der im September 2009 in Kraft getretenen Bundesdatenschutzgesetz-Novelle über die Verwendung von Daten zu Werbezwecken, die vor September 2009 erhoben wurden. Dies bedeutet, dass Unternehmen nunmehr für alle personenbezogenen Daten grundsätzlich die ausdrückliche Einwilligung des Kunden in die Verarbeitung und Speicherung zu Werbezwecken benötigen. Zu diesem Zweck müssen Unternehmen jeden einzelnen Datensatz so protokolliert haben, dass die schriftliche bzw. elektronische Zustimmung des Dateninhabers zur Speicherung und Verwendung seiner Daten für die Zwecke der Werbung jederzeit klar ersichtlich ist.

Dabei sind hohe Anforderungen zu beachten. Nach dem BDSG ist die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der personenbezogenen Daten zu Werbezwecken grundsätzlich schriftlich zu erteilen. Sofern die Einwilligung nicht schriftlich erteilt wurde, hat das Unternehmen dem Betroffenen den Inhalt der Einwilligung im Anschluss schriftlich zu bestätigen. Die Einwilligung kann auch elektronisch erteilt werden. In diesem Fall ist allerdings sicher zu stellen, dass die Einwilligung genau protokolliert wird, für den Einwilligenden jederzeit abrufbar ist und jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann. Besondere Sorgfalt ist beim Einholen der Erklärung durch AGB geboten. Dies ist nur wirksam, wenn der Text drucktechnisch deutlich und besonders hervorgehoben ist (z.B. durch Fettdruck oder Umrandung). Eine im Kleingedruckten versteckte Formulierung ist in jedem Fall unwirksam.

Zudem sind die Einwilligungsvoraussetzungen des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zu beachten. Die Vorschrift schützt Verbraucher und Unternehmer gegen "unzumutbare Belästigungen" durch elektronische Werbung und Telefonanrufe und enthält eigene Anforderungen an Einwilligungserklärungen für die konkrete werbliche Ansprache, die es zu erfüllen gilt.

Es gibt aber auch Ausnahmen, wie z.B. das Listenprivileg. Danach dürfen Unternehmen und andere nicht-öffentliche Stellen bestimmte Daten wie etwa Name, Beruf, Adresse, Geburtsjahr, Branchen- und Geschäftsbezeichnungen oder Titel weiterhin auch ohne Zustimmung der Betroffenen verwenden und gegebenenfalls Daten hinzuspeichern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn für eigene Angebote geworben wird und die Daten entweder beim Betroffenen selbst erhoben wurden oder aus öffentlichen Verzeichnissen stammen. Zudem bezieht sich das Listenprivileg nur auf bestimmte Daten wie Berufs- oder Geschäftsbeziehung, Name, Anschrift und Geburtsdatum. Werbung per Telefon kann also beispielsweise nicht auf das Listenprivileg gestützt werden.

Unternehmen, die die Übergangsfrist nicht genutzt haben, um ihre Datenbanken aufzuräumen, droht jetzt ein enormer Verwaltungsaufwand. Wichtig ist dabei nicht nur genau zu prüfen, ob eine Einwilligung eingeholt wurde, sondern auch, wie und für welche Werbekanäle sie erteilt wurde. Liegt die jeweils gesetzlich vorgeschriebene Einwilligung nicht vor und kann diese auch nicht nachträglich eingeholt werden, sind Datenbestände unter Umständen zu löschen.

Orig. Quelle: http://blog.dlapiper.com/detechnology/entry/ende_der_schonfrist_für_die

Mittwoch, 1. August 2012

OLG Dresden: Werbung mit Siegel von "Verbraucherschutz.de" irreführend

Die Werbung mit dem Siegel von "Verbraucherschutz.de" ist irreführend und somit wettbewerbswidrig, so das OLG Dresden ( Urt. v. 03.07.2012 - Az.: 14 U 67/12 ).

