Man beobachtet es sehr oft (auch im MLM) und so findet man die Bezeichnung Geschäftsführer in so manchem Impressum eines Einzelunternehmens oder gar einer GbR. Nun wurde es zum Thema vor einem Oberlandgericht und das hat die Bezeichnung für Einzelunternehmen als irreführend abgeurteilt. Wer aktuell solch falsche Geschäftsführer Bezeichnungen im Netz findet, kann sie ja gerne als Kommentar posten!
Vorsicht Abmahngefahr: Bezeichnung als „Geschäftsführer" im Impressum eines Einzelunternehmers wettbewerbswidrig
1. Worum geht es?
Das OLG München hat in einem ganz aktuellen Fall darüber zu
entscheiden gehabt, ob die Bezeichnung als „Geschäftsführer“ im
Impressum der Internetseite eines Einzelunternehmers wettbewerbswidrig
ist.
Der Kläger in diesem Verfahren hatte den Beklagten, einen
Mitbewerber, zunächst außergerichtlich abgemahnt. Mit seiner Abmahnung
und auch in dem Verfahren vor dem OLG München beanstandete der
Mitbewerber, dass durch die Bezeichnung „Geschäftsführer“ über die Größe
des Unternehmens des Einzelunternehmers getäuscht werde.
Der Einzelunternehmer teilte diese Meinung nicht und verweigerte auf
die Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
2. Die Entscheidung des OLG
Das OLG München folgte der Auffassung des Klägers und hat die
Verwendung des Begriffs „Geschäftsführer“ im Impressum eines
Einzelunternehmers als erheblichen Wettbewerbsverstoß eingestuft.
Nach Auffassung des OLG München würden durch diese Bezeichnung die
beteiligten Verkehrskreise insbesondere hinsichtlich der Größe des
Unternehmens in die Irre geführt, was einen Verstoß gegen die §§ 3 Abs.
1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG darstelle.
Für
Mitarbeiter, die ihre Finger nicht bei sich lassen können, wird der
Arbeitsplatz zum Schleudersitz: Wer gegenüber Kolleg(inn)en aufdringlich wird,
fliegt. Ein Gerichtsurteil betont aber, dass der Grapscher meist noch eine
letzte Chance bekommen muss.
Und das
heißt: Vor der Kündigung muss er mildere
Reaktionsmöglichkeiten wie die Versetzung oder Abmahnung in Erwägung ziehen.
Vor allem aber muss geklärt werden, ob tatsächlich ein sexueller Hintergrund
vorliegt.
Der
entschiedene Fall betraf einen Mitte 40 Jahre alten Vertriebsingenieur eines
großen Maschinenbauunternehmens, das ihm nach 13-jähriger Betriebszugehörigkeit
wegen angeblicher sexueller Belästigung fristlos gekündigt hatte. Begründung:
Er habe als Teilnehmer an einer Vertriebskonferenz anlässlich eines gemeinsamen
Abendessens der Konferenzteilnehmer einen Mitarbeiter einer Tochtergesellschaft
gegen 21.15 Uhr sexuell belästigt.
Während
dieser mit anderen Konferenzteilnehmern stehend im Gespräch vertieft war, habe
ihn der Vertriebsingenieur auf dem Weg zur Toilette zunächst mit der Hand in
der Magengegend angefasst und dann auf dem Rückweg von hinten mit den Armen auf
Höhe der Magengegend umschlungen und sich an ihn gepresst. Letzteres habe den
Kollegen derart angewidert und abgestoßen, dass er sich einen Monat später mit
einer E-Mail an den Vorgesetzten des Fummlers gewandt habe.
Sexuelle Diskriminierung führt
nicht immer zur Kündigung
Die
Landesarbeitsrichter aus Stuttgart betonten zunächst, dass eine sexuelle
Belästigung am Arbeitsplatz grundsätzlich zur Kündigung führen kann (Az: 13 Sa
141/12). Soweit der Arbeitgeber im vorliegenden Fall aber meinte, dass ein
solches Verhalten stets eine Kündigung rechtfertigt, da es sich um ein
gravierendes Fehlverhalten handele, sei dies nicht richtig. „Ob ein solches
Verhalten eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung rechtfertigen kann,
hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, unter anderem von seinem Umfang und
seiner Intensität“, erläuterte das Gericht.
