Sonntag, 2. September 2012

Ende der Schonfrist für die Datenverwendung für Werbezwecke

Ab dem 01. September 2012 wird es ernst für werbetreibende Unternehmen in Deutschland. An diesem Tag endet die dreijährige Übergangsfrist für die Umsetzung der durch die BDSG Novelle II eingeführten Regeln in Bezug auf die Datenverwendung für Werbezwecke. Diese setzt nun grundsätzlich eine ausdrückliche Einwilligung der Adressaten voraus. Für vor September 2009 erhobene Daten galt bisher noch das alte Recht.

Mit dem Stichtag 31. August 2012 endet die Übergangsfrist der im September 2009 in Kraft getretenen Bundesdatenschutzgesetz-Novelle über die Verwendung von Daten zu Werbezwecken, die vor September 2009 erhoben wurden. Dies bedeutet, dass Unternehmen nunmehr für alle personenbezogenen Daten grundsätzlich die ausdrückliche Einwilligung des Kunden in die Verarbeitung und Speicherung zu Werbezwecken benötigen. Zu diesem Zweck müssen Unternehmen jeden einzelnen Datensatz so protokolliert haben, dass die schriftliche bzw. elektronische Zustimmung des Dateninhabers zur Speicherung und Verwendung seiner Daten für die Zwecke der Werbung jederzeit klar ersichtlich ist.

Dabei sind hohe Anforderungen zu beachten. Nach dem BDSG ist die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der personenbezogenen Daten zu Werbezwecken grundsätzlich schriftlich zu erteilen. Sofern die Einwilligung nicht schriftlich erteilt wurde, hat das Unternehmen dem Betroffenen den Inhalt der Einwilligung im Anschluss schriftlich zu bestätigen. Die Einwilligung kann auch elektronisch erteilt werden. In diesem Fall ist allerdings sicher zu stellen, dass die Einwilligung genau protokolliert wird, für den Einwilligenden jederzeit abrufbar ist und jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann. Besondere Sorgfalt ist beim Einholen der Erklärung durch AGB geboten. Dies ist nur wirksam, wenn der Text drucktechnisch deutlich und besonders hervorgehoben ist (z.B. durch Fettdruck oder Umrandung). Eine im Kleingedruckten versteckte Formulierung ist in jedem Fall unwirksam.

Zudem sind die Einwilligungsvoraussetzungen des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zu beachten. Die Vorschrift schützt Verbraucher und Unternehmer gegen "unzumutbare Belästigungen" durch elektronische Werbung und Telefonanrufe und enthält eigene Anforderungen an Einwilligungserklärungen für die konkrete werbliche Ansprache, die es zu erfüllen gilt.

Es gibt aber auch Ausnahmen, wie z.B. das Listenprivileg. Danach dürfen Unternehmen und andere nicht-öffentliche Stellen bestimmte Daten wie etwa Name, Beruf, Adresse, Geburtsjahr, Branchen- und Geschäftsbezeichnungen oder Titel weiterhin auch ohne Zustimmung der Betroffenen verwenden und gegebenenfalls Daten hinzuspeichern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn für eigene Angebote geworben wird und die Daten entweder beim Betroffenen selbst erhoben wurden oder aus öffentlichen Verzeichnissen stammen. Zudem bezieht sich das Listenprivileg nur auf bestimmte Daten wie Berufs- oder Geschäftsbeziehung, Name, Anschrift und Geburtsdatum. Werbung per Telefon kann also beispielsweise nicht auf das Listenprivileg gestützt werden.

Unternehmen, die die Übergangsfrist nicht genutzt haben, um ihre Datenbanken aufzuräumen, droht jetzt ein enormer Verwaltungsaufwand. Wichtig ist dabei nicht nur genau zu prüfen, ob eine Einwilligung eingeholt wurde, sondern auch, wie und für welche Werbekanäle sie erteilt wurde. Liegt die jeweils gesetzlich vorgeschriebene Einwilligung nicht vor und kann diese auch nicht nachträglich eingeholt werden, sind Datenbestände unter Umständen zu löschen.

Orig. Quelle: http://blog.dlapiper.com/detechnology/entry/ende_der_schonfrist_für_die

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