Die Beklagte bewarb auf mehreren ihrer Internetportalen ihre Angebote mit dem Gütesiegel von "Verbraucherschutz.de". Dies hielt der klägerische Verbraucherzentrale Bundesverband für irreführend.

Diese Ansicht teilte auch das OLG Dresden und verurteilte die Firma zur Unterlassung.

Die Bewertung durch Dritte würde stets objektiv wirken und würde daher übermäßig ernst genommen. Dies gelte umso mehr, wenn - wir hier - das Testsiegel von einer Einrichtung namens "Verbraucherschutz.de" ausgestellt werde.

Es fehle im vorliegenden Fall an einem objektiven, sachbezogenen Prüfungs- und Vergabeverfahren. Vielmehr basiere die Bewertung ausschließlich auf Selbstauskünften der jeweiligen Unternehmen. Diese Aussagen würden nicht weiter untersucht, sondern lediglich auf Plausibilität geprüft. Unter solchen Umstände könne nicht von einem neutralen Testsiegel gesprochen werden, da der Verbraucher hierdurch in die Irre geführt werde.

Orig. Quelle: http://www.dr-bahr.com/news/werbung-mit-siegel-von-verbraucherschutzde-irrefuehrend.html

Mittwoch, 25. Juli 2012

Gefälschte Gutscheine im Internet: Kopf der Schnäppchenfalle in Haft

Wir berichteten am 11.2.2010 über eine neue Abzock-Variante im Internet, der Handel mit gefälschten Gutscheinen, und wurden von den Vertriebspartnern und Helfershelfern des Abzocke – Modells auf das Übelste bedroht und bedrängt .

Vor einigen Wochen wurde nun der Initiator der Abzocke, Stanislav Bergo in Österreich (Wien) zu 4 Jahren Haft verurteilt und inhaftiert.

Ein großer Erfolg für die österreichische Justiz, aber ein fader Beigeschmack bleibt - viele Geschädigte bleiben auf ihrem finanziellen Schaden sitzen.




Es ist nicht wirklich verständlich, daß die vielen Helfershelfer des Stanislav Bergo nicht juristisch belangt wurden, denn nur mit diesen Helfern konnte Stanislav Bergo dieses gewaltige Schneeballsystem aufbauen.

Hier sollte die Justiz in Zukunft nachbessern, damit auch Vertriebspartner solcher Betrugssysteme belangt werden können.


Orig. Quelle:  http://www.konsumer.info/?p=23636

Sonntag, 24. Juni 2012

EuGH: Genereller Ausschluss des Internetvertriebs im selektiven Vertriebssystem unzulässig

Da der Onlinevertrieb von Dienstleistungen bzw. Produkten bei Vertrieblern (MLMler) oftmals in den AGB geregelt ist und immer wieder mal als leidiges Thema auftritt, hier einmal ein Urteil dazu.

EuGH: Genereller Ausschluss des Internetvertriebs im selektiven Vertriebssystem unzulässig

Die Hersteller vor allem hochwertiger und preisintensiver Markenprodukte greifen in ihren Lieferverträgen mitunter zu dem Mittel, Händlern den Vertrieb über das Internet zu beschränken oder ganz zu verbieten. Einem Prestigeverlust der Marke durch ein „Verramschen“ der Ware soll dadurch vorgebeugt werden. Der EuGH hat in einer aktuellen Entscheidung vom 13. Oktober 2011 dem Ausschluss des Internetvertriebs durch Händler in einem selektiven Vertriebssystem einen Riegel vorgeschoben und sich damit dem Votum des Generalanwaltes ( vgl. Aktuelles vom 27.05.2011 >>) angeschlossen.

 Ein französischer Hersteller von Kosmetika und Körperpflege-Produkten verschiedener Marken vertreibt die Waren in einem selektiven Vertriebssystem. In den Vertriebsverträgen mit den Händlern hat er festgelegt, dass der Verkauf in Räumlichkeiten und in Anwesenheit eines diplomierten Pharmazeuten erfolgen müsse. Damit war es den Händlern zwar nicht rechtlich verboten, Verkäufe über das Internet zu tätigen. Faktisch waren damit jedoch sämtliche Verkaufsformen über das Internet ausgeschlossen.

