Es hat eine gefühlte Ewigkeit gedauert bis zum BGH Beschluss AZ 2 StR 616/12, was grundsätzlich alle Abofallen egal in welcher Form als versuchten Betrug ansieht. Deswegen wird es wohl zukünftig nur noch Abofallen-Betreiber geben, die aus dem Ausland operieren, um dann wie gehabt mit psychologischen Tricks und Druck weiterhin versuchen werden abzukassieren. Wichtig ist daher, das jeder der von einer Abofallen-Methode genötigt wird zu zahlen, auch eine Strafanzeige gegen die Drahtzieher stellt!
Ich hatte erst vor kurzen einen fiktiven Artikel verfasst, der die seit Jahren agierenden Abofallen-Betreiber Gebr. Schmitdlein schon in Haft sieht, möge doch dieser Wunsch schon bald in Erfüllung gehen!
Die Gebrüder Schmitdlein (Tropmi Payment GmbH) tappten in eine Abofalle der Steuerfahndung Darmstadt
BGH: Abofallen im Internet sind Betrug
Die Schlinge für Betreiber von Abo-Fallen wird enger – nicht nur, dass durch das Button-Gesetz deutlich auf eine Zahlungspflicht hingewiesen werden muss. Nun hatte sich auch der Bundesgerichtshof damit zu beschäftigen, inwieweit das Betreiben einer Abofalle eine Betrugshandlung darstellt.
Landgericht Frankfurt sah versuchten Betrug
In einem vorangegangenen Verfahren hatten die Richter des Landgerichts Frankfurt den Betreiber einer Abofalle wegen versuchten Betruges verurteilt. Dieser hatte im Internet diverse entgeltpflichtige Internetseiten betrieben, die allesamt eine ähnliche Struktur aufwiesen – darunter auch einen Routenplaner. Vor der Nutzung des Routenplaners musste sich der Nutzer allerdings mit seinen Kontaktdaten sowie seinem Geburtsdatum registrieren. Mit Klick auf einen Button „Route berechnen“ wurde daraufhin ein kostenpflichtiges 3-monatiges Abo zum Preis von 59,95 EUR geschlossen.
Auf diese Kosten wurde lediglich am unteren Rand unter dem Button mit einem kleinen mehrzeiligen Text hingewiesen. Dieser war aufgrund der Gestaltung der Webseite nicht nur schwer lesbar, sondern teilweise – abhängig von der Browsereinstellung – auch erst nach einem vorherigen „Scrollen“ einsehbar. Erst nach Ablauf der Widerrufsfrist wurde den Nutzern eine entsprechende Zahlungsaufforderung zugestellt, die teilweise durch Rechtsanwälte mit der Drohung eines negativen SCHUFA-Eintrages weiter verfolgt wurde.
Bundesgerichtshof verwirft RevisionThema Abofalle auf Cafe4eck:
Mit deutlichen Worten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 05.03.2014 (Az. 2 StR 616/12) die Revision verworfen.
Nach Auffassung des Gerichtes sollte die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung ganz gezielt verschleiert werden. Dies stellt eine Täuschung im Sinne des §263 StGB dar, da das Angebot offensichtlich darauf abzielte, die Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit einige Nutzer auszunutzen, um eigene finanzielle Vorteile zu erlangen. Auch einen beim Nutzer entstandenen Vermögensschaden bejahte das Gericht. Zum einen liege dieser in der Belastung mit einer bestehenden oder scheinbaren Verbindlichkeit. Hinzu kommt, dass die im Rahmen des Abos vom Betreiber erhaltene Gegenleistung quasi wertlos sei.
Fazit:
Die Verwerfung gegen die Verurteilung des Abofallen-Betreibers sollte nochmals eine deutliche Warnung für Menschen darstellen, die nach wie vor der Auffassung sind, mit Abofallen im Internet ihr Geld verdienen zu wollen.
Bei vielen Nutzern, die aus Angst oder Unwissen das Geld an den Abofallen-Betreiber gezahlt haben, dürfte das Urteil hingegen Genugtuung auslösen.
Quelle http://www.e-recht24.de/news/strafrecht/7860-bgh-abofallen-im-internet-sind-betrug.html
http://cafe4eck.blogspot.com/search?q=abofallen
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