Im Falle eines Cyberangriffs werden die EU-Länder auf dringende Bitten um Hilfe innerhalb von acht Stunden reagieren müssen.
Der Richtlinienentwurf verpflichtet die EU-Länder, dass sie ihre höchsten Haftstrafen auf mindestens zwei Jahre für jene Verbrechen festlegen, bei denen illegal auf Informationssysteme zugegriffen wurde oder diese gestört wurden, illegal die Datenübertragung gestört wurde, illegal Abhörsysteme für Kommunikation genutzt wurden oder absichtlich Tatwerkzeuge hergestellt und vertrieben wurden, mit denen diese Straftaten begangen werden können. "Leichte Fälle" sind ausgeschlossen, aber die Mitgliedstaaten können festlegen, was als leichter Fall gilt.
"Botnetze"
Der Text sieht eine Strafe von mindestens drei Jahren Haft für die Verwendung von "Botnetzen" vor, z.B. zur ferngesteuerten Kontrolle über eine bedeutende Anzahl von Computern, indem diese mit Schadsoftware infiziert werden.
Angriffe auf kritische Infrastrukturen
Angriffe auf "kritische Infrastrukturen" wie Kraftwerke, Verkehrsnetze und Regierungsnetzwerke können zu einer fünfjährigen Gefängnisstrafe führen. Das gleiche gilt, wenn ein Angriff von einer kriminellen Vereinigung durchgeführt wurde oder wenn er schwere Schäden verursacht.
Eine Frist von acht Stunden für dringende Anfragen
Die Mitgliedstaaten müssen über eine operative nationale Kontaktstelle verfügen, um binnen höchstens acht Stunden auf dringende Bitten um Hilfe im Fall von Cyberangriffen zu reagieren, so dass die polizeiliche Zusammenarbeit effektiver gestaltet werden kann.
Die Verantwortlichkeit juristischer Personen
Juristische Personen wie beispielsweise Unternehmen würden für eine Straftat verantwortlich gemacht werden können, die zu ihren Gunsten (z. B. für die Einstellung eines Hackers für den Zugriff auf die Datenbank eines Mitbewerbers) verübt wurde. Sanktionen könnten den Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder die Schließung von Einrichtungen beinhalten.
Die nächsten Schritte
Der Text, der mit 541 zu 91 Stimmen bei 9 Enthaltungen angenommen wurde, wird voraussichtlich in Kürze vom Rat formal verabschiedet werden. Die neue Richtlinie baut auf Regeln auf, die seit 2005 in Kraft sind. Einmal angenommen, werden die Mitgliedstaaten zwei Jahre lang Zeit haben, diese in nationales Recht umzusetzen.
Verfahren: Mitentscheidungsverfahren (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren), Einigung in erster Lesung
REF : 20130701IPR14763
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