 Der EuGH sieht in dem faktischen Ausschluss des Internethandels eine bezweckte Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Art. 101 AEUV, die objektiv nicht gerechtfertigt sei. Die Notwendigkeit einer individuellen Beratung des Kunden und seines Schutzes vor einer falschen Anwendung der Produkte rechtfertige ein solches Verhalten nicht. Auch das Ziel, den Prestigecharakter zu schützen, könne kein legitimes Ziel zur Beschränkung des Wettbewerbs sein. Eine Freistellung vom Kartellverbot nach Art. 2 der Verordnung Nr. 2790/1999 über die Gruppenfreistellung von Vertikalvereinbarungen (heute Verordnung Nr. 330/2010) komme nicht in Betracht. Der Ausschluss des Internetvertriebs bedeute zumindest eine Beschränkung des passiven Verkaufs, die nach Art. 4 lit. c) Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung nicht freistellungsfähig sei.

 Abschließend hält es der EuGH für möglich, dass aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Ausschluss des Internethandels nach Art. 101 Abs. 3 AEUV gerechtfertigt sein kann. Voraussetzung dafür ist, dass die Beschränkung des Wettbewerbs durch den Ausschluss des Internethandels eine Verbesserung der Warenerzeugung oder Warenverteilung unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn mit sich bringt. Die Freistellung nach dieser Vorschrift ist jeweils eine Einzelfallentscheidung. Im konkreten Verfahren ging der EuGH auf diesen Aspekt nicht näher ein.

 EuGH, Urteil vom 13.10.2011 – Rs. C-439/09
Orig. Quelle: http://www.wettbewerbszentrale.de/de/branchen/ecommerce/aktuelles/_news/?id=1136

Montag, 11. Juni 2012

Landgericht Heidelberg verurteilt Life Plus zur Erteilung eines Buchauszuges

Mit Urteil vom 14.03.2012 (AZ 12 O 89/10 KfH) verurteilte das Landgericht Heidelberg die Life Plus Europe Ltd. zur Erteilung eines Buchauszuges an einen ehemaligen Berater. Dem zur Folge muss das Unternehmen nun gem. § 87 C Abs. 2 HGB Auskunft über sämtliche Verträge der letzten 3 Jahre geben, die für die Provisionen des Ex-Beraters eine relevant waren. Der Ex-Berater wird so in die Lage versetzt, die bereits erteilten Provisionsabrechnungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Das Gericht stellt dabei klar, dass der Buchauszug weiter geht, als die monatlich erteilten Abrechnungen. So hat der Buchauszug sämtliche Umsätze in Euro und nicht etwa in Volumen anzugeben. Außerdem sind die Berechnungsgrundlagen mitzuteilen.

 Darüber hinaus stellt das Gericht fest, dass der Anspruch auf Buchauskunft jedem Handelsvertreter zusteht, ohne dass dieser geltend machen muss, dass Zweifel an der Richtigkeit der vorangegangenen Abrechnungen bestehen.

Orig. Quelle: http://www.mlmrecht.de/2012/04/24/landgericht-heidelberg-verurteilt-life-plus-zur-erteilung-eines-buchauszuges/#more-176

Donnerstag, 9. Februar 2012

LG München bestätigt IC3 Ltd. als Schneeballsystem und gibt Klägern Recht

Das Landgericht München II hat in einem Beschluss festgestellt, dass das IC3 Premium Lizenz Geschäftsmodell ein Schneeballsystem ist und hat den Klägern Recht gegeben.

AZ: 9 O 2493/11




Sonntag, 8. Januar 2012

Betrugsprozess: Landgericht gibt ab

Kurzer Prozessauftakt am Landgericht: Nach der Anklageverlesung und einer Zeugenaussage verweisen die Richter den Fall an die Wirtschaftsstrafkammer.

