Update und Beitragsergänzungen:
Angeblich 80 Millionen Euro von naiven Kleinanlegern ergaunert.
Strafrechtlich wird von den deutschen Behörden anscheinend nichts unternommen. Die Bande ist mindestens seit 2008 aktiv."Swiss Money Report" nervt Verbraucher
http://antiabzockenet.blogspot.de/2011/05/money-report-nervt-verbraucher.html
http://www.verbraucherzentrale-bayern.de/UNIQ130581026307026/link878601A
"Dass bei so viel Dummdreistigkeit die Aktien-Abzocke seit Jahren keine spürbaren strafrechtlichen Folgen hat, das ist schon ausgesprochen kurios."
http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1166862-1-10/euro-am-sonntag-vegas-chef-kennt-sitz-seiner-firma-nicht
"In Deutschland sind die Finanzmarktregeln so lasch wie noch nie. Die Finanzaufsicht BaFin gilt in der Szene als Lachnummer, die Strafverfolgungsbehörden sind heillos überlastet, die Geldwäschekontrolle funktioniert schlecht."
Wie zum Beispiel beim «Swiss Money Report», einem Börsenbrief, der als Fax-Massensendung verbreitet wird. Verantwortlich für den Inhalt ist der angebliche Geschäftsführer der Altanus Private Media in London, die bereits im September 2009 aufgelöst wurde, ohne je ihren Berichtspflichten gegenüber dem Handelsregister nachgekommen zu sein. Die aktuelle Empfehlung des Reports ist eine britische Start-up-Firma, die sich angeblich der Business-Fliegerei verschrieben hat und kürzlich für zwölf Millionen Dollar eine Fluggesellschaft in Panama gekauft haben will. Auf der Firmenwebsite können Kunden, die es nicht lassen wollen, mittels Internetbuchung mit einer Gulfstream in die Luft gehen, zumindest virtuell. Wer die Firma anruft, landet in einem Callcenter in Frankfurt am Main. Es gibt 7,9 Millionen Aktien, und der Börsenbrief verspricht «enorme Kurs-Chancen», möglicherweise stehe eine Kapitalerhöhung an. «Erfahrungsgemäss bedeutet dies einen starken Kursanstieg», bis zu 1500 Prozent Gewinn wird verkündet: «Strong Fly!»
http://www.bilanz.ch/unternehmen/finanzschwindler-vorsicht-deutsche
Aktienpushe von Unister (aktienchancen.de) und der Swiss Money ReportDie Unister-Leute hatten über ihre Newsletter von aktienchancen.de
ziemlich irreführende Aktienpush-Werbung für den Swiss Money Report
und für dubiose, anscheinend wertlose Aktien wie Vegas77, Spectral
Capital, Fortune Management, Global Aviation Syndicate und GAS
Corporate Jets verbreitet. War das nicht strafbar?
Angebliche Geheimtippshttp://www.wiwo.de/finanzen/boerse/angebliche-geheimtipps-die-gewinnluege-unserioeser-boersenbriefe/8202440.html
Die Gewinnlüge unseriöser Börsenbriefe
Mit den Rekordbörsen locken Börsenbriefe verstärkt neue Kunden. Doch manchmal sind die vollmundigen Versprechen unseriös, die Anlagetipps fragwürdig. Woran Anleger unseriöse Börsenbriefe erkennen.
Fazit: Niemals auf Aktien Spam Mails, Faxe oder auch Cold Calls reagieren und auf keinen Fall die angebotenen Aktien erwerben. Totalverlust ist die Folge!
20 Kommentare:
Es sollte jedem Strafverfolger aufgefallen sein, dass die meisten der über die Aktienbrief-Spams dieser gleichen Akteure (Swiss Money Report, Deutscher Aktienbrief, Bulle & Bär, Trendchancen, Der Aktienmanager, uvm.) beworbenen Aktiengesellschaften richtig viel Kapital in Auslandsbeteiligungen von weiteren Scheinfirmen in fernen Ländern stecken.
Hypothese: Ist das Geld erst in Panama, Malta, Russland, usw., kann es dort bequem über Helfer veruntreut und gewaschen werden. Wenn man sich als Krimineller dabei noch etwas Mühe geben möchte, nutzt man ein paar Limiteds mit Sitz im Ausland, die z. B. hohe Beratungs-Scheinrechnungen an diese ausländischen Scheinfirmen stellen.
