Persönlichkeitsrecht



Hinweis zum Persönlichkeitsrecht

 


Gelegentlich erreichen uns z.T. anonyme Mails von Leuten und deren Helfern, die unseren Umgang mit dem Persönlichkeitsrecht kritisieren und ggf. auch den entsprechenden Namen gelöscht haben wollen. Dieses Ansinnen wird von uns als unberechtigt und unbegründet zurückgewiesen. Wir halten an unserer bisherigen Praxis der Berichterstattung fest und stützen uns dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus Karlsruhe. (Aktenzeichen: VI ZR 259/05 – Verkündet am: 21.11.2006)

a) Das Berufungsgericht ist zwar im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht beinhaltet, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen (vgl. BVerfGE 35, 202, 220 – Lebach; 54, 148, 155 – Eppler). Dieses Grundrecht wird jedoch auch in dieser Ausprägung nicht grenzenlos gewährt. Vielmehr können im Einzelfall das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Pressefreiheit Vorrang haben.
Quelle: Telemedicus
3. Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, setzt sich in erheblichem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1994 – I ZR 216/92 – AfP 1995, 404, 407 f. – Dubioses Geschäftsgebaren – und BGHZ 138, 311, 320 m.w.N.). Zu einer solchen Kritik gehört auch die Namensnennung. Die Öffentlichkeit hat in solchen Fällen ein legitimes Interesse daran zu erfahren, um wen es geht und die Presse könnte durch eine anonymisierte Berichterstattung ihre meinungsbildenden Aufgaben nicht erfüllen. Insoweit drückt sich die Sozialbindung des Individuums in Beschränkungen seines Persönlichkeitsschutzes aus. Denn dieser darf nicht dazu führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und Kommunikation allein deshalb auszusperren, weil damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten (vgl. BGH vom 20. Januar 1981 – VI ZR 163/79).
Quelle: MIR – Medien Internet und Recht

Folgender Artikel Hinweis bestätigt auch unsere legitime Berichterstattung über Unternehmen und Unternehmer, die ja immer gerne Sonderechte einfordern, wenn Sie auf Cafe4eck in der Kritik stehen:

BGH: Unternehmen müssen auch scharfe und überzogene Kritik dulden

Nach einer neuen Entscheidung des BGH (Urteil vom 16.12.2014, Az.: VI ZR 39/14) schützt die Vorschrift des § 824 BGB nicht gegen abwertende Meinungsäußerungen, sondern nur gegen (unwahre) Tatsachenbehauptungen. Dies gilt auch für Äußerungen, in denen Tatsachen und Meinungen sich vermengen, sofern sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind. Auch Begriffe wie Schwindel oder Betrug können so zu verstehen sein, dass damit nur der weit gefasste Vorwurf einer bewussten Verbrauchertäuschung erhoben werden soll.

Sollten Sie über eine Falschmeldung stossen oder Anfragen bzw. Hinweise oder ein anderes Anliegen haben können Sie uns gerne hier >>>  "Nachricht senden" <<<  kontaktieren.