Betrüger zeichnen sich oft durch eine ausgeprägte Phantasie aus. Ob die 37-Jährige aus Illerrieden sich des "gewerbsmäßigen Betruges" schuldig gemacht hat, wie es ihr die Staatsanwaltschaft vorwirft, muss nun die Wirtschaftskammer am Landgericht Stuttgart klären. Dahin wurde der Prozess gestern von der Großen Strafkammer des Landgerichts Ulm verwiesen.



Eines aber steht fest: Wer auch immer sich die Namen der verschiedenen Kredit- und Kapitalanlagemodelle ausgedacht hat, mit denen Staatsanwalt Werner Doster die Angeklagte in Verbindung bringt, muss über eine blühende Phantasie verfügen: "Schwabenland Büro" hieß noch vergleichsweise bodenständig die Firma, unter der man die Angeklagte bis heute im Internet findet und wegen deren Praktiken die Frau im vergangenen Juni zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde. Die Angeklagte legte damals ein Geständnis ab, das sie inzwischen widerrufen hat, gegen das Urteil hat sie Berufung eingelegt. Fortan klangen die Namen weltläufiger: "Active Time AG", "Lady Caroline AG", "Center Capital AG" oder "Unicorn Business" beispielsweise.

Das Geschäftsprinzip aber soll stets ähnlich gewesen sein: "Die Angeklagte spiegelte vor, Geld anzulegen und Kredite zu gewähren, wollte die Gelder aber für sich verreinnahmen", wirft ihr Staatsanwalt Doster vor. Er erhob Anklage wegen "gewerbsmäßigen Betrugs" in vier Fällen. Geschädigt wurden mehr als 70 Gutgläubige, die über eine halbe Million Euro nach Illerrieden überwiesen haben.

Die Angeklagte schweigt zu den Vorwürfen. Ihr Anwalt Markus Bessler beantragte, das Verfahren mit dem Berufungsprozess zur Sache "Schwabenland Büro" zu verbinden und das gesamte Verfahren an die Spezialisten der Großen Wirtschaftsstrafkammer am Landgericht Stuttgart zu verweisen. "Ohne dem Gericht zu nahe treten zu wollen", wie Bessler sagte.

Nachdem die Anklage verlesen war und ein Kommissar der Kripo Ulm als Zeuge über seine Ermittlungen ausgesagt hatte, zog sich der Vorsitzende Richter Reiner Gros mit seinen zwei Beisitzern zur Beratung zurück. Das Ergebnis: Beide Verfahren werden zusammengelegt und nach Stuttgart abgegeben, die Angeklagte bleibt weiterhin in Untersuchungshaft. Es bestehe Fluchtgefahr, weil die Frau schon nach ihrer Verurteilung im August gegen Meldeauflagen verstoßen und ins Ausland gereist war. Außerdem soll sie Konten in Österreich gehabt haben, mindestens eine der Firmen saß in der Schweiz.

Das Geschäftsmodell, wegen dem die Angeklagte 2011 verurteilt wurde, war ein Schneeballsystem: Kunden, die über Vermittler und das Internet geworben wurden, gaben der Angeklagten Geld und sollten dann das Zehnfache als Kredit bekommen. Voraussetzung: die Vermittlung von drei weiteren Kreditnehmern. Die Angeklagte soll ihr Geschäftsgebaren, das sie 2009 aufnahm, leicht verändert bis Anfang 2011 beibehalten haben - trotz erster Durchsuchungen im Juni 2009.