Die Pusher-Börsenbriefe der Bande, welche die Aktiengesellschaften bewerben, die zuvor über Mittelsmänner an der Börse als Firmen mit "attraktivem" Schein-Geschäftszweck platziert wurden, die dann Kapital ins Ausland an Tochtergesellschaften oder zur angeblichen Beteiligung an weitere Auslandsgesellschaften verschieben, wo es mutmaßlich veruntreut und gewaschen wird:
Swiss Money Report, Deutscher Aktienbrief, Bulle & Bär, Trendchancen, Der Aktienmanager, Frankfurt Investor, Energy Investor, European Money Report, Alpeninvestor, usw.
Die Pusher-Seite der-aktienmanager.com mit Briefkastenadresse in London und dem lettischen Strohmann Einars Cellers (einars87@aol.com) als Director hat laut Website eine Genehmigung der BaFin, den Börsenbrief mit der Scheinfirmen-Pushe zu veröffentlichen. Wie merkbefreit sind die Beamten der Behörde eigentlich?
Hier Infos, vertraulich: klausalt@gmx.net
Aufpassen: die Jungs sind hier unterwegs, evtl. mit E-Mail-Adressen als Bait.
Bafin informiert weiter:
§ 4 Sonstige Täuschungshandlungen
(1) Sonstige Täuschungshandlungen im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes sind Handlungen oder Unterlassungen, die geeignet sind, einen verständigen Anleger über die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angebot und Nachfrage in Bezug auf ein Finanzinstrument, an einer Börse oder einem Markt in die Irre zu führen und den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hoch- oder herunterzutreiben oder beizubehalten.
(2) Anzeichen für sonstige Täuschungshandlungen sind auch Geschäfte oder einzelne Kauf- oder Verkaufsaufträge, bei denen die Vertragspartner oder Auftraggeber oder mit diesen in enger Beziehung stehende Personen vorab oder im Nachhinein
1.
unrichtige oder irreführende Informationen weitergeben oder
2.
unrichtige, fehlerhafte, verzerrende oder von wirtschaftlichen Interessen beeinflusste Finanzanalysen oder Anlageempfehlungen erstellen oder weitergeben.
(3) Sonstige Täuschungshandlungen sind insbesondere auch
1.
die Sicherung einer marktbeherrschenden Stellung über das Angebot von oder die Nachfrage nach Finanzinstrumenten durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen mit der Folge, dass unmittelbar oder mittelbar Ankaufs- oder Verkaufspreise dieser Finanzinstrumente bestimmt oder nicht marktgerechte Handelsbedingungen geschaffen werden;
2.
die Nutzung eines gelegentlichen oder regelmäßigen Zugangs zu traditionellen oder elektronischen Medien durch Kundgabe einer Stellungnahme oder eines Gerüchtes zu einem Finanzinstrument oder dessen Emittenten, nachdem Positionen über dieses Finanzinstrument eingegangen worden sind, ohne dass dieser Interessenkonflikt zugleich mit der Kundgabe in angemessener und wirksamer Weise offenbart wird.
Aktien-Pushbriefe ohne Nennungs des Interessenkonflikts sind umgehend an die BAFIN zu melden.
Info: www.bafin.de
Pusher-Aktien erfolgreich identifizieren:
So manch ein Anleger hat im Bereich der Nebenwerte schon mit weniger bekannten Perlen unter dem sprichwörtlichen Radar seine satten Profite gemacht. Dies verwundert nicht wirklich, ist doch kaum ein Anlagesegment am Aktienmarkt derart breit, spannend und vielseitig wie das Universum der weltweiten Nebenwerte. Doch genau das machen sich auch immer wieder unlautere Zeitgenossen zunutze. Sie ahnen es mit Sicherheit schon, die Rede ist von Aktienpushern.
Anstatt Ihnen heute jedoch einen Artikel über die verschiedenen Betrugmethoden mit Aktien zu schreiben, die sich sowieso in regelmäßigen Abständen immer wieder ändern, da man diese stets verfeinert, möchte ich heute darauf eingehen, woran Sie zweifelhafte Empfehlungen auch als Laie generell sehr gut identifizieren können. Dabei ist es auch egal, in welcher Darreichungsform diese Sie letztlich erreichen.
Kriterium #1: Die Marktkapitalisierung / Marktenge
Um einen Aktienpush durchführen zu können, ist es zunächst einmal Voraussetzung, dass man als Betrüger tatsächlich auch eine Aktie hat, die mit den eigenen finanziellen Mitteln und dem Kapital derer, die in den Push gezogen werden, einfach und stark genug bewegt werden kann. Hierfür werden in der Regel Unternehmen ausgewählt, welche vom täglichen Umsatz her kaum gehandelt werden und eine sehr kleine Marktkapitalisierung haben. Meist liegt diese im unteren zweistelligen Millionenbereich in solch einem Fall.
