Montag, 11. November 2013

OLG Düsseldorf: Impressum bei Facebook unter “Info” reicht nicht

Schon 2011 hatte das LG Aschaffenburg entschieden, dass eine werblich genutzte Facebook-Fanpage ein Impressum haben muss. Dieses dürfe nicht nur mit dem Wort Info verlinkt werden, da der Durchschnittsnutzer hinter einer solchen Link-Bezeichnung keine Anbieterkennzeichnung erwarte. Dieser Auffassung hat sich nun das OLG Düsseldorf angeschlossen.

Lesen Sie mehr zu dem Urteil.


Vor dem OLG Düsseldorf (Urt. v. 13.8.2013, I-20 U 75/13) stritten sich zwei Unternehmer über die korrekte Impressumsverlinkung auf Facebook.
Der Antragsgegner unterhielt bei Facebook eine Fanpage unter der Firmierung. “Schlüsseldienst R. M.”. Dabei verwendete er kein unmittelbares Impressum, sondern nur auf der Unterseite “Info” einen Link zu seiner Homepage, auf der das Impressum abgerufen werden konnte.
Der Antragsteller war der Auffassung, dass dies nicht den Anforderungen des § 5 TMG an eine leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Anbieterkennzeichnung genüge. Der Antragsgegner hielt die Verlinkung dagegen für ausreichend.

Linkbezeichnung “Info” ist unzureichend

Das Gericht folgte der Argumentation des Antragstellers.

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