Montag, 20. Januar 2014

Geschäftsführer ist nicht gleich Geschäftsführer


Man beobachtet es sehr oft (auch im MLM) und so findet man die Bezeichnung Geschäftsführer in so manchem Impressum eines Einzelunternehmens oder gar einer GbR. Nun wurde es zum Thema vor einem Oberlandgericht und das hat die Bezeichnung für Einzelunternehmen als irreführend abgeurteilt. Wer aktuell solch falsche Geschäftsführer Bezeichnungen im Netz findet, kann sie ja gerne als Kommentar posten!

Vorsicht Abmahngefahr: Bezeichnung als „Geschäftsführer" im Impressum eines Einzelunternehmers wettbewerbswidrig

1. Worum geht es?

Das OLG München hat in einem ganz aktuellen Fall darüber zu entscheiden gehabt, ob die Bezeichnung als „Geschäftsführer“ im Impressum der Internetseite eines Einzelunternehmers wettbewerbswidrig ist.
Der Kläger in diesem Verfahren hatte den Beklagten, einen Mitbewerber, zunächst außergerichtlich abgemahnt. Mit seiner Abmahnung und auch in dem Verfahren vor dem OLG München beanstandete der Mitbewerber, dass durch die Bezeichnung „Geschäftsführer“ über die Größe des Unternehmens des Einzelunternehmers getäuscht werde.

Der Einzelunternehmer teilte diese Meinung nicht und verweigerte auf die Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

2. Die Entscheidung des OLG

Das OLG München folgte der Auffassung des Klägers und hat die Verwendung des Begriffs „Geschäftsführer“ im Impressum eines Einzelunternehmers als erheblichen Wettbewerbsverstoß eingestuft.
Nach Auffassung des OLG München würden durch diese Bezeichnung die beteiligten Verkehrskreise insbesondere hinsichtlich der Größe des Unternehmens in die Irre geführt, was einen Verstoß gegen die §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG darstelle.
Quelle  http://www.123recht.net/article.asp?a=153756

2 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Anstatt dem scmückenden und irreführenden Beiwerk "Geschäftsführer", der häufig als Vorschubleistung den Abzockern diverser Abmahnvereinen und oft unfähigen Anwaltskanzleien als einzigste Einnahmequelle dient, sollten die "Chefs" einer Einzelfirma für ihre Funktion besser die megageile Bezeichnung "Geschäftsführender Inhaber" verwenden. Das klingt nicht nur besser, sondern bezeichnet dessen Funktion ohne Wenn und Aber in vortrefflicher und eindeutiger Weise. Und das tolle an der Sache ist, dass die Dumpfbacken diverser Abmahnvereine einmal mehr leer ausgehen und sich anderweitige Pfründe für ihre unredlichen Einnahmen suchen müssen.

Einen schönen Tag noch.

BALDUIN - Der Störenfried vom Dienst

Anonym hat gesagt…

Na sowas,

mir sind sicher 100 inhabergeführte Betriebe bekannt, die weit aus größer sind als diverse 1-Mann-GmbHs, deren Geschäftsführer natürlich Geschäftsführer heißt.

Über die Bezeihnung auf die Größe des Unternehmens zu schließen ist doch sehr verwunderlich ... ich frage mich nun, wenn man sich als "Director" bezeichnen darf / kann / muss - ist man dann ein Fastgott, weil man eine 1 GBP-Ltd. führt? Immerhin ist es ja ein multinationales Unternehmen.