Eine Empfehlung solch einer Aktie alleine macht natürlich noch keinen richtigen Push, sondern wichtig hierfür ist die zeitgleiche Verteilung dieser an möglichst viele gierige Opfer.
Wenn Sie also einen zweifelhaften Aktienwert, den man Ihnen dringend nahe gelegt hat, vor sich haben und prüfen möchten, ob es sich hier eventuell um einen Push handeln könnte, wäre also als erstes die Marktkapitalisierung zu betrachten und der durchschnittliche tägliche Umsatz. Sind beide sehr niedrig (d.h. Marktkapitalisierung z.B. 50 Millionen Euro und weniger), ist schon einmal grundsätzlich Vorsicht geboten.
Kriterium #2: Die Firmenhomepage
Da leider auch die Pusher-Maschenschaften immer professioneller werden, wird es immer schwieriger alleine über die Homepage etwas auf den ersten Blick zu erkennen. Zu oft werden diese professionell genug gefertigt, um nichtsahnende Anleger keinen Verdacht schöpfen zu lassen. Doch mit einem genaueren Blick gibt es immer noch Punkte, die sich erkennen lassen.
◾Sprachliche Fehler / Übersetzungsfehler: Viele Pusherbanden operieren organisiert aus dem Ausland. So grotesk es anmuten mag: Eine Website zu designen ist eine Sache, aber den Inhalt mit fehlerfreier Sprache zu füllen ist für manche Pusher offenbar nochmal etwas ganz anderes. Zahlreiche Push-Versuche, dich ich mir in meiner nun knapp zwei Jahrzehnte langen Börsenerfahrung angesehen habe, hatten immer wieder diese Schwäche. Manchmal finden sich diese Fehler nur in kleinen Details, doch Sie können davon ausgehen, dass ein seriöses Unternehmen, welches nicht einfach nur als "Push-Mantel" fungiert, Wert auf eine fehlerfreie eigene Darstellung legt, denn alles andere würde unprofessionell wirken. Eine Möglichkeit, bei einem Website-Check einer Firma ist es also, sich genau die Qualität der Sprache bzw. der Übersetzung einer Homepage anzusehen. Sind hier mehrere Fehler oder liest es sich einfach nicht "rund", deutet dies auf fehlende Professionalität hin, was mit anderen Anzeichen kombiniert (etwa Marktenge oder reißerische, unglaubwürdige Unternehmensankündigungen) durchaus auf "Gefahr im Verzug" für Anleger hinweise kann.
◾Verdächtige Unternehmensnachrichten: Eine weitere Methode, mit der Sie sich ein Bild über ein fragwürdiges Unternehmen verschaffen können, ist, wenn Sie dessen Pressemitteilungen und sonstige Veröffentlichungen verfolgen. Hier können verschiedene Dinge auftreten: Einerseits ist es natürlich möglich, dass alles in Ordnung ist. Andererseits ist schon bei manch einem Push verdächtiges im Vorfeld geschehen. Sei es die Ölbohrfirma, deren Geschäftsführer just vor der nächsten "mit Sicherheit erfolgreichen" Probebohrung aus "familiären Gründen" die Firma verlassen muss oder der bombastische Gold-Explorer, der das Gold praktisch schon gefunden hat, bevor er auch nur zu Probebohrungen angesetzt hat (für die er meist nicht mal genug Geld hat, falls es hart auf hart kommt).
◾Aktualität der Meldungen / Hinweise zur finanziellen Situation: Die Homepage der Firma, welche Sie interessiert ist seit Monaten "tot" und nicht mehr aktualisiert? Kein gutes Zeichen...
Natürlich sind dies nur ein paar Beispiele und an einer Homepage lassen sich noch eine ganze Reihe an weiteren Dingen erkennen, aber für eine erste Überprüfung sind dies auf jeden Fall gute Anhaltspunkte.
Ziel meines Beitrags heute war es, Sie ein wenig für fragwürdige Aktienempfehlungen zu sensibilisieren. Pusherei wird heutzutage in den abenteuerlichsten Varianten betrieben. Manchmal geben sich die Kriminellen als "fernmündlicher Börsenbrief" aus, manchmal gar als "Brokerhaus" oder "Research-Firma", die Ihnen Research kostenlos zum Test geben möchte. Oft kommen hier dann Sprüche wie "Wir sind noch klein und wollen Neukunden gewinnen" und in der Regel zeigt man Ihnen hier dann eine Aktie, die gerade gepushed wird, und möchte Sie dann für den Folgepush "anwärmen", indem man darauf hinweist, dass ja das eigene "Research" "nachweislich funktioniere". Schließlich hätten Sie das ja gerade in einer "Live-Demonstration" gesehen. Bei Widerspruch wird genervt und aggressiv reagiert.
