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Montag, 23. September 2013

"Postfach 49" enttarnt: Gewinnzusendungen erfolgreich eingeklagt


Unternehmer konnte sich nicht hinter dem Postfach 49 in Schärding verstecken - Gericht sah es als erwiesen an, dass er der Inhaber des Postfaches war.

Das BG Döbling gab mit Urteil vom 25.07.2013 der Klage eines Konsumenten gegenüber dem Gewinnzusageunternehmen Martin Kramer statt. Das Gericht sprach dem Verbraucher -gestützt auf § 5j KSchG-  den Gewinn über EUR 7.700,-- samt Zinsen zu. 

Der Konsument erhielt Anfang des Jahres 2012 Gewinnzusagen unter den Pseudonymen "MK Telefonspiel", "Multikatalog" und "MK Sommerfahrt". Sogar während des Gerichtsverfahrens erhielt der Konsument vom Beklagten eine weitere Gewinnzusendung.
Im Verfahren bestritt der Beklagte zunächst, etwas mit den Gewinnzusagen zu tun zu haben.
Das Gericht wertete dies als Schutzbehauptung, da der Unternehmer nicht darlegen konnte, warum dieses Postfach auf den Antwortschreiben seiner Zusendungen aufschien. Weiters konnte der Unternehmer Martin Kramer nicht erklären warum ein Nachsendeauftrag zu seiner Wohnadresse eingerichtet war. Auch die Verwendung des Kürzels "MK" in sämtlichen Schreiben führte dazu, dass das BG Döbling Martin Kramer nicht glaubte.  Aufgrund der vorliegenden Indizien qualifizierte das Gericht Martin Kramer, gegen den noch weitere Verfahren anhängig sind,  als Urheber der Gewinnzusagen.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Postfachinhaber Martin Kramer war und verurteilte ihn zur Zahlung von über EUR 7.700,-- samt Zinsen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Es bleibt abzuwarten, ob - bei einer rechtskräftigen Entscheidung - diese Firma auch Zahlung leistet bzw ob bei einer Exekution in Deutschland Geld zu holen wäre. Falls nein, bleibt der Kläger auf den Prozesskosten sitzen. Daher raten wir, solche Klagen nur mit Rechtsschutzversicherung zu führen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 23.8.2013)

BG Döbling 25.07.2013, 11C 1021/12s
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Beneder Rechtsanwalts-GmbH, Wien

Dateien:
BG_Doebling_25.07.2013_11_C_1021_12s.pdf


>>> http://verbraucherrecht.at

Donnerstag, 25. Juli 2013

Schneeball-System - Börsenaufsicht geht gegen Bitcoin-Betrüger vor

Die Internetwährung Bitcoin steht erneut mit einem Gerichtsprozess im Fokus. Der Investor Trendon Shavers soll Anleger betrogen haben. Es geht um einen mittleren einstelligen Millionenbetrag. 

New York Die US-Behörden gehen gegen einen neuen Fall von Betrug mit der digitalen Währung Bitcoin vor. Die Börsenaufsicht SEC reichte am Dienstag eine Klage gegen den Investor Trendon Shavers aus Texas ein, der Anleger mithilfe eines Schneeball-Systems betrogen haben soll. Shavers habe mindestens 66 Anlegern versprochen, ihre Bitcoin zu investieren und hohe Renditen damit zu erwirtschaften. Dies habe er allerdings tatsächlich nie getan.

Bitcoin wurden 2009 als Antwort auf die internationale Finanzkrise erfunden. Geschaffen hat sie ein unbekannter Programmierer, der eine von Zentralbanken und anderen Finanzinstituten unabhängige Währung wollte. Nutzer können die Währung als virtuelle Guthaben erwerben. Der Wechselkurs zu echtem Geld wird täglich errechnet - und kann teils extrem schwanken.

