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Vor dem OLG Düsseldorf (Urt. v. 13.8.2013, I-20 U 75/13) stritten sich zwei Unternehmer über die korrekte Impressumsverlinkung auf Facebook.
Der Antragsgegner unterhielt bei Facebook eine Fanpage unter der Firmierung. “Schlüsseldienst R. M.”. Dabei verwendete er kein unmittelbares Impressum, sondern nur auf der Unterseite “Info” einen Link zu seiner Homepage, auf der das Impressum abgerufen werden konnte.
Der Antragsteller war der Auffassung, dass dies nicht den Anforderungen des § 5 TMG an eine leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Anbieterkennzeichnung genüge. Der Antragsgegner hielt die Verlinkung dagegen für ausreichend.
Linkbezeichnung “Info” ist unzureichend
Das Gericht folgte der Argumentation des Antragstellers.>>> Bitte hier weiterlesen.....
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