Grundsätzlich sollten Sie ungefragte Aktienempfehlungen niemals annehmen. Sollte Sie aber doch einmal die Neugier packen, beherzigen Sie bitte mindestens die hier genannten Kriterien - im ureigensten Interesse.
AVIRA SICHERHEITSEXPERTEN WARNEN VOR AKTIEN-SPAM:
"Lukrativ, aber legal"
Die Sicherheitsexperten von Avira warnen aus aktuellem Anlass vor dem Kauf von Aktien, die mittels Spam beworben werden. Die Massenmails haben ein PDF-Dokument im Anhang und schaffen es offenbar, die gängigen Spamfilter zu überlisten.
Der deutsche IT-Sicherheitsexperte meldet eine neue Form von Aktien-Spam. Seit dem gestrigen Donnerstag ist eine Massenmail im Umlauf, die vortäuscht, eine ähnliche Ausgabe von "German Stock Insider" zu sein. Typisch für diese Attacken ist ein angefügtes PDF-Dokument. Anstatt die übliche Bild-Datei zu verwenden, wollen die Angreifer so unbemerkt den Spamfilter passieren. Im aktuellen Fall enthält der Inhalt der E-Mail auch keinen zusammenhängenden Text – eine weitere Methode, um den Spamfilter zu überlisten.
Die aktuelle Spam-E-Mail konnte von Avira mit dem so genannten Spam-Trap-System eingefangen werden. Nach der Analyse im Virenlabor ist für die Sicherheitsexperten klar, dass es sich um eine neue und wirkungsvollere Variante von Aktien-Spam handelt. Neben den technischen Tricks wollen die Angreifer auch das Vertrauen des Empfänger gewinnen: Die Nachricht enthält die Betreffzeile "Fw: (name) report.pdf" – durch die persönliche Namensanrede wird dem Empfänders suggeriert, dass die Nachricht speziell für ihn verfasst wurde. Obwohl der Inhalt des PDF-Dokuments in Englisch ist, werden deutschsprachige Leser im Anschreiben ganz gezielt mit Sätzen angesprochen, wie "wir erwarten unsere deutschen Leser mitzumachen".
Aktien-Spam ist sehr lukrativ: Mit der Massenmail wird die Aktie einer bestimmten Firma als "Kaufempfehlung" beworben. Ziel ist nicht, ein bestimmtes Produkt oder einen Service zu verkaufen, sondern potenziellen Käufern das Wertpapier durch positive Kursaussichten schmackhaft zu machen. Da es sich dabei um legitime Aktien handelt, die an der Börse gehandelt werden und die Texte sehr seriös formuliert sind, lassen sich die Interessenten leicht täuschen. Steigt der Kurs durch künstlich herbeigeführte Nachfrage, verkaufen die Betrüger ihre zuvor erworbenen Aktien mit entsprechendem Gewinn. Avira empfiehlt daher eindringlich, keine Aktien zu kaufen, die mittels Spam beworben werden und wenn, dann nur um kurzfristig Gewinne mitzunehmen bei minimaler Haltezeit.
Die Sicherheitsexperten von Avira beobachten Aktien-Spam schon seit längerem und rechnen damit, dass diese Attacken immer populärer werden. Alle bislang aufgetauchten Massenmails zielen darauf ab, durch ihre Form als unformatierter Text, Text als Bild oder Text in Bildern die Schutzmaßnahmen wie Spamfilter und optische Texterkennung (OCR) zu umgehen.
Weg zum Aktientipp
Mit einem Blick sofort zur Aktienempfehlung und Aktienprognose.
Mit 3 Schritten zu Ihrem persönlichen Aktientipp. Der erste Schritt ist der aktuelle Gewinn. Der zweite Schritt ist die allgemeine Gewinnerwartung, welche im aktuellen Aktienkurs steckt. Der dritte Schritt ist Ihre persönliche Gewinnerwartung.
Der Aktienkurs wird bestimmt durch:
*** Gewinn ***
sichtbar an EPS (Earnings per Share, dt. Gewinn je Aktie)
und ferner wird er bestimmt durch die:
*** Gewinn - Erwartung ***
sichtbar am KGV (Kurs-Gewinn-Verhältnis)
Beispiele auch beim gratis iPhone App
Donkey Stocks
Erfahren Sie in der Rubrik Quartalsbericht wie Sie mit einem Blick zu Ihrer Aktienprognose kommen.