Shavers versprach den Anlegern nach Angaben der SEC, ihre Bitcoin mit bis zu sieben Prozent pro Woche zu verzinsen. Dafür hätten ihm Anleger 2011 und 2012 insgesamt 700.000 Bitcoin anvertraut. Tatsächlich habe der mutmaßliche Betrüger die Währung aber nie investiert, sondern aus dem Geld neuer Anleger lediglich Zinsen sowie Anleger bezahlt, die wieder ausgestiegen sind. Die 700.000 Bitcoin waren laut 2011 und 2012 laut SEC im Schnitt 4,5 Millionen Dollar (3,4 Millionen Euro) wert. Heute wären sie 60 Millionen Dollar wert.

 http://www.handelsblatt.com/finanzen/boerse-maerkte/marktberichte/schneeball-system-boersenaufsicht-geht-gegen-bitcoin-betrueger-vor/8539272.html

Freitag, 12. Juli 2013

Flexstrom zu Rückruf gezwungen

Das Kammergericht in Berlin hat das Energieunternehmen Flexstrom dazu verurteilt, allen Kunden, denen per Werbeflyer eine Preiserhöhung untergeschoben wurde, einen Korrekturbrief zu schicken, mit dem diese auf die Unwirksamkeit der Preiserhöhung hingewiesen werden. Das Urteil erging in zweiter Instanz auf Klage der Verbraucherzentrale Hamburg, die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen (Urteil des Kammergerichts vom 27.03.2013, Az.: 5 U 112/11).
Wie weiter unten in Einzelheiten berichtet, hatte Flexstrom – vermutlich mindestens hunderttausend – Kunden einen Werbeflyer zugeschickt und darin eine Preiserhöhung versteckt. Dieses Vorgehen hatten wir im Jahr 2010 abgemahnt und eine Unterlassungserklärung von Flexstrom erwirkt. Das Unternehmen berief sich aber in Schreiben an Kunden weiter auf die erhöhten Preise. Die Verbraucherzentrale erhob daraufhin eine „Folgenbeseitigungsklage“, mit der Flexstrom zur Auskunft über die Adressatenliste der Werbeflyer und zur Übersendung eines im Wortlaut vorgegebenen Korrekturbriefes an die Adressaten gezwungen werden sollte. Nachdem das Landgericht Berlin der Klage in erster Instanz stattgegeben hatte, bestätigte jetzt das Berliner Kammergericht in zweiter Instanz das Urteil zu Gunsten der Verbraucherzentrale im Sinne der Kunden.

Insolvenzverfahren am 1. Juli 2013 eröffnet

Nachdem Flexstrom Insolvenz angemeldet hat, wurde das Insolvenzverfahren am 1. Juli 2013 eröffnet. Dies bedeutet rechtlich, dass das Unternehmen weiter existiert und der für das Unternehmen handelnde Insolvenzverwalter die Verpflichtung aus dem Urteil umzusetzen hat. Angesichts des Insolvenzverfahrens ist es durchaus möglich, dass die betroffenen Kunden Erstattungsansprüche aufgrund des Urteils nicht mehr werden durchzusetzen können.

Urteil ist Signal für die Effektivität des Rechts

Das Urteil hat aber eine eminente verbraucherpolitische Bedeutung. Erstmals wurde ein Unternehmen nach verlorenem Unterlassungsverfahren durch eine Folgenbeseitigungsklage gezwungen, jeden einzelnen betroffenen Kunden durch Brief auf seine Rückforderungsansprüche hinzuweisen. In Fällen unlauteren Wettbewerbs und unangemessener Vertragsklauseln blieben von Verbraucherzentralen erstrittene Urteile oft ohne durchschlagende Wirkung, da die betroffenen Verbraucher ihre sich aus den Urteilen ergebenden Rechte nicht wahrnahmen. Das Urteil des Kammergerichts ist ein Signal für die Effektivität des Rechts und wird Vorbild in künftigen Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes sein.