Kurze Belästigung von wenigen
Sekunden
Vorliegend
habe es sich allenfalls um einen einmaligen Pflichtverstoß des gefeuerten
Mitarbeiters mit geringer Intensität gehandelt, der den Ausspruch einer
Kündigung ohne vorherige Abmahnung unverhältnismäßig erscheinen ließe. Soweit
der Arbeitgeber schildert, der Mitarbeiter habe den Kollegen auf dem Weg zur
Toilette mit der Hand in der Magengegend berührt, könne schon nicht von einer
sexuellen Belästigung ausgegangen werden. Hier sei ein sexueller Bezug auch
deshalb nicht erkennbar, weil der vermeintlich belästigte Kollege in seiner
Beschwerde-E-Mail ausgeführt hatte, dass ihn dies „niemals wirklich störte“.
Er habe
das so aufgefasst, dass der Vertriebsingenieur ihn damit darauf habe hinweisen
wollen, dass er übergewichtig sei.
Auch das
Umschlingen mit den Armen in Höhe der Magengegend und das Anpressen nach der
Rückkehr von der Toilette sei nicht gravierend, „wenn man berücksichtigt, dass
sich dies in einer geselligen Runde abgespielt hat“, befanden die Richter. Das
Opfer hatte in der eMail aber nur davon gesprochen, dass er über diese
„Belästigung“ wirklich nicht begeistert gewesen sei. Wenn man hieraus einen
sexuellen Bezug der Belästigung annehmen wollte, wäre diese von einem so geringen
Ausmaß und geringer Schwere, dass als verhältnismäßige Reaktion des
Arbeitgebers der Ausspruch einer Kündigung ohne vorangegangene Abmahnung nicht
in Betracht komme, schlussfolgerten die Stuttgarter Richter.
Es
handele sich um einen einmaligen Vorfall mit geringer Einwirkung auf einen
anderen Arbeitnehmer. Eine ernsthafte Anfeindung, Erniedrigung oder Provokation
sei damit nicht verbunden gewesen. „Es handelte sich um einen Vorfall von der
Dauer weniger Sekunden, bei dem offenkundig nicht einmal Worte gefallen sind“,
schreibt das Gericht in den Urteilsgründen. Im Übrigen habe sich der Kollege
der von ihm als unangenehm empfundenen Situation ohne Schwierigkeiten sofort
entziehen können.
Quelle:
Und wie geht man mit einer sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz
um?
Na dann schaut Euch mal den folgenden Filmclip an:
Haben ein zwielichtiger Geschäftsmann und ein bekannter Regensburger Rechtsanwalt sich zusammengetan, um mit sittenwidrigen Massenabmahnungen Geld zu verdienen? Am Freitag fand deswegen ein erstes Zivilverfahren gegen einen Anwalt der „Porno-Pranger“-Kanzlei Urmann und Collegen statt.
Wird es eng für die Abmahner? Vordergründig geht es „nur“ um rund 1.800 Euro, eigentlich ist es aber eine „Musterklage“, die am Freitag vor dem Amtsgericht Regensburg verhandelt wurde. Bekommt die Klägerin recht, könnte eine Flut von Verfahren gegen die Anwaltskanzlei Urmann und Collegen (U+C) folgen. Im Kern geht es um die Frage, ob die durch den „Porno-Pranger“ bekannt gewordene U+C mit dem bekannten Internetabzocker Frank Drescher gemeinsame Sache gemacht hat, um mit sittenwidrigen Massenabmahnungen Geld zu verdienen. Die Regensburger Staatsanwaltschaft ermittelt deshalb seit geraumer Zeit gegen Frank Drescher und den Rechtsanwalt Thomas Urmann und wirft ihnen versuchten Betrug vor.
Heute ging folgender Blog-Kommentar ein, den ich soeben frei geschalten habe:
Der Betreiber dieses Forum antwortet nicht wir haben Ihm eine Abmahnung
geschickt das er mit der Geschäftsleitung Kontakt aufnehmen soll leider
ohne Erfolg. Realprojets-24 ist ein seriöses Unternehmen und hat alle
Zulassungen diese Geschäfte zu betreiben . Sie stellen dabei einen
falschen Zusammenhang zu der „ Firma Money Pay Europe“ her.
Realpeojects-24 hat nichts mit einer Firma "Money Pay Europe" zu tun.
Außerdem stellen Sie die erfundene Behauptung auf, dass Realprojects
absahnen möchte. Sie machen sich damit der üblen Nachrede strafbar,
gemäß § 186 des Strafgesetzbuches.