Quartalsberichte für Herbst 2012:
Alle Quartalsberichte veröffentlicht
Für den Berichtszeitraum Juli 2012 bis September 2012 sind die Ergebnisse veröffentlicht.
Gehen Sie auf Menüpunkt Quartalsbericht
Ein Aktienkurs wird bestimmt durch die Erwartung für den Nettogewinn. In den Quartalsberichten wird der Gewinn je Aktie veröffentlicht. Die zukünftige Erwartung bestimmt den Aktienkurs. Mit Ihrer Einschätzung zum zukünftigen Nettogewinn gelangen Sie zu Ihrer persönlichen Aktienempfehlung.
Gehen Sie auf Menüpunkt Aktiennachrichten
Nachrichten verändern die Erwartungen für den Unternehmensgewinn. Lesen Sie wie Umsatz, Gewinn, Steuer, Schulden den Aktienkurs bestimmen.
Gehen Sie auf Menüpunkt Aktienanlage
Die Wahl der Aktie für die Aktienanlage hängt vom Zeitpunkt und vom persönlichen Vermögen ab. Lesen Sie wie Sie zu jedem Zeitpunkt die beste Aktie für Ihre Aktienanlage finden.
Gehen Sie auf Menüpunkt Risikosteuerung
Zu jedem Zeitpunkt finden Sie die besten Aktien für Ihre Aktienanlage. Investitionen in Wachstumsfirmen sind nicht zu jedem Zeitpunkt sinnvoll. Lesen Sie wie Ihre Aktienauswahl sofort über Aktiengewinne oder Aktienverluste entscheidet.
Leute Leute, das gibt noch richtig Ärger für die Verleumder. Das hat noch schwere Folgen. Das wird für die Verursacher in finanzielles Desaster.
GAS Corporate Jets AG / Global Aviation Syndicate Ltd. / Panama Air
"In eigener Sache: Der Swiss Money Report und die von uns empfohlenen Unternehmen sind in letzter Zeit immer wieder Opfer gezielter Schmutz- und Rufmord-Kampagnen. Alle Unternehmen, die wir Ihnen im SMR vorgestellt haben, sind seriös und real. Betrugsvorwürfe sind absurd und dienen nur der Absicht, uns Schaden zuzufügen."
http://www.kanzlei-hoenig.de/wp-content/uploads/info/2011/07/Dummschwätzer.pdf
Das war das Spam-Fax zur OMS AG vom September 2011.
http://www.antispam-ev.de/forum/showthread.php?24652-Swiss-Money-Report&p=316007&viewfull=1#post316007
Gemeinsame Bekannte vom Schlittenhundfahren:
Der Aktienkurs von De Beira Goldfields war um 1000 Prozent in die Höhe geschnellt. Jetzt erhebt die Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen vier Männer Anklage. Sie sollen die Bewertung künstlich nach oben getrieben und kräftig abkassiert haben. Die vier Männer im Alter von 32 bis 46 Jahren sollen den Kurs des Unternehmens De Beira Goldfields 2006 in die Höhe getrieben haben. Tatsächlich stieg der Kurs zwischenzeitlich um mehr als 1000 Prozent. Binnen Wochen. Am Ende des künstlich ausgelösten Kurshöhenflugs kassierten die Männer demnach ab. Der Anklage zufolge brachten sie dafür im Jahr 2006 Kaufempfehlungen in einem Magazin sowie in Börsenbriefen unter. Die Beschuldigten sollen selber "erhebliche Bestände" der Papiere besessen haben, dies wurde in den Artikeln aber verschwiegen. Die Staatsanwaltschaft gab 2011 an, die Beschuldigten hätten "wertbildende Tatsachen vorgetäuscht", zum Beispiel, dass Schürfvorhaben geplant seien und eine gestiegene Nachfrage nach der Aktie existiere. Die positiven Bewertungen in Magazin und Börsenbrief zeigten Wirkung: Der Börsenpreis der betroffenen Aktie stieg laut Staatsanwaltschaft von 1,40 Euro im Mai 2006 auf 18,50 Euro Mitte Juni. Mit Ausnahme des 33-Jährigen Aktienkäufers sind die Beschuldigten laut Staatsanwaltschaft "weitgehend geständig". De Beira Goldfields firmiert seit 2010 unter dem Namen Panex Resources. Die Ermittlungen gegen das Quartett starteten im Sommer 2010 nach einer Anzeige der Finanzaufsicht BaFin. Es folgten Durchsuchungen in Deutschland und Österreich. Dabei hätten die Ermittler "diverse Vermögenswerte" sichergestellt und eingefroren. Geschädigte der