Mail von einem Untoten

Flexstrom kann's nicht lassen. Nach Insolvenzanmeldung und Lieferstopp landen die Kunden beim Grundversorger. Und was passiert? Wie uns ein Kunde am 23. Mai 2013 berichtet, schickt Flexstrom Betroffenen eine Mail mit folgendem Inhalt:
"Sehr geehrter Herr…, seit Mitte April versorgt Sie Ihr Regionalanbieter mit Strom. Sie wollen raus aus der teuren Ersatz- bzw. Grundversorgung? Nutzen Sie unseren Service: Wir zeigen Ihnen günstige und zuverlässige Alternativen. Einfach hier klicken und attraktive Angebote anschauen. Die Vorteile für Sie: Schnell raus aus der Grundversorgung! Keine Vorauskasse, kein Risiko! Attraktive Tarife mit fairer Bonuszahlung! Etablierte Versorger mit mehreren Jahrzehnten Tradition! Einfacher Online-Wechsel! Ihr FlexStrom Serviceteam"
Und wo landen die Leute? Bei EcoPowerPlus GmbH, und zwar mit eigenem Namen, Adresse, Zählernummer - alles schon voreingestellt. Und wer steckt hinter dieser Firma? Geschäftsführer ist laut Impressum Uwe Friedrich. Bis vor kurzem waren aber die Flexstrom-Geschäftsführer Michael Happ und Martin Rothe in Personalunion Geschäftsführer von EcoPowerPlus. Es drängt sich also der Verdacht auf, dass man wieder in der Flexstrom-Familie gelandet ist.
Und was wird unter dem angegeben Klick geboten? Der Verbraucher landete auf einer Seite, die wie ein neutrales Preisvergleichsportal aussah, aber nur drei Anbieter aufführt: E-wie-einfach (E.on-Tochter), Mark-E und den örtlichen Grundversorger. Die Überprüfung duirch die Verbraucherzentrale ergab, dass die beiden erstgenannten Anbieter zwar günstiger als der Grundversorgungstarif sind, es aber am Markt bei weitem günstigere Angebote gibt. Des Rätsels Lösung: E.on und Mark-E bestätigten laut Handelsblatt vom 24.5.2013 die Kooperation mit Flexstrom. Für jeden neuen Kunden erhält Flexstrom Provision. Fazit: Flexstrom führt mit dieser Mail in die Irre und verhöhnt die eigenen Opfer. Perfide!

Die Insolvenz

Am 1. Juli 2013 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 12. April 2013 hatten Flexstrom, Löwenzahn und OptimalGrün Insolvenz angemeldet, später kam FlexGas dazu. Hier die Pressemitteilung von Flexstrom.

Was Sie als Kunde jetzt wissen müssen und tun sollten

Stehen Flexstrom-Kunden jetzt im Dunkeln?
Nein. Der örtliche Grundversorger muss einspringen und ist mit der Liefereinstellung durch die Unternehmen der Flexstrom-Gruppe Ihr Versorger.
Wenn der örtliche Netzbetreiber Ihnen dies mitteilt, haben Sie ein fristloses Kündigungsrecht und sollten sich umgehend einen neuen Versorger suchen. Der neue Versorger wickelt dann die Kündigung gegenüber Flexstrom bzw. dem Grundversorger ab.
Worauf sollte ich bei der Suche nach einem neuen Anbieter achten?
Nicht nur auf den Preis schauen. Internetvergleichsportale nur zur Orientierung, nicht als einzige Quelle nutzen. Bei Anbietern, die durch besonders niedrige Preise in der Bundesligatabelle ganz oben stehen, bei Verbraucherzentralen erkundigen, ob diese durch unseriöse Geschäftspraktiken schon einmal aufgefallen sind.
Werden Altverträge übernommen, wenn der insolvente Stromanbieter von einem Mitbewerber übernommen wird?
Wenn es tatsächlich zu einer Übernahme kommen sollte, was aber bisher nicht der Fall ist, träte das übernehmende Unternehmen in alle noch laufenden Verträge ein.
Ist das Geld aus Vorauszahlungen jetzt futsch? 
Das ist sehr wahrscheinlich. Denn zunächst werden im Rahmen des Insolvenzverfahrens andere Gläubiger bedient (Finanzamt, Arbeitnehmer etc.).
Sollte ich jetzt meine Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden?
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger von der Kanzlei White & Case in Berlin bestellt. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. Juli 2013 eröffnet. Erst nach diesem Datum ist eine wirksame Anmeldung Ihrer Forderungen möglich. Sie können sich auf der Internetseite des Insolvenzverwalters informieren: www.whitecase.com/de/flexstromag. Der Insolvenzverwalter teilt mit, dass er sich bis spätestens Ende September 2013 unaufgefordert bei allen Gläubigern melden und ein vorgefertigtes Anmeldeformular übersenden werde. Alle Gläubiger sind aufgefordert, keine eigene Forderungsanmeldung zu schicken. Anders als mit dem vorgefertigten Anmeldeformular könne Ihre Forderung nicht ordnungsgemäß berücksichtigt werden.

Die Katastrophe bahnte sich an - Erfahrungen mit Flexstrom

Auf den ersten Blick günstige Strompreise und ein vielversprechender Bonus gehören zum Erfolgsrezept von Flexstrom. Doch der „Partner für preiswerten Strom” kommt viele Kunden teurer zu stehen als noch beim Abschluss erhofft. Inzwischen liegen uns auch etliche Beschwerden über Löwenzahn vor, einer Flexstrom-Tochtergesellschaft.

