Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stand es in erster Instanz zur Überzeugung des Landgerichts fest, dass der beklagte Steuerberater pflichtwidrig in seiner Funktion als Steuerberater von einem zwischengeschalteten Dritten Provisionen dafür erhielt, dass er seine Mandanten zu einer Zeichnung verschiedener Kommanditbeteiligungen an der Inncona veranlasst hat.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Steuerberaters hat das OLG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 12.06.2013 im Wesentlichen zurückgewiesen. Das OLG Frankfurt am Main stellte fest, dass das Landgericht zu Recht zu der Auffassung gelangt ist, dass der Steuerberater seine sich aus dem Steuerberatervertrag mit den beiden Anlegern ergebenden Pflichten schuldhaft verletzt hat, indem er seine Mandanten zu einem Vertragsschluss mit einem Dritten veranlasst hat und hierbei nicht offenbart hat, dass er für diesen Vertragsschluss eine Provision erhält. Denn ein solches Tätigwerden ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts – welches sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruft – mit den Pflichten aus dem Steuerberatervertrag unvereinbar. Insbesondere darf der Mandant eine vertrauensvolle allein durch die Wahrnehmung seiner Interessen bestimmte Zusammenarbeit mit dem Steuerberater erwarten.
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. ist der Steuerberater seinen Mandanten daher zum Ersatz des ihnen entstandenen Schadens verpflichtet. Dieser Schaden liegt nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts darin, dass die Anleger ihre gezahlte Einlage nicht zurückerhalten werden. Denn inzwischen ist über das Vermögen der einzigen Komplementärin der Kommanditgesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zudem müssten die Anleger damit rechnen, dass sie im Rahmen der Kommanditistenhaftung zu weiteren Zahlungen herangezogen werden. Es kann daher auch im Urteil die Freistellung von sämtlichen weiteren Schäden, insbesondere von weiteren Einlageverpflichtungen, verlangt werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Frau Rechtsanwältin Linz, Mitarbeiterin der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die das Urteil für die Anleger erstritten hat, rät den betroffenen Anlegern der verschiedenen Inncona-Gesellschaften, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.
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1 Kommentar:
Höchstwahrscheinlich wäre das alles einfacher zu lösen gewesen, wenn man sich rechtzeitig an einen vernünftigen Steuerberater wie z.b Deloitte gewändet hätte.
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