Kursturbulenzen werden daher ausdrücklich aufgefordert, sich bei der Staatsanwaltschaft zu melden. Laut einem Bericht der "Wirtschaftswoche" aus dem Mai 2011 wird unter anderem der frühere Chef eines Rohstoff-Unternehmens verdächtigt, dazu ein PR-Unternehmer und ein Journalist. Laut der Nachrichtenagentur AFP hatten der PR-Berater, heute 32 Jahre alt, und ein 33-jähriger Komplize die Idee für den Coup: Der Ältere sei dafür zuständig gewesen, eine hohe Anzahl von Aktien des Unternehmens zu beschaffen, der Jüngere sollte sie vermarkten. Eine solche unrechtmäßige Bereicherung auf Kosten anderer Aktionäre wird in der Branche "Scalping" genannt: Windige Börsenakteure kaufen in großem Stil billige Papiere eines unbekannten Unternehmens. Für die Aktien geben sie irreführende Kaufempfehlungen heraus. Steigt dadurch die Nachfrage nach der Aktie, so steigt auch deren Preis. Ist er für die Initiatoren der geschönten Börsen-Schreiben hoch genug, verkaufen sie ihre Aktien mit hohen Gewinnen weiter. Irgendwann platzt die künstliche Wertblase und der Kurs der Aktie fällt - wer vorher Papiere zu überteuertem Preis gekauft hat, macht mitunter erhebliche Verluste.
Das war es dann wohl mit Schlittenhundfahren.
Neue Masche. Die Opfer von „Kimura Financial“ sollten offenbar ein zweites Mal abgezockt werden. Die Masche „ein Opfer, mehrmals Betrug“ würden Experten „recovery operation room“ nennen. Anwalt Fischer (Bekannt aus dem SBS Fall) sammelt jetzt Fälle, um eine Sammelklage anzustrengen.
Die Firmen, von denen die Opfer von „Kimura Financial“ angerufen werden, haben klangvolle Namen und gut gestaltete Webseiten. Sie heißen „Rosenthal & Goldberg Associates“, „Sandford Hale & Co.“, Sternwood Business Services“, „Longfield Merger and Acquisitions Group“ – oder es wird eine US-Regierungsstelle erfunden, die es gar nicht gibt, wie die „United States Regulators and Administration Commission“. Das Schweizer Verbraucherschutz-Magazin „K-Tipp“ hat all diese Firmen auf ihre Warnliste gesetzt.
Für Herbert Meier (Name von Redaktion geändert) kommt die Warnung zu spät. Der Schweizer Unternehmer hat nach eigenen Angaben insgesamt rund 300 000 Franken verloren. Der Anfang war auch hier ein Aktienkauf per Telefon, vermittelt von „Kimura Financial“. Meier investierte damals umgerechnet 200 000 Euro in Aktien der „Universal Institute of Stem Cell Treatment.“
Es gibt eine allgemein gehaltene Warnung der Bafin vor Faxspam:
Bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gehen derzeit vermehrt Hinweise über die unaufgeforderte Versendung von Börsenbriefen per Fax ein. Dieser Fax-Spam enthält aggressive Kaufempfehlungen und wird massenhaft und unselektiert an beliebige Telefonanschlüsse versendet. Die Versuche der Betroffenen, die Versendung der Werbefaxmitteilungen zu stoppen, scheitern häufig an einer fehlenden Absenderkennung oder weil Absender auf Adressen im Ausland verweisen. Auch ein Anruf bei den angegebenen Mehrwertdiensterufnummern, über die die Zusendungen angeblich abbestellt werden können, bleibt meist erfolglos und verursacht nur zusätzliche Kosten.
Die BaFin weist hierzu auf Folgendes hin:
Schützen Sie Ihre Privatdaten – dazu gehören neben Adressdaten auch Ihre Telefon- und Faxnummer. Viel zu oft gelangen diese Daten durch den eigenen oft zu sorglosen Umgang in unseriöse Adressdateien. Erhalten Sie regelmäßig Fax-Spam, sollten Sie besonders skeptisch sein: Der unverlangt zugesandte, vermeintlich gut gemeinte Rat verfolgt als einzigen Zweck, Sie zum Kauf zu verleiten, damit der Absender von steigenden Börsenpreisen profitieren kann. Ignorieren Sie auf jeden Fall solche Empfehlungen.