Überraschende Preiserhöhungen

Viele Kunden stellen fest, dass in ihrer Jahresabrechnung eine Preis­erhöhung ausgewiesen ist, von der sie vorher nichts gehört haben. Das kann daran liegen, dass Flexstrom versucht hat, dem Kunden eine Preiserhöhung per Werbeflyer unterzuschieben. Dieser Praxis haben wir einen Riegel vorgeschoben (vgl. unten). Es kann aber auch daran liegen, dass die Preis­er­höhung oder Vertrags­verlängerung in einem sogenannten Kundenportal online hinterlegt wurde und von dem Kunden dort nicht abgeholt wurde. Wir sind der Rechts­auffassung, dass auf diese Weise keine Vertragsänderung zustande kommen kann, doch ist diese Rechtsfrage noch nicht von den Gerichten geklärt.

Was Sie tun können

Lassen Sie sich rechtlich beraten - bei einer Verbraucherzentrale oder einem Rechtsanwalt. Nicht vorschnell zahlen! Vermutlich haben Sie einen Vertrag mit Vorkasse abgeschlossen und Flexstrom ohnehin schon einen kostenlosen Kredit gewährt. Jeden Cent, den Sie zu viel zahlen, müssen Sie sich auf gerichtlichem Weg zurück holen.  Korrigieren Sie die Strom­rechnung auf Grundlage des vereinbarten (alten) Preises und zahlen Sie nur die sich hieraus ggf. ergebene Differenz. Wenn Mahnungen und Inkassoschreiben von Flexstrom kommen, holen Sie sich juristischen Rat.

Verweigerte Bonuszahlung

Verbraucher, die im ersten Vertragsjahr zum Ende des Versorgungsjahres kündigen, verweigert Flexstrom regelmäßig die Auszahlung der bei Vertragsschluss versprochenen Bonuszahlung. Das Unternehmen beruft sich hierzu auf eine Klausel in den AGB. Demnach wird der Bonus nur dann ausgezahlt, wenn der Kunde nicht innerhalb des ersten Versorgungsjahres kündigt. Das würde bedeuten, nur wer mindestens zwei Jahre Kunde bliebe, käme in den Genuss der Bonuszahlung. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat Flexstrom wegen dieser Klausel abgemahnt, Flexstrom hat daraufhin am 29. Juni 2011 eine Unterlassungserklärung abgegeben. Neuere Verträge enthalten zumeist eine umformulierte Klausel.
Wir haben festgestellt, dass die Kunden in den meisten uns vorgelegten Fällen einen Anspruch auf Gutschrift des Bonus haben. Dies bestätigte auch das Landgericht Heidelberg in einem Rechtsstreit zwischen Flexstrom und Verivox, über den test.de berichtet. Das Amtsgericht Buxtehude hat mit Urteil vom 8. Juni 2011 einem Flexstrom-Kunden einen Anspruch auf Zahlung von 125 Euro Bonus zugesprochen (mitgeteilt von RA Gunnar Becker, Hamburg), das Amtsgericht Tiergarten in Berlin kommt mit Urteil vom 24.1.2011 zu demselben Ergebnis für einen Kunden mit 125 Euro Bonus. Das Amtsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 9. Mai 2011 einem Flexstrom-Kunden zu einem Aktionsbonus von 80 Euro verholfen, ebenso das Amtsgericht Dachau mit Urteil vom 30. September 2011, als es um 75 Euro ging, sowie das Amtsgericht Berlin-Mitte mit Urteil vom 17.10.2012 (Berufung wurde zugelassen), der Bonus betrug hier 125 Euro (alle drei Entscheidungen mitgeteilt von RA Andreas Zeilinger, Regensburg). Auch der Ombudsmann der Schlichtungsstelle Energie sieht die Rechtslage wie wir.

Was Sie tun können

Lassen Sie sich beraten. Sie können es auch selbst versuchen: Schreiben Sie per Einschreiben mit Rückschein einen Brief an Flexstrom und setzen Sie dem Unternehmen eine Frist für die Zahlung des Bonus von 14 Tagen. Sollte die Frist ohne einen Geldeingang auf Ihrem Konto verstreichen, bleibt Ihnen noch die Möglichkeit der Klage. Diese hätte nach unserer Einschätzung gute Aussichten auf Erfolg. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es auch Gerichte gibt, die den Anspruch abgelehnt haben. Lassen Sie sich für Ihren speziellen Fall vor einer Klage unbedingt anwaltlich beraten.

