Freitag, 1. November 2013

Urteil: Auch Mails mit Disclaimer dürfen veröffentlicht werden

Viele Firmen verbieten die Veröffentlichung ihrer Mails durch einen sogenannten Disclaimer, einen scheinbar juristischen Warntext, der jeder ihrer Nachrichten anhängt. Doch ein solches generelles Verbot ist Unfug und hat keine rechtliche Wirkung. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Saarbrücken noch einmal klargestellt.

Solche Disclaimer in Mails sind Unfug. DAs hat das OLG Saarbrücken in einem aktuellen Urteil klargestellt. Bild: Computerbetrug.de

Geschäftliche Mail dürfen auch dann im Internet veröffentlicht werden, wenn sie einen sogenannten Vertraulichkeits-Disclaimer enthalten. Das stellte das OLG Saarbrücken jetzt klar. Betroffen in dem Fall waren die Betreiber der Seite  selbstaukunft.net, über die Verbraucher kostenlos eine datenschutzrechtliche Auskunft bei vielen Firmen anfordern können.

Im konkreten Fall hatte eine Firma eine solche Auskunft abgelehnt. Selbstauskunft.net veröffentlichte daraufhin eine Mail der Firma – und wurde von dieser verklagt. Begründung: In der veröffentlichten Mail habe es einen Vertraulichkeits-Disclaimer gegeben. “Das Kopieren von Inhalten dieser E-Mail, die Weitergabe ohne Genehmigung ist nicht erlaubt und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar“, habe es da geheißen, deshalb sei die Veröffentlichung ein Verstoß gegen das Unternehmenspersönlichkeitrecht gewesen, behauptete die Firma.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken sah das allerdings völlig anders. Dem Disclaimer komme keine rechtliche Relevanz zu. Denn es handle sich um eine einseitige Erklärung. Für den Empfänger der Mail sei der Text rechtlich nicht verbindlich, urteilten die Richter  (Urt. v. 13.06.2012 – Az.: 5 U 5/12).

“Mit anderen Worten: Derartige Disclaimer sind totaler Humbug und juristischer Müll”, bringt es die Kanzlei Bahr auf den Punkt, die das Urteil jetzt öffentlich machte.

Im entschiedenen Fall sei das Veröffentlichungsrecht von Selbstauskunft.net wichtiger als das Persönlichkeitsrecht der Firma gewesen. Deshalb sei auch die Veröffentlichung der Mail erlaubt gewesen.

Das Urteil hat durchaus Signalwirkung. Und die dürfte klar sein: Firmen können auf Vertraulichkeits-Verpflichtungen in ihren Mails getrost verzichten – sie sind nicht viel mehr als Schall und Rauch. Umgekehrt müssen sich Blogger und Journalisten von solchen Disclaimern nicht einschüchtern lassen: Sie können geschäftliche Mails durchaus veröffentlichen, wenn es dafür wichtige Gründe gibt. Von einem Disclaimer brauchen sie sich dabei jedenfalls nicht abschrecken lassen.

>>>  http://www.computerbetrug.de/2013/10/urteil-auch-mails-mit-disclaimer-duerfen-veroeffentlicht-werden-7944

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