Häufig beobachtet die BaFin, dass die vermeintlichen Tippgeber Handelsaktivitäten an der Börse oder Liquidität etwa durch abgesprochene Geschäfte vortäuschen, um ihren Empfehlungen mehr Gewicht zu verleihen. Dies stellt eine verbotene Marktmanipulation dar. Haben Sie den Verdacht auf eine solche Straftat, wenden Sie sich an die BaFin. Bitte beachten Sie jedoch, dass die BaFin den Rufnummernmissbrauch selbst nicht verfolgen kann.
Unerlaubte Telefonwerbung verfolgt vor allem die Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de). Diese stellt auf ihrer Homepage neben einem Formblatt zur Mitteilung über den Erhalt unverlangter Werbung über Fax, Telefon und E-Mail auch eine Übersicht der jeweils zuständigen Regulierungsbehörden in Europa zur Verfügung. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (www.wettbewerbszentrale.de) ist als grenzüberschreitend tätige Selbstkontrollinstitution für die Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb zuständig. Auch sie stellt auf ihrer Internetseite ein Beschwerdeformular bereit. Schließlich bieten die Verbraucherzentralen der einzelnen Bundesländer Beratung und Information zu Fragen des Verbraucherschutzes an.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die von der BaFin veröffentlichten Broschüren zu den Themen Geldanlage und Wertpapiergeschäft.
§ 4 Sonstige Täuschungshandlungen
Sonstige Täuschungshandlungen sind insbesondere auch die Nutzung eines gelegentlichen oder regelmäßigen Zugangs zu traditionellen oder elektronischen Medien durch Kundgabe einer Stellungnahme oder eines Gerüchtes zu einem Finanzinstrument oder dessen Emittenten, nachdem Positionen über dieses Finanzinstrument eingegangen worden sind, ohne dass dieser Interessenkonflikt zugleich mit der Kundgabe in angemessener und wirksamer Weise offenbart wird.
http://de.wikipedia.org/wiki/Scalping
Aufpassen beim Zocken auf Pennys!
Die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten des WpHG durch die BaFin wird erheblich dadurch erschwert, dass den Tätern ein Vorsatz zur Kursmanipulation meist nicht nachgewiesen werden kann und das „Schönreden“ bestimmter Wertpapiere an sich durch die grundgesetzlich garantierte Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt ist. In den USA dagegen existieren deutlich schärfere Gesetze gegen das Scalping, hier können mehrjährige Freiheitsstrafen für überführte Täter verhängt werden. Die US-amerikanische Aufsichtsbehörde Securities and Exchange Commission (SEC) ist zu drastischeren Ermittlungsmethoden berechtigt als die deutsche BaFin. In den USA gilt der Grundsatz „Disclose or Abstain“ (Offenlegen oder sich heraushalten). Dies wurde vom BGH zitiert und gilt auch in Deutschland (BGH, Urteil vom 6. November 2003, Aktenzeichen 1 StR 24/ 03).
Der Empfehlende hat in seinem Börsenbrief/Aktienempfehlung die Interessenkollision offenzulegen oder sich herauszuhalten, damit ihm nicht Scalping vorgeworfen werden kann. Das Verbot des § 20a WpHG wird durch die aufgrund von § 20a Abs. 5 WpHG erlassene Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung - MaKonV näher konkretisiert. Dort heißt es:
§ 4 Sonstige Täuschungshandlungen(1) Sonstige Täuschungshandlungen im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes sind Handlungen oder Unterlassungen, die geeignet sind, einen verständigen Anleger über die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angebot und Nachfrage in Bezug auf ein Finanzinstrument, an einer Börse oder einem Markt in die Irre zu führen und den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hoch- oder herunterzutreiben oder beizubehalten.(2) Anzeichen für sonstige Täuschungshandlungen sind auch Geschäfte oder einzelne Kauf- oder Verkaufsaufträge, bei denen die Vertragspartner oder Auftraggeber oder mit diesen in enger Beziehung stehende Personen vorab oder im Nachhinein1. unrichtige oder irreführende Informationen weitergeben oder2. unrichtige, fehlerhafte, verzerrende oder von wirtschaftlichen Interessen beeinflusste Finanzanalysen oder Anlageempfehlungen erstellen oder weitergeben.(3) Sonstige Täuschungshandlungen sind insbesondere auch1. die Sicherung einer marktbeherrschenden Stellung über das Angebot von oder die Nachfrage nach Finanzinstrumenten durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen mit der Folge, dass unmittelbar oder mittelbar Ankaufs- oder Verkaufspreise dieser Finanzinstrumente bestimmt oder nicht marktgerechte Handelsbedingungen geschaffen werden;2. die Nutzung eines gelegentlichen oder regelmäßigen Zugangs zu traditionellen oder elektronischen Medien durch Kundgabe einer Stellungnahme oder eines Gerüchtes zu einem Finanzinstrument oder dessen Emittenten, nachdem Positionen über dieses Finanzinstrument eingegangen worden sind, ohne dass dieser Interessenkonflikt zugleich mit der Kundgabe in angemessener und wirksamer Weise offenbart wird.