Im Werbeflyer die Preiserhöhung versteckt

Die Firma FlexStrom AG muss Kunden, denen sie Preiserhöhungen untergeschoben hatte, ein Berichtigungsschreiben schicken. Das ist das Ergebnis einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen FlexStrom vor dem Landgericht Berlin (Urteil vom 29.04.2011, Az.: 103 O 198/10, nicht rechtskräftig). FlexStrom selbst muss jetzt Tausende Kunden mit der Nase darauf stoßen, dass die Preiserhöhungen nicht wirksam geworden sind. Erstmals haben wir hier eine Folgenbeseitigungsklage erhoben, was sich als wirksames Instrument für den Verbraucherschutz erwiesen hat. Flexstrom hat gegen das Urteil Berufung beim Kammergericht eingelegt. Das Verfahren läuft noch, Termin zur mündlichen Verhandlung wurde noch nicht angesetzt.

Die Klage auf Folgebeseitigung

Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte im Dezember 2010 die Klage gegen die Flexstrom AG beim Landgericht Berlin eingereicht. Der Stromversorger sollte verurteilt werden, Kunden ein Berichtigungsschreiben zu einer Preiserhöhung zu übersenden. Vorausgegangen war eine Abmahnung durch die Verbraucherzentrale. Daraufhin hatte sich Flexstrom gegenüber der Verbraucherzentrale im August 2010 verbindlich verpflichtet, gegenüber Stromkunden eine bestimmte Form der Mitteilung von Preiserhöhungen zu unterlassen.
Das Stromvertriebsunternehmen hatte Kunden einen Flyer übersandt, der wie eine Werbung aussah und dem nur bei genauem Hinsehen eine Preiserhöhung zu entnehmen war. Da es sich um Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr und eine unterjährige Preiserhöhung handelte, stand den Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Flexstrom erweckte den Eindruck, die Preiserhöhung werde durch den weiteren Strombezug der Kunden wirksam.

Die Unterlassungserklärung

Dem setzte die Verbraucherzentrale die Abmahnung und die von Flexstrom daraufhin unterzeichnete Unterlassungserklärung entgegen, worin Flexstrom sich verpflichtete, bei Preiserhöhungen es zu unterlassen,
„durch Äußerungen wie ‚Wenn Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin günstigen FlexStrom beziehen, behandeln wir dies als Zustimmung Ihrerseits zu den neuen Vertragspreisen.’ den Eindruck zu erwecken, dass es als Zustimmung dieser Kunden zu einer Änderung der in den Stromlieferverträgen vereinbarten Preise behandelt werden dürfe, wenn die Kunden nach Erhalt eines Preisänderungswunsches lediglich weiterhin Strom beziehen und von einer Kündigung des Stromliefervertrages absehen“. 
Damit war klar: Zu einer Vertragsänderung gehören immer Zwei. Unterschieben von Preiserhöhungen – das geht nicht. Flexibel heißt auf Deutsch biegsam. Der Stromanbieter FlexStrom machte seinem Namen alle Ehre, indem er das Vertragsrecht verbog.

Klage auf Zahlung von Vertragsstrafe erfolgreich

Das Landgericht Berlin hat die Flexstrom AG auf unsere Klage am 4. Juni 2012 zur Zahlung von 25.005 Euro Vertragsstrafe an die Verbraucher­zentrale Hamburg verurteilt. Flexstrom hatte sich gegenüber der Verbraucherzentrale in einer verbindlichen Erklärung verpflichtet, das Unterschieben von Preis­erhöhungen zu unterlassen. In fünf Fällen sah das Gericht jetzt einen Verstoß gegen diese Erklärung gegeben und sprach der Verbraucher­zentrale die für diesen Fall vereinbarte Vertragsstrafe zu.
Wir sagen: Flexstrom kommt nicht damit durch, die Kunden erst mit Tiefpreisen zu ködern und ihnen dann Preiserhöhungen unterzujubeln.
Das Urteil des Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Ob Flexstrom in die Berufung gehen wird, ist noch nicht bekannt.