Riesige Renditen seien den Kunden auch fortan versprochen worden, Sicherheiten waren nicht nötig, Schufa-Einträge auch egal. Staatsanwalt Doster: "Die Angeklagte hatte es einzig und allein darauf abgesehen, die Kreditbereitstellungsgebühren zu vereinnahmen." Die Betrügereien flogen auf, weil den Banken die ungewöhnlichen Geldflüsse auf den Konten der Frau aufgefallen waren.

http://www.swp.de/ulm/lokales/ulm_neu_ulm/Ulm-Betrug-Prozess-Landgericht;art4329,1280933

Donnerstag, 8. Dezember 2011

Gewerbeauskunft-Zentrale "erfüllt den Tatbestand der arglistigen Täuschung"

Kanzlei RechtEffizient erstreitet rechtskräftiges Urteil gegen Gewerbeauskunft-Zentrale
 Angebotsformular „erfüllt den Tatbestand der arglistigen Täuschung"
AG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2011 - 42 C 11568/11

Seit einiger Zeit mehren sich Beschwerden über eine vermeintliche „Abzocke" durch das Portal Gewerbeauskunft-Zentrale.de. Geschäftsleute werden hier angeschrieben und um die Bekanntgabe bzw. Aktualisierung ihrer Daten gebeten. Im klein geschriebenen Fließtext findet sich dann der Hinweis auf eine Laufzeit und eine zu zahlende Vergütung.

Die Kanzlei RechtEffizient hat für eine Mandantin, die wie viele andere in dem Glauben, ihre Daten bei einem kostenlosen, öffentlichen Verzeichnis gegenüber zu bestätigen, Klage gegen den Betreiber der Gewerbeauskunft-Zentrale, die GWE Wirtschaftsinformations GmbH aus Düsseldorf erhoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Mandant wirksam den Vertragsschluss wegen arglistiger Täuschung angefochten wurde. Es wurde beantragt, das Nichtbestehen des behaupteten Vertrages festzustellen.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und findet in seinem Urteil deutliche Worte: „Die Übersendung des Schreibens vom 3. Februar 2011 erfüllt den Tatbestand der arglistigen Täuschung, da aus ihm nicht hinreichend hervorgeht, dass es sich um ein Angebot auf Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handelt. Zu Recht weist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Form des Schreibens den Anschein erwecke, es würde sich bei der angepriesenen Eintragung um eine amtliche Eintragung handeln..."

Rechtsanwalt Varelmann als Sachbearbeiter in dieser Sache, begrüßt das rechtskräftige Urteil: „Die GWE mahnt häufig unter Angabe eines anderen, meines Erachtens falschen Amtsgerichtsurteils. Das jetzt vorliegende Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf bestätigt unsere Rechtsauffassung."

http://www.anwalt.de/rechtstipps/gewerbeauskunft-zentrale-erfuellt-den-tatbestand-der-arglistigen-taeuschung_022449.html

Freitag, 28. Oktober 2011

EuGH: Genereller Ausschluss des Internetvertriebs im selektiven Vertriebssystem unzulässig

Da der Onlinevertrieb von Dienstleistungen bzw. Produkten bei Vertrieblern (MLMler) oftmals in den AGB geregelt ist und immer wieder mal als leidiges Thema auftritt, hier einmal ein Urteil dazu.

EuGH: Genereller Ausschluss des Internetvertriebs im selektiven Vertriebssystem unzulässig

Die Hersteller vor allem hochwertiger und preisintensiver Markenprodukte greifen in ihren Lieferverträgen mitunter zu dem Mittel, Händlern den Vertrieb über das Internet zu beschränken oder ganz zu verbieten. Einem Prestigeverlust der Marke durch ein „Verramschen“ der Ware soll dadurch vorgebeugt werden. Der EuGH hat in einer aktuellen Entscheidung vom 13. Oktober 2011 dem Ausschluss des Internetvertriebs durch Händler in einem selektiven Vertriebssystem einen Riegel vorgeschoben und sich damit dem Votum des Generalanwaltes ( vgl. Aktuelles vom 27.05.2011 >>) angeschlossen.