Jedoch wird hier zu überprüfen sein, ob das Gesetz betreffend der Offenlegung eines Interessenkonflikts zu unbestimmt ist. Der Gesetzgeber verlangt hier eine "angemessene" Weise der Offenbarung des Interessenkonflikts, ignoriert hierbei aber den Bestimmtheitsgrundsatz und die unter Strafjuristen geläufige Karikatur: "Wer sich unangemessen verhält, wird angemessen bestraft."
Das OLG München geht eine Stufe weiter und versucht das Gesetz ein wenig umzudeuten: "Die Strafbarkeit einer solchen Marktmanipulation entfällt nur dann, wenn der bestehende Interessenkonflikt konkret und eindeutig offengelegt wird." Hier wird aus "angemessen und wirksam" "konkret und eindeutig". Beschluss vom 3. März 2011 (Az: 2 Ws 87-11)
Was für ein Quatsch. Als ob Springerblätter wie abendblatt.de Kurse puschen würden. Oder Informationsportale, wie faz.net, boerse-online.de, der-aktionaer.de, handelsblatt.com, onvista.de oder wiwo.de... Auch viele der oben angesprochenen Blogs sind keine Pusher, sondern als seriöse Blogs anzusehen. Kommt mal runter ihr Weltverschwörer...
Doch die pushen! Sobald eine positive Meldung über eine Aktie/Firma kommt kaufen die Menschen Aktien. Kauf und Verkauf bestimmt den Kurs. Steigt die Nachfrage, steigen die Kurse. Das bewirken Meldungen der FAZ, boerse-online, der-aktionaer und die Börsenbriefe. Das ganze nennt man dann pushen. Wenn bei wiwo heute eine Kaufempfehlung erscheint dann kaufen viele Leute was dann zu einer Kurssteigerung führt. Aber das ist alles nicht verboten. Man kann ja Aktien pushen. Nur muss man sich an die Regeln halten und darf niemanden scalpen: http://de.wikipedia.org/wiki/Scalping § 4 Sonstige Täuschungshandlungen
(1) Sonstige Täuschungshandlungen im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes sind...
...
2. die Nutzung eines gelegentlichen oder regelmäßigen Zugangs zu traditionellen oder elektronischen Medien durch Kundgabe einer Stellungnahme oder eines Gerüchtes zu einem Finanzinstrument oder dessen Emittenten, nachdem Positionen über dieses Finanzinstrument eingegangen worden sind, ohne dass dieser Interessenkonflikt zugleich mit der Kundgabe in angemessener und wirksamer Weise offenbart wird.
Jedoch wird hier zu überprüfen sein, ob das Gesetz betreffend der Offenlegung eines Interessenkonflikts zu unbestimmt ist. Der Gesetzgeber verlangt hier eine "angemessene" Weise der Offenbarung des Interessenkonflikts, ignoriert hierbei aber den Bestimmtheitsgrundsatz und die unter Strafjuristen geläufige Karikatur: "Wer sich unangemessen verhält, wird angemessen bestraft."
Das OLG München geht eine Stufe weiter und versucht das Gesetz ein wenig umzudeuten: "Die Strafbarkeit einer solchen Marktmanipulation entfällt nur dann, wenn der bestehende Interessenkonflikt konkret und eindeutig offengelegt wird." Hier wird aus "angemessen und wirksam" "konkret und eindeutig". Beschluss vom 3. März 2011 (Az: 2 Ws 87-11)
Das ist bei Wiwo.de und der FAZ übrigens nie der Fall. Auch wenn Redakteure schon vorher über den Artikel Bescheid wussten und sich mit der entsprechenden Aktie eindeckten.
Achtung Warnung! Abzocke. Eine weitere Aktie wird gepusht. Kursmanipulation. Die nächste Sau wird durchs Dorf gejagt: http://www.aktienexplorer.com/nl/14_05_bmw/ Im Kleingedruckten kommt ein Hinweis auf einen möglichen Interessenkonflikt: Bitte beachten Sie auf alle Fälle die Hinweise auf mögliche und bestehende Interessenskonflikte gemäss § 34b WpHG i.V.m. FinAnV (Deutschland) und § 48f Abs. 5 BörseG (Österreich) am Ende dieser Ausgabe! Hoffentlich warnt die BAFIN schnellstens die Anleger vor dieser groß angelegten Abzocke.
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