So sahen die Flyer aus

Flexstrom schickte Kunden Faltblätter mit Titeln wie „Günstige Angebote trotz steigender Stromkosten. Wir sind für Sie da!“ oder „Unser Tipp: Mit Ökostrom sichern Sie sich gegen steigende Preise“. Diese Broschüren erweckten bei den Kunden nicht den Eindruck, dass mit ihnen eine Preisänderung eingeleitet werden sollte. Viele Kunden werden die Schreiben als Werbung dem Papierkorb zugeführt haben. Nur wer den gesamten Text liest, findet nach Hinweisen zur allgemeinen Strompreisentwicklung eine Mitteilung, zu welchen Konditionen Flextrom die Stromlieferung ab Zeitpunkt X fortführen will. Hieran schließt sich dann die Aussage an: „Wenn Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin günstigen FlexStrom beziehen, behandeln wir dies als Zustimmung Ihrerseits zu den neuen Vertragspreisen“.

Das Urteil

Auf die Folgenbeseitigungsklage der Verbraucherzentrale hin wurde Flexstrom verurteilt, allen Empfängern der Preiserhöhungsschreiben eine Richtigstellung mit folgendem Wortlaut zu übersenden:
„Wir stellen richtig, dass die zuvor mit Ihnen getroffene Preis­verein­barung nur mit Ihrer Zustimmung geändert werden kann. In diesem Zusammenhang kann es nicht als Zustimmung gewertet werden, wenn Sie weiterhin von uns Strom beziehen, ohne den mit uns bestehenden Liefervertrag zu kündigen. Sofern Sie also auf unser Preis­erhöhungs­ersuchen lediglich von einer Vertragskündigung abgesehen und weiter Strom bezogen, nicht aber auf andere Weise Ihre Zustimmung erklärt haben, ist es bei der vorange­gangenen Preisvereinbarung verblieben. Sollten Sie dennoch erhöhte Zahlungen geleistet haben, können Sie die Erhöhungs­beträge von uns zurückfordern“.
Mit dem Urteil wird verhindert, dass Flexstrom mit einem blauen Auge davon kommt. Die betroffenen Verbraucher erfahren jetzt, dass die Preiserhöhung nicht wirksam geworden ist und sie nicht zur Zahlung der erhöhten Beträge verpflichtet sind.

Hält sich Flexstrom an die Unterlassungserklärung?

Die in der Unterlassungserklärung beschriebene Praxis muss Flexstrom aufgrund unserer Abmahnung einstellen. Wir wir festgestellt haben, hat sich Flexstrom nicht an die Unterlassungs­erklärung gehalten. Wir haben Flexstrom daher auf Zahlung von 25.000 Euro Vertragsstrafe verklagt und gewonnen. Flexstrom ist aber in die Berufung gegangen (siehe oben).

 http://www.vzhh.de/energie/30195/flexstrom-zu-rueckruf-gezwungen.aspx

Freitag, 11. Januar 2013

Telefonkeiler: Erfolgreiche Klage gegen „primacall“

Die Arbeiterkammer hat die Firma „primacall“ GmbH in Wien wegen unerlaubter und aggressiver Geschäftspraktiken nach dem Gesetz wegen unlauteren Wettbewerbs (UWG) geklagt und beim Handelsgericht Wien Recht bekommen. Demnach hat es „primacall“ zu unterlassen, Verbraucher zu Werbezwecken ohne deren ausdrückliche Einwilligung anzurufen um sie zum Abschluss eines Telefonvertrages zu animieren.



Zu Telefonverträgen überredet

Im ersten Halbjahr des Jahres 2011 hat „primacall“ unzählige Verbraucher in ganz Österreich angerufen und zu einem Telefon-Vertragsabschluss überredet. Die AK hat gegen die unlautere Vorgehensweise geklagt. Das Handelsgericht Wien hat der AK nun in seinem Urteil vom 7. Jänner 2013 in allen Punkten Recht gegeben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Unbekannte Gewinnspiele

„Primacall“ berief sich zwar darauf, die KonsumentInnen hätten die Zustimmung dazu, dass ihre Daten für Marketing-Zwecke verwendet werden können, bei einem Internet-Gewinnspiel gegeben. Aber alle von der AK geführten Zeugen haben bestätigt, dieses Gewinnspiel nicht zu kennen.

Verbotene Geschäftspraktiken

Sogenanntes „Cold Calling“ ist nach Paragraf 107 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) verboten. Darüber hinaus hat „primacall“ KonsumentInnen auch mehrmals angerufen, was das Gericht als aggressive Geschäftspraktik nach dem UWG angesehen hat. Zudem hat „primacall“ auch nicht ausreichend auf das den KonsumentInnen zustehende Rücktrittsrecht hingewiesen. 

Orig. Quelle: http://wien.arbeiterkammer.at/online/erfolgreiche-klage-gegen-primacall-70934.html