 Ein französischer Hersteller von Kosmetika und Körperpflege-Produkten verschiedener Marken vertreibt die Waren in einem selektiven Vertriebssystem. In den Vertriebsverträgen mit den Händlern hat er festgelegt, dass der Verkauf in Räumlichkeiten und in Anwesenheit eines diplomierten Pharmazeuten erfolgen müsse. Damit war es den Händlern zwar nicht rechtlich verboten, Verkäufe über das Internet zu tätigen. Faktisch waren damit jedoch sämtliche Verkaufsformen über das Internet ausgeschlossen.

 Der EuGH sieht in dem faktischen Ausschluss des Internethandels eine bezweckte Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Art. 101 AEUV, die objektiv nicht gerechtfertigt sei. Die Notwendigkeit einer individuellen Beratung des Kunden und seines Schutzes vor einer falschen Anwendung der Produkte rechtfertige ein solches Verhalten nicht. Auch das Ziel, den Prestigecharakter zu schützen, könne kein legitimes Ziel zur Beschränkung des Wettbewerbs sein. Eine Freistellung vom Kartellverbot nach Art. 2 der Verordnung Nr. 2790/1999 über die Gruppenfreistellung von Vertikalvereinbarungen (heute Verordnung Nr. 330/2010) komme nicht in Betracht. Der Ausschluss des Internetvertriebs bedeute zumindest eine Beschränkung des passiven Verkaufs, die nach Art. 4 lit. c) Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung nicht freistellungsfähig sei.

 Abschließend hält es der EuGH für möglich, dass aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Ausschluss des Internethandels nach Art. 101 Abs. 3 AEUV gerechtfertigt sein kann. Voraussetzung dafür ist, dass die Beschränkung des Wettbewerbs durch den Ausschluss des Internethandels eine Verbesserung der Warenerzeugung oder Warenverteilung unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn mit sich bringt. Die Freistellung nach dieser Vorschrift ist jeweils eine Einzelfallentscheidung. Im konkreten Verfahren ging der EuGH auf diesen Aspekt nicht näher ein.

 EuGH, Urteil vom 13.10.2011 – Rs. C-439/09
 http://www.wettbewerbszentrale.de/de/branchen/ecommerce/aktuelles/_news/?id=1136

Mittwoch, 18. Mai 2011

Abzocke durch „Gewerbeauskunfts-Zentrale“

Adressbuchverlag unterliegt vor dem LG Düsseldorf

Die Fa. GWE Wirtschaftsinformations mbH Gewerbeauskunfts-Zentrale, Düsseldorf hat einen Rechtsstreit vor dem LG Düsseldorf verloren.

Das Landgericht Düsseldorf hat am15.04.2011 gegen die GWE ein Urteil verkündet (38 O 148/10). Das Urteil hat der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität eV erstritten.

In diesem Urteil wird der GWE untersagt, für entgeltliche Einträge in einem Firmenregister unter Angabe eines Preises pro Monat zu werben und/oder werben zu lassen, sofern die Vertragslaufzeit tatsächlich mehr als einen Monat beträgt.

Die Formulare die GWE nutzt, dienen nach Auffassung des LG Düsseldorf der Irreführung etc. und sind deshalb unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten unzulässig (§ 5 I UWG).

 Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

An dieser Stelle muss noch einmal deutlich darauf hingewiesen werden, dass die Frage einer “wettbewerbsrechtlichen” Unzulässigkeit nicht die Frage beantwortet, ob ein wirksamer Vertrag zwischen einem Kunden und GWE zustande gekommen ist oder nicht.

Gleichwohl gibt dieses Urteil Anlass dazu, sich erneut mit den “Formulargestaltungen” solcher Firmen wie der GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH auseinader zu setzen.

Aus diesem Grund wenden Sie sich an solche Stellen (Verbände, Anwälte, etc.) , die sich mit den Geschäftsgebaren solcher Firmen wie der GWE auskennen und lassen sich dort beraten.

http://www.anzeigen-recht.de/adressbuchverlag-unterliegt-vor-dem-lg-dusseldorf-04-05-2011.html