Wir werden in absehbarer Zeit gegen den Betreiber Anzeige erstatten.
Wie ich vor einigen Tagen bereits mitteilte, ist es nicht möglich Club24Advantage eine Mail zukommen zu lassen, da diese postwendend zurück kommen (Mail Delivery). Hätte Herr Schädler mal einen Blick auf die Startseite geworfen, bevor er wild drauf los schreibt um einen Kommentar zu verfassen, so hätte er seine Antwort bereits im hiesigen aktuellen Artikel gefunden.
Am 19.04.2013 schrieb Klaus Schädler mir eine Mail mit dem Betreff "Abmahung" und drohte mit rechtlichen Schritten. Ich habe nun bis heute 2 mal versucht ihm darauf zu antworten, jedoch leider vergebens, beide male kam meine Antwortmail mit folgender Info zurück:
Delivery to the following recipient has been delayed:
info@club24advantage.com
Message will be retried for 2 more day(s)
Technical details of temporary failure: Google tried to deliver your message, but it was rejected by the server for the recipient domain club24advantage.com by mail.club24advantage.com. [62.212.69.55].
The error that the other server returned was: 451 4.3.5 Server configuration problem
Möchte man vielleicht überhaupt keine Mails erhalten und hat das vielleicht absichtlich so konfiguriert?
Jedenfalls werde ich hier auf dem Cafe4Eck-Blog nun die Möglichkeit eines offenen Briefes, bzw. offene Antwort nutzen, da Herr Schädler hier ja offensichtlich mitliest.
auf Ihrem Blog „Cafe4eck“ schreiben Sie über Realprojets-24. Sie stellen dabei einen falschen Zusammenhang zu der „ Firma Money Pay Europe“ her. Realpeojects-24 hat nichts mit einer Firma "Money Pay Europe" zu tun. Außerdem stellen Sie die erfundene Behauptung auf, dass Realprojects absahnen möchte. Sie machen sich damit der üblen Nachrede strafbar, gemäß § 186 des Strafgesetzbuches.
Als Betreiber von Realprojects fordere ich Sie auf, diese Verleumdungen innerhalb von 24 Stunden von Ihren Seiten zu entfernen. Sollten Sie dem nicht nachkommen werde ich rechtliche Schritte einleiten.
Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne persönlich zur Verfügung bitte teilen Sie mir Ihre Telefonnummer mit damit ich mit Ihnen Kontakt aufnehmen kann.
Mit freundlichen Grüßen Direktor Klaus Schädler
Ihr Support-Team
Klaus Schaedele
-- Addresse:
Club24 Advantage LTD 4 Salamanca PI 18 London SE 7HB United Kingdom Company-Number 7826290
Telefon : +44 203 355 27 35
Nun meine Antwort darauf, für Sie, Herr Schädler!
Von: Frank Mueller Datum: 19.04.2013 16:16:46 An: Competence Services Team Betreff: Re: [Ticket#2013041910000129] ABMAHNUNG
Sehr geehrter Herr Schädler (Schaedele? oder Schaeddler?),
Ich berichte auf dem Blog Cafe4Eck über Realprojets-24 und deren Zusammenhänge mit anderen Projekten. Ebenso zählt da die Website vom ehemaligen MonypayEurope dazu, es ist mehr als offensichtlich und für jeden Leser selber nachvollziehbar, dass es sich dabei um das gleiche Script handelt, unabhängig davon, ob die damaligen Betreiber die Finger da mit im Spiel haben oder nicht. Sollten Sie wirklich etwas Seriöses im Schilde führen, so hätten Sie sich keinen Gefallen getan, ein Script zu benutzen, mit dessen ehemaligem Programm damals etliche Menschen nachweislich abgezockt worden sind.
Weiter sehe ich nirgends, dass ich mich wegen übler Nachrede strafbar mache, ich lege lediglich die Fakten dar und teile meine persönliche Meinung mit, was bis heute zum Glück nicht strafbar ist.
Gerne können Sie sich dazu ein paar Beispiel-Urteile ansehen:
Meine Telefon-Nr. teile ich sicher niemandem mit, der sich selber noch nicht im Klaren ist wie er denn nun heisst, alleine hier in Ihrer Email 2 verschiedene Variationen, Schädler und Schaedele, in der WHOIS von club24advantage.de ist dann noch Schaeddler vorzufinden.